844/AB XXIV. GP

Eingelangt am 27.03.2009
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0027-Pr 1/2009

 

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 824/J-NR/2009

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Dr. Haimbuchner und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Unterdrückung von Beweismitteln in der Spionageaffäre V.“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Das Verfahren gegen H. S. wurde dem Grundsatz „in dubio pro reo“ entsprechend wegen Verjährung eingestellt.

 


Zu 2 und 3:

Das Telefax war der Staatsanwaltschaft seit der Eingabe des Verteidigers des Beschuldigten H. S. vom 10. März 2008 bekannt.

 

Zu 4 bis 6:

Nein. Der Inhalt des Telefax war für die weitere Beurteilung des Sachverhalts irrelevant.

 

Zu 7 und 8:

Nach der ersten Anzeige vom 26. September 2006 erhielt die Staatsanwaltschaft Wien insgesamt sechs Anzeigen bzw. Berichte des Bundesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT), und zwar am 4., 14. und 16. Juni sowie am 5. Oktober 2007 und weiters am 14. Februar und 13. Juni 2008.

 

Zu 9 bis 13:

Nein, weil zum einen die Übermittlung des genannten Fax entsprechend der auch in anderen Strafverfahren üblichen Vorgangsweise weder vom seinerzeit zuständigen Untersuchungsrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien noch von der Staatsanwaltschaft Wien verlangt wurden. Zum anderen war die Erhebungstätigkeit des BVT in dieser Sache nach In-Kraft-Treten des Strafprozessreformgesetzes ab­geschlossen, weshalb für die weitere Übermittlung von Berichten eine Anordnung der Staatsanwaltschaft nötig gewesen wäre.

Es liegen somit keine Hinweise auf einen Amtsmissbrauch vor, weshalb auch keine entsprechenden Verfahren geführt werden.

 

Zu 14:

Das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Wien am 4. Dezember 2008 eingestellt.

 

Zu 15 bis 19:

Die Staatsanwaltschaft wurde vom BVT in der Anzeige vom 5. Oktober 2007 über Kontakte des DI W. G. zu V. V. informiert. Daneben gab es auch Informationen über Kontakte mit Personen aus der Umgebung des V. V., die für das Verfahren jedoch nicht bedeutsam waren.

 


Zu 20, 22 und 26:

H. S. wurde im Wesentlichen die Anwerbung des DI W. G. für den Mitarbeiter des russischen militärischen Geheimdienstes GRU, V. V., vorgeworfen. Sinn dieser Anwerbung war, dass DI W. G. für die GRU gegen Bezahlung geheime Informationen über Hubschrauberprojekte sowie technische Details über Hub­schrauber (etwa den Eurocopter) liefern sollte.

 

Zu 21 und 24:

H. S. wurde wegen des Verdachtes des geheimen Nachrichtendienstes zum Nachteil Österreichs nach § 256 StGB sowie des militärischen Nachrichtendienstes für einen fremden Staat nach § 319 StGB verdächtigt.

 

Zu 23 und 27:

Die Staatsanwaltschaft gelangte im Wesentlichen zur Schlussfolgerung, dass der geschilderte Sachverhalt – entgegen den Behauptungen des H. S. – festgestellt werden konnte. Dazu verweise ich auch auf das Urteil des Oberlandesgerichtes München gegen DI W. G. vom 16. Juni 2008. Jedoch musste das Verfahren, wie bereits dargelegt, im Zweifel wegen Verjährung eingestellt werden.

 

Zu 25:

Der Vorwurf bezog sich auf militärische Geheimnisse. Im Übrigen ist weder für § 256 StGB noch für § 319 StGB der Verrat konkreter Geheimnisse erforderlich. 

 

Zu 28 bis 31:

Dieser Punkt war nicht Gegenstand des Strafverfahrens. Der Verdacht bestand darin, dass H. S. den Kontakt zwischen V.V. und DI W. G. vermittelte, die Lieferung bestimmter Unterlagen für V.V. bei DI W. G. bestellte und dafür bezahlt wurde.

 

. März 2009

 

 

 

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)