8483/AB XXIV. GP

Eingelangt am 18.07.2011
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

                                                                                                        

              

GZ: BMI-LR 2220/0474-III/4/a/2011

 

Wien, am 11. Juli 2011

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Werner Neubauer und weitere Abgeordnete haben am  18. Mai 2011 unter der Zahl 8561/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Selbstbestimmungsrecht und doppelte Staatsbürgerschaft für Südtiroler und Südtirolerinnen“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1, 2 und 5:

Abgesehen von den sich stellenden komplexen Rechtsfragen gibt es derzeit einen Dialog unter Federführung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegen-heiten.

 

Zu den Fragen 3 und 4:

Eines der Grundprinzipien, das dem österreichischen Staatsbürgerschaftsrecht zu Grunde liegt, ist der Grundsatz der Vermeidung der mehrfachen Staatsangehörigkeit. Österreich kommt damit einer sich aus der Europaratskonvention über die Vermeidung der Fälle mehr-facher Staatsangehörigkeit entstehenden Verpflichtung nach.


Allerdings kann das Abstammungsprinzip (§§ 7 und 7a Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 –StbG) zu Doppelstaatsbürgerschaften führen, wenn ein Kind ehelich geboren wird und beide Elternteile (mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit) ex lege ihre Staatsangehörigkeit weitergeben.

 

Die diesbezüglichen Ausnahmen im Verleihungsverfahren sind § 10 Abs. 6 StbG (Verleihung im Staatsinteresse), der als Verfassungsbestimmung bereits seit dem Staatsbürgerschafts-gesetz 1965 existiert und der seit 1998 in Geltung stehende § 10 Abs. 4 Z 2 StbG (Emigranten mit Staatsangehörigkeit eines Nachfolgestaates der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie). In diesen Fällen wird vom Erfordernis des Ausscheidens aus dem bisherigen Staatsverband abgesehen.

 

Auch bei der Anzeige gemäß § 58c StbG (Emigranten wegen Verfolgung durch die NSDAP oder durch die Behörden des Dritten Reiches), den es in dieser Art ebenfalls seit 1965 gibt, muss der Betreffende nicht aus seinem bisherigen Staatsverband ausscheiden.

 

Über diese spezifischen Sondernormen hinaus bestehen keine weiteren Ausnahmen.

 

Zu den Fragen 6 und 7:

Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres.