8401/AB XXIV. GP

Eingelangt am 11.07.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Peter Pilz, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „einen unsachlichen Besetzungsvorgang im Bundesministerium für Landesverteidigung“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Im Hinblick darauf, dass sich diese Fragen auf eine Strafsache beziehen, die sich noch im Stadium offener Ermittlungen befindet (§ 12 StPO), ersuche ich um Verständnis, dass mir eine Beantwortung derzeit nur äußerst eingeschränkt möglich ist. Durch die Auskunftserteilung könnten Recht von Verfahrensbeteiligten verletzt und anderseits der Erfolg der Ermittlungen gefährdet werden.

Zu 1:

Gemäß § 2 Abs. 1 StPO sind Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Aufgaben verpflichtet, jeden ihnen zur Kenntnis gelangenden Verdacht einer Straftat, die nicht bloß auf Verlangen einer hiezu berechtigten Person zu verfolgen ist, in einem Ermittlungsverfahren von Amts wegen aufzuklären. Hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer derartigen Straftat lösen daher die unbedingte und ermessensfreie Pflicht der genannten Strafverfolgungsbehörden und -organe aus, nach den Bestimmungen der StPO tätig zu werden. Eine solche Verfolgungspflicht besteht auch bei Verdacht des Vorliegens des Offizialdelikts des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 StGB. Die Leitung des Ermittlungsverfahrens obliegt in diesem Fall gemäß § 20a StPO der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Korruption (KStA). Grundsätzlich hat die KStA das Ermittlungsverfahren in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung zu führen, es sei denn, dass dessen Organe nicht rechtzeitig einschreiten können, das Bundesamt die Ermittlungen einer anderen kriminalpolizeilichen Dienststelle übertragen hat oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt, Anordnungen an andere kriminalpolizeiliche Behörden oder Dienststellen zu richten. Gemäß § 28a Abs. 2 StPO kann die KStA allerdings das Verfahren an die sonst nach den Bestimmungen der §§ 25 und


26 StPO zuständige Staatsanwaltschaft übertragen, wenn an der Strafverfolgung ein besonderes öffentliches Interesse wegen der Bedeutung der Straftat oder der Person des Angeklagten nicht besteht.

Zu 2 bis 6:

Aufgrund der vorliegenden Anfrage, die als Anzeige gegen den Herrn Bundesminister für Landesverteidigung, Mag. N. D. wegen des Verdachts des Missbrauchs der Amtsgewalt (§ 302 Abs. 1 StGB) zu werten war, wurde am 23. Mai 2011 ein Ermittlungs­verfahren eingeleitet. Das Ermittlungsverfahren, wird – derzeit nur gegen den Herrn Bundesminister für Landesverteidigung, Mag. N. D. – durch die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Korruption geführt.

Zu 7:

Eine Beantwortung dieser Frage ist mir aus den einleitend dargestellten Gründen nicht möglich.