8432/AB XXIV. GP

Eingelangt am 14.07.2011
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

Textfeld:

 

 

 

NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                                Zl. LE.4.2.4/0101-I 3/2011

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 13. Juli 2011

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Angela Lueger,

Kolleginnen und Kollegen vom 18. Mai 2011, Nr. 8587/J,

betreffend Umsetzung BVG Kinderrechte

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Angela Lueger, Kolleginnen und Kollegen vom 18. Mai 2011, Nr. 8587/J, teile ich Folgendes mit:

 

Zu den Fragen 1 bis 7:

 

Österreich wurde in der Gewissheit Vertragspartei des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, dass die im Übereinkommen normierten Rechte des Kindes und die Achtung seiner besonderen Bedürfnisse in der österreichischen Rechtsordnung im Wesentlichen bereits gewährleistet sind. In diesem Sinne sind auch die im BVG über die Rechte von Kindern getroffenen Regelungen bereits umgesetzt.

 

Kinderrechtsrelevante Bestimmungen sind in zahlreichen Gesetzesmaterien enthalten. Die unterschiedliche Struktur sowie die Vielfalt und Interdependenz der Gewährleistungen des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern machen eine Zuordnung ihrer Artikel zu einzelnen österreichischen Gesetzesbestimmungen aber in den meisten Fällen schwierig und sind wenig sinnvoll. Auch eine Beantwortung der Frage nach der federführenden Zuständigkeit eines oder mehrerer Ressorts für die einzelnen Artikel ist in dieser Allgemeinheit kaum möglich, da die einzelnen Kinderrechte unter verschiedenen, jeweils unterschiedliche Ressorts betreffenden Gesichtspunkten umgesetzt werden können. Jede Maßnahme wird aber vor ihrer Setzung auf Verfassungskonformität, damit auch auf ihre Konformität mit dem Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern geprüft.

 

Zu Frage 8:

 

Der integrierte Ansatz im Bereich der Ländlichen Entwicklung umfasst Maßnahmen, welche die gesamte Bevölkerung im ländlichen Raum betreffen. Durch Maßnahmen, insbesondere zum Schutz der Umwelt, zur Grundversorgung und Qualitätssteigerung der landwirtschaftlichen Produktion wird daher auch das Wohl der Kinder im ländlichen Raum gesteigert und dazu beigetragen, dass die Rahmenbedingungen auch für Kinder verbessert werden.

 

Der Bundesminister: