8407/AB XXIV. GP

Eingelangt am 13.07.2011
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger

Bundesminister

 

 

 

 

GZ: BMG-11001/0183-I/A/15/2011

Wien, am 12. Juli 2011

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 8510/J der Abgeordneten Dr. Karlsböck und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Einleitend möchte ich festhalten, dass die in der Begutachtung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über den Obersten Sanitätsrat eingelangten Anregungen zum Großteil aufgegriffen wurden und die Regierungsvorlage 1226 d.B.  betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Obersten Sanitätsrat (OSR-Gesetz) erlassen und das Gesetz betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes geändert wird, in der Sitzung des Nationalrates vom 8. Juli 2011 in Dritter Lesung einstimmig angenommen wurde.


Frage 1:

Mit der Neuregelung des Obersten Sanitätsrates (OSR) in einem eigenen OSR-Gesetz soll eine Verfestigung und Aufwertung dieses Gremiums erfolgen. Die Bestimmungen im OSR-Gesetz tragen zur Objektivität und Unabhängigkeit des Obersten Sanitätsrates und folglich zur Qualitätssicherung bei.

 

Fragen 2, 3 und 4:

Die dazu im Begutachtungsverfahren geäußerten Anregungen wurden aufgegriffen. Im OSR-Gesetz wird nunmehr klargestellt, dass der Präsident/die Präsidentin sowie die Stellvertreter/innen von der Vollversammlung des Obersten Sanitätsrates gewählt werden. Damit sind die Unabhängigkeit des Gremiums und die Qualität der Beratungen gesichert.

 

Frage 5:

Die Entscheidung, ob ein Fachausschuss des Obersten Sanitätsrates zu spezifischen Fragestellungen eingesetzt wird, obliegt dem Bundesminister/der Bundesministerin für Gesundheit. Das Empfehlungsrecht des Präsidenten/der Präsidentin soll die Wichtigkeit des Gremiums hervorheben.

 

Fragen 6 und 7:

In Vergleich mit anderen Beratungsgremien steht auch beim Obersten Sanitätsrat die Wahrung der Objektivität und Unabhängigkeit im Vordergrund. In diesem Sinne sollen auch mögliche Interessenkonflikte beurteilt werden. Letztlich obliegt es dem einzelnen Mitglied bzw. der Beurteilung durch den Bundesminister/die Bundesministerin für Gesundheit, das Vorliegen von allfälligen Interessenkonflikten festzustellen.