8431/AB XXIV. GP

Eingelangt am 14.07.2011
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

Textfeld:

 

 

 

NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                                Zl. LE.4.2.4/0097 -I 3/2011

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 13. Juli 2011

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Gerhard Köfer, Kolleginnen

und Kollegen vom 18. Mai 2011, Nr. 8580/J, betreffend

Borkenkäferplage in Oberkärnten

 

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Gerhard Köfer, Kolleginnen und Kollegen vom 18. Mai 2011, Nr. 8580/J, teile ich Folgendes mit:

 

Zu Frage 1:

 

Im Zeitraum der Jahre 2008 bis 2010 wurden 261.701,-- Euro an EU- und Bundesmitteln für forstschutztechnische Maßnahmen in Oberkärnten ausgegeben:


Maßnahme

Region

Jahr

Summe

2008

2009

2010

 

Forstschutz

Drautal

80.858

18.164

7.479

106.501

Liesertal

39.670

5.962

2.249

47.881

Mölltal

79.329

19.625

8.366

107.320

Summe

199.856

43.751

18.094

261.701

 

Zu Frage 2:

 

Die forstschutztechnischen Maßnahmen umfassen:

§    Aufräumarbeiten und Abtransport der Schadhölzer,

§    Entfernen des Schlagabraumes sowie

§    Borken- und Rüsselkäferbekämpfung.

 

Zu Frage 3:

 

Für den Zeitraum der Jahre 2011 bis 2013 werden für Oberkärnten ca. drei Millionen Euro an EU- und Bundesmitteln für forstschutztechnische und waldbauliche Maßnahmen bereitgestellt. Dies umfasst die Entfernung von vom Borkenkäfer befallenen Bäumen und die Aufforstung der Windwurfflächen, um die Schutzwirkung des Waldes wieder entsprechend herstellen zu können.

 

Zu Frage 4:

 

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über den Schutz des Waldes vor Forstschädlingen (Forstschutzverordnung), BGBl. II Nr. 19/2003, sieht in § 2 Abs 2 Z 1 nur die bekämpfungstechnische Behandlung von befallenem Holz vor. Nach  § 44 Abs. 1 Forstgesetz hat aber auch der Waldeigentümer einer gefährlichen Schädigung des Waldes durch Forstschädlinge bereits vorzubeugen und Forstschädlinge, die sich bereits in gefahrdrohender Weise vermehren, wirksam zu bekämpfen.


Zu Frage 5:

 

Die Windwurfflächen in Oberkärnten sind nahezu ausschließlich in Gebieten mit extremsten Geländebedingungen angefallen. Die bisherigen Arbeiten konnten nur mit bergerfahrenen und speziell mit in Windwurfarbeiten ausgebildeten Aufarbeitungsteams durchgeführt werden, die das Menschenmöglichste zum Teil unter Lebensgefahr geleistet haben. Diese Situation wird sich bei der Borkenkäferbekämpfung nicht ändern. Eine angedachte Kooperation mit Forstfachschulen oder Studenten der BOKU ist daher schon aus arbeitssicherheitstechnischen und haftungsrechtlichen Gründen nicht zu verantworten.

 

Der Bundesminister: