8447/AB XXIV. GP

Eingelangt am 15.07.2011
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                          Wien, am       Juli 2011

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0105-I/4/2011

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 8509/J vom 17. Mai 2011 der Abgeordneten Mag. Roman Haider, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 3.:

Von der OECD wurden folgende Staaten/Jurisdiktionen als Steueroasen gelistet:

  • Andorra
  • Anguilla
  • Antigua und Barbuda
  • Aruba
  • Bahamas
  • Bahrain
  • Barbados
  • Belize
  • Bermuda
  • Britische Jungferninseln
  • Cookinseln
  • Dominica
  • Zypern
  • Gibraltar
  • Grenada
  • Guernsey
  • Isle of Man
  • Jersey
  • Jungferninseln
  • Kaimaninseln
  • Liberia
  • Liechtenstein
  • Malediven
  • Malta
  • Marshallinseln
  • Mauritius
  • Monaco
  • Montserrat
  • Nauru
  • Niederländische Antillen
  • Niue
  • Panama
  • Samoa
  • San Marino
  • Seychellen
  • St. Kitts und Nevis
  • St. Lucia
  • St. Vincent und die Grenadinen
  • Tonga
  • Turks- und Caicosinseln
  • Vanuatu

 

Eine weltweit einheitliche, alle potentiellen Jurisdiktionen mit Steueroasencharakter umfassende Liste existiert nicht. Dazu kommt, dass auch zahlreiche Hochsteuerländer in ihrem nationalen Steuer- oder Gesellschaftsrecht Elemente von Steueroasenjurisdiktionen enthalten haben (vgl. zB USA in Bezug auf Delaware – Gesellschaften). Auf Grund der jahrelangen Bemühungen der OECD um die Beseitigung steuerschädlichen Wettbewerbs haben sich jedoch alle Steueroasenjurisdiktionen und wesentlichen Finanzzentren zur Übernahme der OECD-Prinzipien der Transparenz und Amtshilfebereitschaft verpflichtet. Dies hat dazu geführt, dass derzeit keine „schwarze Liste“ von unkooperativen Steueroasen mehr existiert.

 

Zu 4. bis 8.:

Es ist nicht bekannt, wie viele Steueroasen derzeit existieren. Internationale Kapitalströme werden nicht systematisch erfasst, weshalb keine Informationen über die Höhe des in Steueroasen veranlagten Kapitals zur Verfügung stehen. Ebenso gibt es keine aggregierten Informationen darüber, wie viele juristische und natürliche Personen Kapital in Steueroasen veranlagen. Daraus resultiert, dass auch keine Informationen vorliegen, wieviel Steuermehreinnahmen Österreich lukrieren könnte, wenn keine Veranlagungen in Staaten, die derzeit als Steueroasen gelten, vorgenommen würden.

 

Zu 9. und 10.:

Auf der Ebene des innerstaatlichen Steuerrechts stehen folgende Werkzeuge zur Bekämpfung von Steueroasenmissbräuchen zur Verfügung:


 

Auf der Ebene des Völkerrechts stehen die Instrumente der internationalen Amts- und Rechtshilfe zur Verfügung. Derzeit ist Österreich bemüht, das Netzwerk an Doppelbesteuerungsabkommen entsprechend dem aktuellen Standard der OECD anzupassen. Dabei wurden bereits 27 Abkommen, die diesem neuen Standard entsprechen abgeschlossen (Abänderungsprotokolle zu bestehenden DBA, neue DBA und Steuerinformationsaustauschabkommen - TIEA). Bezogen auf die oben angeführte Liste der Steueroasenjurisdiktionen wurden von Österreich bereits Abkommen mit folgenden Staaten abgeschlossen: Andorra (TIEA), Bahrain (DBA), Gibraltar (TIEA), Monaco (TIEA), San Marino (DBA), St. Vincent und die Grenadinen (TIEA). Daneben wurden auch mit folgenden Niedrigsteuerstaaten DBA abgeschlossen bzw. dem OECD-Standard angepasst: Hongkong, Luxemburg, Schweiz, Singapur. Verhandlungen mit Liechtenstein sind derzeit im Gange.

 

Im Stiftungseingangssteuergesetz (BGBl I 2008/85) ist vorgesehen, dass sämtliche Zuwendungen an Stiftungen – somit alle Vermögensübertragungen auf Stiftungen – besteuert werden. Dem Kapitalabfluss in Steueroasen wirkt die Stiftungseingangssteuer insofern entgegen, als für bestimmte Fälle der Normalsteuersatz von 2,5% auf das Zehnfache (25%) erhöht wird. Dies betrifft etwa Zuwendungen an Stiftungen oder vergleichbare Vermögensmassen, die ihren Sitz oder Ort der Geschäftsleitung in Staaten haben, mit denen keine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht (§ 2 Abs. 1 lit c StiftEG). Da Staaten, die als Steueroasen bekannt sind, aus nachvollziehbaren Gründen solche Amtshilfeabkommen regelmäßig nicht abgeschlossen haben, wirkt der erhöhte Steuersatz prohibitiv und macht die Übertragung von Vermögen damit unattraktiv.

 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Maria Fekter eh.