849/AB XXIV. GP

Eingelangt am 27.03.2009
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0031-Pr 1/2009

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 835/J-NR/2009

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Gerhard Huber, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „die brutale Vergewaltigung einer jungen Tirolerin in Innsbruck durch vier marokkanische Asylwerber“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Der Untersuchungshäftling befand sich in der Zeit vom 26. bis 29. Jänner 2009 im Landeskrankenhaus Innsbruck, Universitätsklinik für Unfallchirurgie, in stationärer Behandlung. Die Kostenabrechnung erfolgte entsprechend dem in Österreich gültigen stationären Abrechnungssystem nach dem LKF BMGF Modell 2009 (leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung, Bundesministerium für Gesundheit und Frauen, Modell 2009) in der Gebührenklasse „Allgemeine Klasse“ samt ausgewiesenem Leistungs- und Tageskostenanteil (eine Aufstellung der Kosten findet sich unter Pkt. 6.).

Zu 2:

Einer der Beschuldigten weist eine Eintragung im Strafregister auf. Hiebei handelt es sich um eine Verurteilung durch das Landesgericht Innsbruck wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz sowie Vermögens- und Urkundendelikten und wegen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel.

Zu 3:

Diese Frage betrifft nicht meinen Vollziehungsbereich.

Zu 4:

Die – in meinen Wirkungsbereich fallenden – strafrechtlichen Konsequenzen darf ich als bekannt voraussetzen. Für darüber hinausgehende Fragestellungen wäre die Frau Bundesministerin für Inneres zuständig.

Zu 5:

Die stationäre Unterbringung erfolgt durch die Verantwortlichen des Landeskrankenhauses Innsbruck.

Zu 6:

Die Kosten der Behandlung des Untersuchungshäftlings betragen laut vorläufigem Kostenvoranschlag der Tiroler Landeskrankenanstalten GmbH vom 11. Februar 2009 2.195,55 Euro (Leistungskostenanteil: 1.169 Punkte, Tageskostenanteil 922 Punkte, Kosten gesamt: 2.091 Punkte (Bewertungsfaktor: 1 Punkt = 1,05 Euro)).

Zu 7 bis 9:

Der Untersuchungshäftling wurde am 26. Jänner 2009 auf Grund eines Auftrags der Anstaltsärztin zur Untersuchung seiner Stichverletzung infolge einer Wundentzündung in das Landeskrankenhaus Innsbruck ausgeführt. Da zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbar war, dass die Verletzung so gravierend war, dass der Untersuchungshäftling stationär aufgenommen und noch am selben Tag operiert werden musste, wurde eine allfällige Überstellung in eine andere Justizanstalt nicht geprüft; eine solche wäre auch bei der auf Grund der Diagnose im Landeskrankenhaus gegebenen Dringlichkeit nicht mehr möglich gewesen.


Zu 10 und 11:

Die Kosten der Behandlung in einer öffentlichen Krankenanstalt trägt gemäß § 71 Abs. 2 StVG der Bund.

Zu 12:

Es ist nicht richtig, dass die mit der psychologischen Betreuung eines Untersuchungshäftlings verbundenen Kosten 720 Euro pro Tag betragen. Im Übrigen hat die Nationalität keinen Einfluss auf die Höhe der Kosten einer (psychologischen) Betreuungsleistung.

Zu 13:

Vorgaben im Bereich der Menschenrechte und der Bundesverfassung verpflichten die österreichischen Strafvollzugsbehörden, Insassen von Justizanstalten grundsätzlich den selben Zugang zu medizinischen Behandlungen zu gewähren wie Personen aus der freien Gesellschaft. Auf einfachgesetzlicher Ebene sieht § 66 Abs. 1 StVG vor, dass für die Gesundheit der Insassen Sorge zu tragen ist. Die Frage, ob jemand Asylwerber ist oder nicht, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Auf Grund dieser Gesetzeslage wird in Fällen, in denen es medizinisch erforderlich und notwendig ist und keine anderen Alternativen bestehen, auch die erforderliche Behandlung in Rehabilitationseinrichtungen vorgenommen.

 

. März 2009

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)