8416/AB XXIV. GP

Eingelangt am 13.07.2011
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                            Wien, am 13. Juli 2011

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0192-IK/1a/2011

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 8525/J betreffend „Vermögensaufteilung zwischen dem Bund und den Ländern“, welche die Abgeordneten Erich Tadler, Kolleginnen und Kollegen am 17. Mai 2011 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 3, 7 und 8 der Anfrage:

 

Die in Folge des Verfassungsgerichtshoferkenntnisses vom 29. Juni 2002, G270/01 betreffend Bundesforste aufgenommenen Gespräche zwischen Bund und Ländern werden auf Seite des Bundes federführend vom Bundesministerium für Finanzen wahrgenommen. Mein Ressort ist darin nicht vertreten. Daher ist auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 8524/J durch die Frau Bundesministerin für Finanzen zu verweisen.


Antwort zu den Punkten 4 bis 6 der Anfrage:

 

In dem vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend verwalteten Vermögensbereich der Bundesgebäudeverwaltung  erfolgte bereits 1925 eine abschließende Regelung auf Verfassungsebene. Dies geschah im Übergangsgesetz 1920 (ÜG) selbst durch Aufnahme eines neuen Absatzes 6 in § 8 ÜG. Darin wurde geregelt, dass jene Bundesgebäude, in denen Landesbehörden oder Dienstwohnungen von Angestellten dieser Behörden untergebracht waren, in die dauernde unentgeltliche Nutzung der Länder zu übertragen waren. Die entsprechenden dauerhaften und unentgeltlichen Nutzungseinräumungen erfolgten und bestehen. Diese Rechte wurden auch der Bundesimmobiliengesellschaft überbunden, insoweit übertragene Liegenschaften betroffen waren. Naturgemäß wurden den Ländern nicht Bundesgebäude übertragen, die der Bund selbst für seine Aufgabenerfüllung benötigt hat (z.B. Gerichtsbarkeit).

 

Für die Vorlage der anfragegegenständlichen Verfassungsbestimmung besteht keine Zuständigkeit meines Ressorts.