8445/AB XXIV. GP
Eingelangt am 15.07.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Justiz
Anfragebeantwortung
Der Abgeordnete zum Nationalrat Rupert Doppler und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Die Gewährleistung der Gegenseitigkeit ist im Einzelfall zu prüfen. Aus diesem Grund wird eine Staatenliste nach § 3 ARHG nicht geführt.
An die Auskünfte des Bundesministeriums für Justiz nach § 3 Abs. 3 ARHG ist das Gericht bei der Beurteilung der rechtlichen Voraussetzungen für die Auslieferung nach § 33 Abs. 3 ARHG nicht gebunden.
Zu 2:
Zahl der ausländischen Auslieferungsersuchen ohne Europäischer Haftbefehle:
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Jahr |
Zahl der Ersuchen |
Ersuchende Staaten |
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2010 |
Die Daten liegen noch nicht vollständig vor |
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2009 |
83 |
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2008 |
75 |
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2007 |
83 |
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2006 |
50 |
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Die Gründe für die ausländischen Auslieferungsersuchen werden statistisch nicht erfasst.
Zu 3:
Zahl der österreichischen Auslieferungsersuchen ohne Europäische Haftbefehle:
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Jahr |
Zahl der Ersuchen |
Ersuchte Staaten |
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2010 |
Die Daten liegen noch nicht vollständig vor. |
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2009 |
19 |
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2008 |
16 |
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2007 |
17 |
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2006 |
18 |
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Die Gründe für ein Ersuchen des Gerichts um Erwirkung der Auslieferung nach § 68 Abs. 1 ARHG werden statistisch nicht erfasst.
Zu 4:
Anzahl der aus Österreich ausgelieferten Personen ohne Übergaben auf Grund eines Europäischen Haftbefehls:
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Jahr |
Zahl der Personen |
Staatsangehörigkeit |
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2010 |
Die Daten liegen noch nicht vollständig vor |
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2009 |
28 |
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2008 |
36 |
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2007 |
47 |
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2006 |
22 |
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Die Begründungen der gerichtlichen Auslieferungsentscheidung nach § 31 Abs. 1 ARHG werden statistisch nicht erfasst.
Zu 5:
Anzahl der an Österreich ausgelieferten Personen ohne Übergaben auf Grund eines Europäischen Haftbefehls:
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Jahr |
Zahl der Personen |
Staatsangehörigkeit |
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2010 |
Die Daten liegen noch nicht vollständig vor |
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2009 |
17 |
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2008 |
7 |
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2007 |
8 |
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2006 |
7 |
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Die Gründe für die Auslieferung und Übergabe an Österreich werden statistisch nicht erfasst.
Zu 6:
Eine Statistik über die Verhängung der Auslieferungshaft und über die Gründe hierfür wird nicht geführt.
Zu 7:
Eine laufende Statistik für anhängige Auslieferungsverfahren wird nicht geführt. Eine allgemeine Berichtspflicht besteht nicht.
Statistische Daten sind als Jahresbericht bis 1. Mai des Folgejahres dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.
Zu 8:
Statistiken über Kosten nach § 5 ARHG werden nicht geführt.
Die nach § 1 ARHG diesem Gesetz vorgehenden bilateralen Auslieferungsverträge und multilateralen Auslieferungsübereinkommen sehen einen gegenseitigen Kostenersatz nicht vor.
Im Auslieferungsverkehr auf Grundlage der Gegenseitigkeit werden nach ständiger völkerrechtlicher Übung Kosten nicht ersetzt.
Kosten für Durchlieferungen und Sachverständigengutachten sind vom ersuchenden Staat zu ersetzen und werden daher von Österreich auch jeweils in Rechnung gestellt.