8461/AB XXIV. GP

Eingelangt am 15.07.2011
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BM für Landesverteidigung und Sport

Anfragebeantwortung

 


S91143/90-PMVD/2011                                                                                               15. Juli 2011

Frau
Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

Die Abgeordneten zum Nationalrat Podgorschek, Kolleginnen und Kollegen haben am 17. Mai 2011 unter der Nr. 8517/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "bewusste Schädigung des Bunkermuseums" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu 1 bis 5:

Hiezu möchte ich zunächst auf die einschlägigen Bestimmungen des § 25 Abs. 4 i.V.m. § 18 Abs. 5 Waffengesetz 1996 verweisen. Darüber hinaus ist weder dem Waffengesetz 1996 noch der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegs­material eine Bestimmung zu entnehmen, die festlegt, welche Änderungen an einem als Kriegsmaterial einzustufenden Gegenstand vorzunehmen sind, damit dieser nicht mehr als Kriegsmaterial anzusehen ist. Dementsprechend ist – sofern keine Ausnahmebestimmung zum Tragen kommt – der Erwerb, der Besitz und das Führen von Kriegsmaterial an eine Ausnahmebewilligung gebunden.

Zu 6 bis 10, 15 bis 25, 45, 46 und 56:

Hiezu ist zunächst festzuhalten, dass das „Bunkermuseum Wurzenpass“ nicht von meinem Ressort betrieben wird. Aus diesem Grund ersuche ich – auch in Anbetracht des anhängigen höchstgerichtlichen Verfahrens – um Verständnis, dass ich von einer detaillierten Beant­wortung Abstand nehme, versichere jedoch, dass ich an einer sachgerechten und rechts­konformen Lösung interessiert bin. Im Übrigen verweise ich auf meine Ausführungen in Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 8045/J (Nr. 7960/AB).

Zu 11 bis 14:

Im gegenständlichen Kaufvertrag ist ein uneingeschränktes Wiederkaufsrecht für die Republik Österreich vorgesehen, welches auch dem derzeitigen Eigentümer bekannt ist.

Zu 26 bis 44 und 47:

Hiezu verweise ich auf meine Ausführungen in Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 8045/J (Nr. 7960/AB).

Zu 48:

Durch die Präsentation diverser Ausstellungen und Sonderausstellungen, wie beispielsweise  „50 Jahre Bundesheer“, “Spätsommer `68 – Der Einsatz des Österreichischen Bundes­heeres“, „50 Jahre Auslandseinsatz, Schutz & Hilfe“, „Der Sicherungseinsatz an Österreichs Grenze im Jahr 1991“, trägt das Heeresgeschichtliche Museum wesentlich, sowohl zum traditionell bedingten Selbstverständnis der „bewaffneten Macht“, als auch zur historischen Identität Österreichs bei. Dieses Leitkonzept wird auch weiterhin aktiv verfolgt und umgesetzt.

Zu 49:

Hiezu ist festzuhalten, dass das Bunkermuseum als private Einrichtung zu keinem Zeitpunkt eine Außenstelle des Heeresgeschichtlichen Museums war.


Zu 50 bis 53:

Im Rahmen des Projektes „50 Jahre Bundesheer“ hat mein Ressort diverse museale Objekte  als Leihgabe an den Projektbetreiber Mag. Scherer, vorerst auf drei Jahre, befristet verliehen. Im Jahr 2008 wurde ein – neuerlich auf drei Jahre – befristeter Folgevertrag abgeschlossen. Jedoch ist auf Grund des Entzugs der waffenrechtlichen Bewilligungen binnen zwei Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides das Kriegs­material der Behörde abzuliefern bzw. einem zum Erwerb Befugten zu überlassen.

Zu 54 und 55:

Dem Profil-Redakteur wurde mitgeteilt, dass es eine Lösung nur mit Mitwirkung von Mag. Andreas Scherer geben kann.