8413/AB XXIV. GP

Eingelangt am 13.07.2011
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger

Bundesminister

 

 

 

 

GZ: BMG-11001/0196-I/A/15/2001

Wien, am  11. Juli 2011

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 8662/J der Abgeordneten Mag. Johann Maier und Genossinnen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Frage 1:

Anzahl der Kühlhäuser für Lebensmittel tierischen Ursprungs:

Bgld.

Ktn.

Sbg.

Stmk.

Tirol

Vbg.

Wien

Gesamtzahl in Österreich

4

 

7

52

32

4

30

13

3

14

159


Frage 2:

Von Lebensmittelaufsichtorganen werden die Kühlhäuser und Kühllager für Milcher­zeugnisse und Fischerzeugnisse im Rahmen der vorgeschriebenen Betriebsrevisionen kontrolliert. Im Jahr 2009 wurden österreichweit 425 Revisionen in zugelassenen Milchverarbeitungsbetrieben und 30 Revisionen in zugelassenen Fischverarbeitungsbetrieben durchgeführt. Im Jahr 2010 wurden österreichweit in zugelassenen Kühlhäusern für Fischerzeugnisse und Milcherzeugnisse 100 Revisionen, in zugelassenen Milchverarbeitungsbetrieben 440 Revisionen und in zugelassenen Fischverarbeitungsbetrieben 50 Revisionen durchgeführt.

 

Anzahl der Kontrollen und der kontrollierten Kühlhäuser, die durch Veterinäraufsicht hinsichtlich Fleisch und Fleischprodukten tierischen Ursprungs kontrolliert wurden:

 

2010

Bgld.

Ktn.

Sbg.

Stmk.

Tirol

Vbg.

Wien

Kontrollierte Betriebe

3

1

18

31

4

7

13

3

14

Anzahl der Kontrollen

14

9

93

182

12

117

57

25

74

 

2009

Bgld.

Ktn.

Sbg.

Stmk.

Tirol

Vbg.

Wien

Kontrollierte Betriebe

3

1

18

31

4

7

19

3

15

Anzahl der Kontrollen

8

3

137

135

10

82

87

3

96

 

Frage 3:

Ein von mir jährlich erlassener Revisions- und Probenplan regelt die Häufigkeit der Kontrollen in den einzelnen Betriebsgruppen, so auch jene der Kühlhäuser.

Die Häufigkeit wird auf Basis der Betriebsart, der Betriebsgröße und der Ergebnisse vorhergegangener Kontrollen festgelegt.

Bei Milchbearbeitungsbetrieben und Milchverarbeitungsbetrieben, Betriebe, die Fischerzeugnissen herstellen etc. werden gegebenenfalls vorhandene Tiefkühllager bzw. Tiefkühlhäuser im Zuge der Betriebsrevisionen überprüft.

 

Frage 4:

Im Rahmen der durchgeführten Revisionen werden von Lebensmittelaufsichts­organen Dokumente überprüft (wie z.B. Lieferscheine, Eigenkontrollaufzeichnungen) und Proben gezogen.

Die gezogenen Proben werden in der Agentur für Gesundheit und Ernährungs­sicherheit (AGES) und/oder in den Lebensmitteluntersuchungsanstalten der Länder Wien, Kärnten und Vorarlberg sensorisch, chemisch und mikrobiologisch untersucht.


Frage 5:

Der Ablauf der Kontrollen hinsichtlich Fleisch und Fleischprodukten erfolgt gemäß den Vorgaben des von meinem Ministerium verfügten Durchführungserlasses 7, der am 1.1.2009 in Kraft getreten ist. Dieser Erlass beschreibt die Vorgangsweise bei der Vornahme von Hygienekontrollen in Schlachthöfen, in Zerlegungs- und in Wild­bearbeitungsbetrieben, sowie in Kühlhäusern gemäß § 54 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) bzw. gemäß Artikel 4 und Artikel 5 Z 1 bis 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG) 854/2004.

Die Durchführung der Kontrollen erfolgt durch amtliche Tierärztinnen und Tierärzte.

