8403/AB XXIV. GP

Eingelangt am 11.07.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Ewald Stadler, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Kopiergebühren bei Gericht“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 und 2:

Die Einnahmen für Ablichtungen und Abschriften im Zeitraum 1. Juli 2009 bis 30. April 2011 betrugen 5,634.987,10 Euro, davon im Zeitraum 1. Juli 2009 bis 30. April 2010 2,584.312,18 Euro und im Zeitraum 1. Mai 2010 bis 30. April 2011 3,050.674,92 Euro.

Zu 3 und 5:

Derzeit sind keine Änderungen der Gebührenbestimmung nach Tarifpost 15 Anmerkung 6 GGG geplant.

Zu 4:

Neben den Miet- oder Anschaffungskosten, den Kosten für die Wartung und den Betrieb der Kopiergeräte, den Fixkosten für die Unterbringung sowie den Kosten für Energie, Verbrauchsmaterialien und Papier schlagen für bei Gericht angefertigte Kopien vor allem Personalkosten zu Buche. Es ist dies der Aufwand für die Arbeitszeit zur Beischaffung und Rückschaffung der Akten sowie die Bewilligung und Überwachung der Akteneinsicht und des Kopiervorgangs einschließlich der Nachkontrolle auf Vollständigkeit, Unversehrtheit und richtige Einordnung aller Aktenbestandteile. Gerichtsakten und deren Bestandteile sind nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen und den maßgeblichen Verfahrensordnungen öffentliche Urkunden im Eigentum der Republik Österreich (der Gerichte), die der Amtsverschwiegenheit und deren erhöhtem Geheimhaltungsschutz unterliegen. Gerichtsakten dokumentieren bzw. enthalten Hoheitsakte und Verfahrenshandlungen aller Beteiligten. Sie umfassen Urkunden jedweder Art als Beilagen. Sie unterliegen einerseits dem erhöhten strafrechtlichen Fälschungs- und Veränderungsschutz, andererseits sind die Gerichte – unter strenger


Amtshaftungssanktion – verpflichtet, jedwede Sorgfalt zum ausreichenden Schutz der Akten vor deren Verschwinden, sowie vor unzulässiger Veränderung oder Beschädigung aufzuwenden. Die Einsicht bzw. Herstellung von Ablichtungen kann daher nur unter entsprechender Aufsicht durch Gerichtsorgane erfolgen. Gemäß § 170 Abs. 2 Geo. ist es demnach unzulässig, Parteien oder ihren Vertretern Akten mitzugeben. Die Gebührenpflicht rechtfertigt sich daher schon durch den notwendigen Transport- und Überwachungsaufwand und die der Höhe nach unbeschränkbare Haftpflicht für etwaige Schäden, die dritte Personen aus unzulässigen Veränderungen der Akten erleiden könnten. Dies unterscheidet den Vorgang zur Herstellung einer Aktenkopie ganz wesentlich vom Geschäftsgang in einem privaten Kopiergeschäft, wo der Kunde das Kopiergut mitbringt, selbst auf Schäden und Veränderungen zu kontrollieren und wieder einzuordnen hat und schließlich mitnimmt, sodass nur ein Bruchteil der bei Gericht erforderlichen Arbeit anfällt.