8477/AB XXIV. GP

Eingelangt am 18.07.2011
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 8792 /J der Abgeordneten Bernhard Vock, Kolleginnen und Kollegen betreffend Inanspruchnahme der Förderung des ersten Beschäftigten bei Ein-Personen-Unternehmen wie folgt:

 

 

Das arbeitsmarktpolitische Ziel der mit 1. September 2009 in Kraft getretene Beihilfe für Ein-Personen-Unternehmen ist die Verringerung des Arbeitsplatzdefizits durch die Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze. Förderbar sind hierbei alle Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen, sofern die zur Geschäftsführung berufenen natürlichen Personen nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) kranken-, unfall- und pensionsversichert sind.

Fördervoraussetzung ist, dass ein Ein-Personen-Unternehmen nach fünf Jahren wieder oder erstmalig  eine/n vollversicherungspflichtige/n Beschäftigte/n aufnimmt und dadurch ein Arbeitsverhältnis, das mindestens 50% der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Wochenstunden umfasst, begründet wird.

Nicht förderbar sind dabei Personen, die dem geschäftsführenden Organ der Förderungswerbers/der Förderungswerberin angehören, Lehrlinge, Werkvertragsnehmer/Werkvertragsnehmerinnen, Neue Selbständige, Freie Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen, Ehepartner/Ehepartnerinnen, Lebensgefährten /Lebensgefährtinnen, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkelkinder, Großeltern, Schwager/Schwägerinnen, Stiefkinder, Stiefeltern, Adoptivkinder und Adoptiveltern.

Mit der Förderung werden die Dienstgeber-Sozialversicherungsbeiträge durch einen Pauschalsatz von 25 Prozent des Bruttolohns (ohne anteilige Sonderzahlungen, Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, Überstunden etc.) durch das Arbeitsmarktservice übernommen. Das Arbeitsverhältnis muss länger als zwei Monate dauern. Die Beihilfe wird für ein Jahr (jedoch nur für die Dauer des Arbeitsverhältnisses) gewährt.

 

Frage 1:

 

Im Jahr 2009 wurde mit der Beihilfe für Ein-Personen-Unternehmen die Aufnahme von geförderten Beschäftigungen für 100 Personen genehmigt. Die Aufgliederung nach den einzelnen Bundesländern zeigt sich wie folgt:

 

Burgenland

3

Kärnten

8

Niederösterreich

16

Oberösterreich

22

Salzburg

4

Steiermark

13

Tirol

12

Vorarlberg

5

Wien

17

 

Fragen 2:

Das Fördervolumen im Bereich der Beihilfe für Ein-Personen-Unternehmen für das Jahr 2009 beläuft sich auf:

 

2009

€ 50.100

 


Frage 3:

Im Jahr 2010 wurde mit der Beihilfe für Ein-Personen-Unternehmen die Aufnahme von geförderten Beschäftigungen für 528 Personen genehmigt. Die Aufgliederung nach den einzelnen Bundesländern zeigt sich wie folgt:

 

Burgenland

17

Kärnten

48

Niederösterreich

80

Oberösterreich

116

Salzburg

32

Steiermark

104

Tirol

51

Vorarlberg

19

Wien

61

 

Frage 4:

Das Fördervolumen im Bereich der Beihilfe für Ein-Personen-Unternehmen für das Jahr 2010 beläuft sich auf:

 

2010

Mio. € 1,32

 

Frage 5:

Im Jahr 2011 wurde bisher (Stand 20.06.2011) mit der Beihilfe für Ein-Personen-Unternehmen die Aufnahme von geförderten Beschäftigungen für 196 Personen genehmigt. Die Aufgliederung nach den einzelnen Bundesländern zeigt sich wie folgt:

 

Burgenland

3

Kärnten

10

Niederösterreich

36

Oberösterreich

38

Salzburg

7

Steiermark

48

Tirol

17

Vorarlberg

8

Wien

29

 

Frage 6:

Das bisherige Fördervolumen (Stand 20.06.2011) im Bereich der Beihilfe für Ein-Personen-Unternehmen für das Jahr 2011 beläuft sich auf:

 

2011

 € 715.400

 

Frage 7:

Durch den kürzlich abgeschlossenen Reformprozess und den daraus resultierenden Adaptierungen der entsprechenden Bundesrichtlinie des Arbeitsmarktservice, wurden mit 11. Juli 2011 folgende Änderungen wirksam: die bis dato geltende Altersgrenze (bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres) wurde aufgehoben. Durch diese Ausweitung kann von einer erhöhten Inanspruchnahme ausgegangen werden. Gleichzeitig wird mit der Ausweitung der Mindestdauer eines geförderten Arbeitsverhältnisses von nunmehr zwei Monaten statt wie bisher nur einem Monat eine zusätzliche Qualitätssicherungsmaßnahme eingeführt. Ebenso ist durch die nunmehrige Ausweitung des Begriffes „Erster Arbeitnehmer/erste Arbeitnehmerin“ eine vermehrte Inanspruchnahme zu erwarten. Nun gilt ein Beurteilungszeitraum von fünf Jahren, d.h. ein förderbares Arbeitsverhältnis gilt auch dann als „erstes“ wenn im Ein-Personen-Unternehmen das letzte Arbeitsverhältnis vor mindestens fünf Jahren bestand.