8419/AB XXIV. GP

Eingelangt am 13.07.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 8616/J der Abgeordneten Doppler u.a. wie folgt:

 

Fragen 1 bis 4:

Bislang wurden zu dem angesprochenen Problem noch keine konkreten Konsumentenbeschwerden an mein Ressort  herangetragen. Dies mag damit zusammenhängen, dass es sich um ein regionales Problem handelt.

Eine Rücksprache im  Referat Konsumentenschutz der burgenländischen Landesregierung ergab, dass insgesamt  3 Beschwerden bearbeitet wurden. Angaben zur genauen Herkunft der „fahrenden Handwerker“ konnten nicht gemacht werden.

Insoweit die „fahrenden Handwerker“ Reparaturen an Dachrinnen ausüben, fallen diese in das Gewerbe der Dachdecker.

Frage 5:

Strafanzeigen können bei Polizei oder Staatsanwaltschaft erstattet werden und fallen nicht in die Zuständigkeit meines Ressorts, weshalb über die Zahl der Anzeigen keine Auskunft gegeben werden kann.

Frage 6:

Ob die angebotene Tätigkeit legal ist, hängt vor allem von der Herkunft der „fahrenden Handwerker“ ab. Geht man aber davon aus, dass die „fahrenden Handwerker“ EU oder EWR Bürger sind, so können diese, als Unternehmer, im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit Dienstleistungen erbringen. Sofern es sich dabei um ein reglementiertes Gewerbe handelt, ist vor der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung die Anerkennung oder Gleichhaltung gemäß Gewerbeordnung zu erlangen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller in seinem Heimatstaat über die entsprechende Berufsqualifikation verfügt.


Frage 7:

 

Da oftmals ältere MitbürgerInnen von derartigen Praktiken betroffen sind, arbeiten wir eng mit Seniorenverbänden zusammen, um Aufklärungs- und Präventionsarbeit zu leisten. Zusätzlich wird in Publikationen auf den Webseiten meines Ressorts, www.bmask.gv.at und www.konsumentenfragen.at, in Broschüren und Foldern vor verschiedensten unseriösen Geschäftspraktiken gewarnt.

 

Zusätzlich haben VerbraucherInnen bei sogenannten „Haustürgeschäften“ die Möglichkeit, nach § 3 Abs 1 Konsumentenschutzgesetz binnen einer Woche vom Vertrag zurückzutreten. Der Unternehmer hat dem/der VerbraucherIn eine Urkunde auszufolgen, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmens und die zur Identifizierung des Vertrages notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält. Kommt der Unternehmer dieser Belehrung überhaupt nicht nach, beginnt die Rücktrittsfrist gar nicht zu laufen.

Durch die aktuell politisch finalisierte Richtlinie Verbraucherrechte – ich habe mich für die österreichische Zustimmung im Rat eingesetzt – wird die vorvertragliche Informationspflicht bei Haustürgeschäft künftig ausgeweitet und die Rücktrittsfrist auf 14 Tage erstreckt werden.

 

Insoweit die „fahrenden Handwerker“ strafbare Handlungen begehen, fallen diese nicht in die Zuständigkeit meines Ressorts.