Eine von meinem Ressort angeordnete jährlich stattfindende Schwerpunktaktion, in der abwechselnd verschiedene Hygienepunkte verstärkt kontrolliert werden, ergänzt die oben genannten Kontrollen.

 

Frage 6:

Beförderungsmittel werden im Zuge der Kontrollen mit überprüft. Das Vorhanden­sein und die Funktion von erforderlichen Temperaturaufzeichnungsgeräten stellen einen Teil der Kontrolle dar.

Die Überprüfung von Aufzeichnungsgeräten bzw. Messgeräten in Kühlwägen sowie Einlagerungs- und Lagereinrichtungen erfolgt im Rahmen der Betriebsrevisionen.

Die Anzahl der Kontrollen speziell in Kühlwägen wird daher nicht gesondert erfasst.

 

Fragen 7 und 8:

Die Zusammenarbeit der Unternehmen mit der Behörde im Falle von Problemen in der Produktion, die zu gesundheitsschädlichen Produkten führen können, ist im Art. 19 der EG-Basisverordnung 178/2002 geregelt. Diese unmittelbar EU-weit geltende Regelung halte ich im Zusammenhang mit dem Vollzug des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes für zielführend.

„Informantinnen- bzw. Informatenschutzregelungen“ oder „Kronzeuginnen- bzw. Kronzeugenenregelungen“ sind juristische Mittel, deren Regelung – soweit in die Zuständigkeit der Strafgerichte fallende Delikte betroffen sind – in der Strafprozessordnung zu treffen wären und daher in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Justiz fallen.

Für Verwaltungsstrafverfahren verweise ich auf den zufolge § 24 VStG auch in Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findenden § 17 AVG, nach dessen Abs. 3 Teile des Aktes u.a. zur Verhinderung einer Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen von der Akteneinsicht auszunehmen sind. Somit besteht im Verwaltungsstrafverfahren bereits eine gesetzliche Möglichkeit zum Schutz jener, die eine Anzeige einbringen.

Anstelle von Sonderregelungen ausschließlich für das LMSVG halte ich eine konsequente Überwachung der Prozesskontrolle, wie sie derzeit von meinen Fachexpertinnen und Fachexperten ausgearbeitet wird, für zielführender.

 

Fragen 9 und 10:

Gemäß § 43 Abs. 1 LMSVG hat der Bundesminister für Gesundheit - unter Berücksichtigung allfälliger vom Unternehmen getroffener Maßnahmen - eine Information der Öffentlichkeit zu veranlassen, wenn auf Grund des Befundes und Gutachtens der AGES oder einer Untersuchungsanstalt der Länder oder einer Meldung über das Schnellwarnsystem gemäß Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder über das Schnellwarnsystem RAPEX gemäß Art. 12 der Richtlinie 2001/95/EG und einer Risikobewertung durch die AGES der begründete Verdacht besteht, dass Waren gesundheitsschädlich gemäß § 5 Abs. 5 Z 1 LMSVG sind und dadurch eine größere Bevölkerungsgruppe gefährdet ist. Nur in diesem Fall verstößt die Information der Öffentlichkeit nicht gegen Artikel 20 Abs. 3 B-VG (Amtsverschwiegenheit).

 

Fragen 11 und 12:

Die Verpflichtung zur Eigenkontrolle ist Grundlage des EU-Rechtes. Sie ist Voraussetzung für die Wahrnehmung der Eigenverantwortlichkeit der Unternehmen für ihre Produkte, so wie auch in anderen Produktionssparten. Eine lückenlose Kontrolle und damit auch die Übernahme jeglicher Verantwortung für das Produkt durch die Behörde ist nicht zielführend.

 

Im LMSVG wurden die Strafen deutlich angehoben. Der Strafrahmen bei Verwaltungsstrafen beträgt nun zwischen € 10.000,-- und € 20.000,--, im Wiederholungsfall das Doppelte. Es liegt letztlich an den Verwaltungsbehörden, diesen Strafrahmen auszuschöpfen.

Bezüglich der Verantwortung von Unternehmen ist auch auf das Verbands-verantwortlichkeitsgesetz hinzuweisen.