8480/AB XXIV. GP
Eingelangt am 18.07.2011
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
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An die
Präsidentin des Nationalrats
Maga Barbara PRAMMER
Parlament
1017 W i e n
Wien, am . Juli 2011
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die Abgeordneten zum Nationalrat Lueger und GenossInnen haben am 18. Mai 2011 unter der Nr. 8584/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Umsetzung BVG Kinderrechte gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 7:
Ø Das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte der Kinder betrifft Ihr Ministerium. Welche Artikel des Verfassungsgesetzes fallen in Ihr Ressort?
Ø Welche finanziellen Mittel und in welcher Höhe werden zu Antwort 1 derzeit verwendet, welche werden zusätzlich budgetiert?
Ø Was hat sich in Ihrem Ministerium seit dem Inkrafttreten des BVG Kinderrechte geändert – wurde eine Art „Kinderverträglichkeitsprüfung“ für bestehende Gesetze oder Erlässe vollzogen, damit Ihr Ministerium kinderrechtskonform nach der Verfassung agiert?
Ø Wird in Zukunft bereits in der Begutachtung von Regierungsvorlagen in Ihrem Ressort Kinderrechtskonformität sichergestellt?
Ist eine altersentsprechende Partizipation von Kindern und Jugendlichen vorgesehen?
Ø Welche konkreten Maßnahmen wird Ihr Ministerium unternehmen, um die Kinderrechte im Bewusstsein der Erwachsenen stärker zu verankern?
Welche finanziellen Mittel werden für diese Maßnahmen zur Verfügung stehen?
Ø Welche konkreten Maßnahmen wird Ihr Ministerium unternehmen, um die Kinderrechte in Ihrem Ressort zu stärken?
Ø Welches Monitoring-Konzept zur Umsetzung der Kinderrechte in der Verfassung wird Ihr Ressort verfolgen?
Österreich wurde in der Gewissheit Vertragspartei des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, dass die im Übereinkommen normierten Rechte des Kindes und die Achtung seiner besonderen Bedürfnisse in der österreichischen Rechtsordnung im Wesentlichen bereits gewährleistet sind. In diesem Sinne sind auch die im BVG über die Rechte von Kindern getroffenen Regelungen bereits umgesetzt.
Kinderrechtsrelevante Bestimmungen sind in zahlreichen Gesetzesmaterien enthalten. Die unterschiedliche Struktur sowie die Vielfalt und Interdependenz der Gewährleistungen des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern machen eine Zuordnung ihrer Artikel zu einzelnen österreichischen Gesetzesbestimmungen aber in den meisten Fällen schwierig und wenig sinnvoll. Auch eine Beantwortung der Frage nach der federführenden Zuständigkeit eines oder mehrerer Ressorts für die einzelnen Artikel ist in dieser Allgemeinheit kaum möglich, da die einzelnen Kinderrechte unter verschiedenen, jeweils unterschiedliche Ressorts betreffenden Gesichtspunkten umgesetzt werden können. Jede Maßnahme wird aber vor ihrer Setzung auf Verfassungskonformität, damit auch auf ihre Konformität mit dem Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern geprüft.
Zu Frage 8:
Ø Die EU-Kommission entwickelt einen speziellen Jugendausweis im Rahmen von „Jugend in Bewegung“. Ist im nationalen Bereich eine ähnliche Mobilitätskarte für Jugendliche geplant?
Dazu möchte ich ausführen, dass hinsichtlich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Österreich für Kinder und Jugendliche – nicht um zuletzt in diesem Zusammenhang das Wohl dieser Zielgruppen gesellschaftspolitisch zu unterstreichen – bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt entsprechende Vergünstigungen gegeben sind.
Ø Schüler- und Lehrlingsfreifahrt (im Rahmen des Schul- bzw. Ausbildungsbesuchs)
Durch die Einbeziehung der Schüler/innen und Lehrlinge in die Verkehrsverbünde wurde für die jungen Kund/innen der Vorteil der Benützung eines Verbundfahrausweises bei freier Verkehrsmittelwahl auf Gleichlaufstrecken (im Zusammenhang mit dem Schul- bzw. Ausbildungsbesuch) geschaffen.
In den meisten Verkehrsverbünden besteht darüber hinaus die Möglichkeit zum (günstigen) Erwerb einer Netzkartenberechtigung. Weiters bestehen auch spezielle Aufzahlungsmodelle für bestimmte Zeitspannen, wie zum Beispiel in den Ferien oder Wochenenden.
Ø (Vergünstigte) Semestertickets für Studenten
Auf Grund einer Novelle zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967 im Jahr 1996 ist ab dem Wintersemester 1996/97 die Finanzierung der Studentenfreifahrt aus dem Familienlastenausgleichsfond entfallen. Obwohl kompetenzmäßig und budgetär nicht zuständig, hat das bmvit ein Modell für den Erwerb günstiger „Semestertickets“ für Studenten entwickelt, welches in nahezu allen österreichischen Verkehrsverbünden umgesetzt wurde.
Ø Sonstige vergünstigte Fahrkarten für Jugendliche
Als Beispiel seien hier spezielle Vergünstigungen zur Benützung des Schienenpersonenverkehrs erwähnt, welche nach Leistung eines „Einjahresbetrages“ innerhalb einer entsprechenden Zeitspanne bis zum 26. Lebensjahr ohne weiteren Nachweis sonstiger Voraussetzungen in Anspruch genommen werden können.
Diese Beispiele verdeutlichen, dass in Österreich bereits in der Vergangenheit entsprechende Schritte gesetzt wurden, um die Mobilität von Kindern und Jugendlichen im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu fördern.
Ungeachtet dessen wird das bmvit das Mobilitätsverhalten von Kindern und Jugendlichen weiterhin im Auge behalten und gegebenenfalls weitere Schritte zu einer bestmöglichen Förderung der Mobilität dieser Personengruppen in die Wege leiten.