8485/AB XXIV. GP

Eingelangt am 18.07.2011
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

           

                                                                              

GZ: BMI-LR2220/0579-II/10/2011

 

Wien, am      . Juli 2011

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Bgm. Gerhard Köfer, Kolleginnen und Kollegen haben am 18. Mai 2011 unter der Zahl 8577/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Grenzkontrollen zu Italien“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) bietet den Mitgliedstaaten im Falle einer schwer-wiegenden Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit die Möglichkeit, ausnahmsweise - nach einem festgelegten Verfahren - für einen begrenzten Zeitraum von höchstens 30 Tagen oder für die vorhersehbare Dauer der schwerwiegenden Bedrohung, wenn ihre Dauer den Zeitraum von 30 Tagen überschreitet, an seinen Binnengrenzen wieder Grenzkontrollen einzuführen. Die Tragweite und Dauer der vorübergehenden Wiederein-führung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen dürfen jedoch nicht über das Maß hinausgehen, das unbedingt erforderlich ist, um gegen die schwerwiegende Bedrohung vorzugehen.

Österreich wird von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn Umstände vorliegen, die eine solche schwerwiegende Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit Österreichs befürchten lassen. Nach herrschender EU-Meinung stellt ein erhöhter Zustrom von Bewohnern Nordafrikas nach Europa - wie derzeit über das Mittelmeer - keine derartige schwerwiegende Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit der Mitgliedstaaten dar, die eine Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen rechtfertigen würde.

 

Zu Frage 2:

Die Bediensteten wurden angewiesen, im Falle der Feststellung von Personen aus Nordafrika, die im Schengener Grenzkodex angeführten und die gemäß Schengener Durch-führungsübereinkommen vorgesehenen Einreisevoraussetzungen genauestens zu über-prüfen. Neben dem Vorliegen eines gültigen Reisedokumentes und dem Nichtvorliegen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen, müssen die Betroffenen insbesondere auch den Zweck und die Umstände eines beabsichtigen Aufenthalts in Österreich belegen können und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes als auch für die Rückreise nach Italien verfügen.

 

Sollte eine der angeführten Vorraussetzungen nicht vorliegen, so ist der betreffende Dritt-staatsangehörige beim Aufgriff innerhalb von 7 Tagen nach erfolgter Einreise im Bundesgebiet in den Staat, aus dem die Einreise nach Österreich erfolgt ist, zurückzu-schieben. Beim Aufgriff zu einem späteren Zeitpunkt ist ein entsprechendes fremden-polizeiliches Verfahren durchzuführen.

 

Zu Frage 3:

Im Rahmen der polizeilichen Ausgleichsmaßnahmen wurden seit Beginn der Unruhen in Nordafrika verstärkte Kontrollen insbesondere auf dem hochrangigen Straßennetz und in Zügen in den an Italien angrenzenden Regionen angeordnet, die lagebedingt einem variablen Kräfteeinsatz unterliegen. Gesamt kommen dafür derzeit rund 100 Bedienstete zum Einsatz. 

 

Ein Vergleich des Personaleinsatzes vor Entfall der Grenzkontrolle zwischen Österreich und Italien mit 1. Dezember 1997 kann aufgrund der bereits skartierten bezughabenden Akten nicht mehr hergestellt werden und hätte insbesondere im Hinblick auf die geänderte Aufgabenstellung auch keine Aussagekraft.


Zu Frage 4:

Die organisatorischen und operativen Maßnahmen erfolgten sukzessive innerhalb des laufenden Betriebes. Die Umsetzung wurde im Rahmen der verfügbaren Budgetmittel der Sicherheitsexekutive abgewickelt und nicht gesondert ausgewiesen.