8493/AB XXIV. GP

Eingelangt am 18.07.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

Zur Zahl 8572/J-NR/2011

Der Abgeordnete zum Nationalrat Werner Neubauer und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Causa Kerbler“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 4:

Im gegebenen Zusammenhang wurde von der Staatsanwaltschaft Innsbruck ein Verfahren gegen C.K. eingeleitet und am 21. September 1964 vom Landesgericht Innsbruck zur GZ 18 Vr 2374/64 ein Haftbefehl gegen Herrn C.K. erlassen. Das Verfahren wurde auf Grund des Verdachtes, dieser habe am 7. September 1964 Luis Amplatz erschossen, geführt. In der Folge wurde gegen C.K. unter Einbindung von Interpol gefahndet.

Zu 5 und 6:

Da die in Österreich vorliegenden Beweise nicht eine derart qualifizierte Verdachtslage begründeten, welche eine internationale Fahndung mittels Haftbefehls rechtfertigen könnten, wurde die internationale Fahndung widerrufen und aus demselben Grund in eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung umgewandelt.

Zu 7 und 8:

Da in Österreich nur eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung vorliegt, wurde von österreichischer Seite aus nicht aktiv nach C.K. gefahndet. C.K. ist jedoch von den italienischen Justizbehörden zur Verhaftung ausgeschrieben worden; auf Grund dieser Ausschreibung wird weltweit nach ihm gefahndet. Im Hinblick auf die möglicherweise in Italien vorliegenden Ermittlungsergebnisse, welche dort als für einen internationalen Haftbefehl ausreichend beurteilt wurden, hat das Bundesministerium für Justiz aus Anlass der parlamentarischen Anfrage die Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck um Veranlassung eines Rechtshilfeersuchens an die italienischen Justizbehörden zur Beischaffung der dortigen Erhebungsergebnisse ersucht (§ 29a StAG).

Zu 9 und 10:

Derzeit bestehen in dieser Strafsache – vom obgenannten Rechtshilfeersuchen abgesehen – keine Aktivitäten internationaler Zusammenarbeit.