8502/AB XXIV. GP

Eingelangt am 18.07.2011
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                           Wien, am       Juli 2011

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0116-I/4/2011

 

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 8562/J vom 18. Mai 2011 der Abgeordneten Ing. Norbert Hofer, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. und 2.:

Das Bundesministerium für Finanzen verfügt über keine Informationen zu veranlagten Geldern des Herrn Taib Mahmud, da keine diesbezügliche Auskunftspflicht der Kredit- und Finanzinstitute an das Bundesministerium für Finanzen besteht.

 

 

Zu 3. und 4.:

Diesbezügliche Maßnahmen zur Einschränkung des Kapital- und Zahlungsverkehrs bzw. zum Einfrieren von Vermögenswerten fallen in die Zuständigkeit der Oesterreichischen Nationalbank (§ 3 des Devisengesetzes 2004 und § 2 des Sanktionengesetzes 2010), solche zur Sicherstellung oder Beschlagnahme von Vermögenswerten im Rahmen der Strafrechtspflege in die Kompetenz der Bundesministerien für Inneres und für Justiz.

 

 

Mit freundlichen Grüßen