8505/AB XXIV. GP

Eingelangt am 18.07.2011
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                           Wien, am 18. Juli 2011

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0118-I/4/2011

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 8599/J vom 18. Mai 2011 der Abgeordneten Josef Bucher, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Ja, es wurden sämtliche in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Festlegung näherer Bestimmungen über die Bedingungen und Auflagen für Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilitätsgesetz und Interbankmarktstärkungsgesetz (nachfolgend „Durchführungsverordnung zum Bankenpaket“) festgelegten Auflagen und Bedingungen in die Grundsatzvereinbarung über die Zeichnung von Partizipationskapital zwischen der Republik Österreich und der Raiffeisen Bank International AG (vormals Raiffeisen Zentralbank Österreich AG) eingearbeitet.

 


Zu 2.:

Auf Grundlage des § 4 Abs. 2 Z 2 der Durchführungsverordnung zum Bankenpaket wurde in der Grundsatzvereinbarung über die Zeichnung von Partizipationskapital zwischen der Republik Österreich und der Raiffeisen Bank International AG (vormals Raiffeisen Zentralbank Österreich AG) die Verpflichtung der Bank festgelegt, an

Angestellte und wesentliche Erfüllungsgehilfen keine (insbesondere im Verhältnis zur wirtschaftlichen Situation der Bank) unangemessenen Entgelte, Entgeltbestandteile und Prämien zu bezahlen sowie sonstige unangemessene Zuwendungen zu leisten.

Weiters ist eine Gewährung von Bonuszahlungen für Geschäftsleiter im Sinne des BWG für 2008 - unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt diese tatsächlich ausbezahlt wird bzw. wurde - sowie für jene Jahre, in denen der Bund nicht die volle Dividende seines Partizipationskapitals erhält, ausgeschlossen.

 

Zu 3., 4. und 5.:

Ja, auf Grundlage des § 12 Abs. 3 erster und zweiter Satz der Durchführungsverordnung zum Bankenpaket wurden in der Grundsatzvereinbarung über die Zeichnung von Partizipationskapital zwischen der Republik Österreich und der Raiffeisen Bank International AG (vormals Raiffeisen Zentralbank Österreich AG ) verschiedene Vertragsstrafen bei Pflichtverstößen der Bank festgelegt.

 

Der Bund ist in so einem Fall berechtigt, von der Bank eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Vertragsstrafe zu fordern, die je nach Art der Pflichtverletzung bis zu € 1,000.000,-- (Euro eine Million) Geldstrafe, 1% des maximalen, vom Bund gezeichneten Partizipationsvolumens oder die Dividendendifferenz in der Höhe von 1,3% p.a. des Partizipationskapitals ausmachen kann.

 

Zu 6.:

Die Kontrolle der Einhaltung der den Banken auferlegten Verpflichtungen obliegt ab dem Zeitpunkt der treuhändigen Übergabe der vom Bund gezeichneten Partizipationsscheine ausschließlich der Finanzmarktbeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (nachfolgend FIMBAG). Dabei überprüft die FIMBAG in eigenständiger Verantwortung auch die Vereinbarkeit der gewährten Vergütungen an Organe, Angestellte und wesentliche Erfüllungsgehilfen mit den Verpflichtungen gemäß Grundsatzvereinbarungen über die Zeichnung von Partizipationskapital zwischen der Republik Österreich und den jeweiligen Banken.


Zu 7., 8. und 9.:

Gemäß Berichtslegung der FIMBAG – als Treuhänder des von der Republik an der Raiffeisen Bank International AG gezeichneten Partizipationskapitals – an das Bundesministerium für Finanzen betreffend Vergütungssysteme der Raiffeisen Zentralbank Österreich AG (nunmehr Raiffeisen Bank International AG) vom 1. April 2010 beziehen sich die Überprüfungen der FIMBAG „auf die Informationen der Jahre 2007 und 2008, da die Daten für 2009 zum Zeitpunkt der Prüfung noch nicht vorhanden waren.“ Dieser Bericht wird gemäß Tätigkeitsübersicht der FIMBAG grundsätzlich einmalig gelegt, jedoch wird darüber hinaus im Rahmen von Daten- und Systemvergleichen aller im Rahmen des Bankenpaketes begünstigten Banken ein jährliches update erstellt und gegenüber dem Bundesministerium für Finanzen berichtet. Eine Berichtslegung der FIMBAG für das Jahr 2009 erfolgte in dieser Form am 26. Jänner 2011. Zur Überprüfung der Daten und Systeme für 2010 wird von der FIMBAG gegenwärtig die umfangreiche Datenerhebung durchgeführt, eine Berichtslegung an das Bundesministerium für Finanzen ist daher noch nicht erfolgt.

 

Hinsichtlich ihrer Prüfungen für die Jahre 2007 und 2008 hält die FIMBAG in einer vom Bundesministerium für Finanzen erbetenen Stellungnahme fest, dass sich kein Anlass zu einer Pönalisierung ableiten lässt.

Hinsichtlich ihrer Prüfung für das Jahr 2009 hält die FIMBAG fest, dass wesentliche dem internationalen Trend entsprechende Änderungen (Malus-System, Verzögerungssystem und Limitierung) v.a. bei Vergütungen des Vorstandes vorgenommen wurden.  Da die FIMBAG kein Erfordernis einer Pönalisierung mitteilte, sieht das Bundesministerium für Finanzen keine Auflagenverletzung seitens der Raiffeisen Bank International.

 

Zu 10.:

Der Begriff „Entgelte“ in § 4 Abs. 2 Z 2 der Durchführungsverordnung zum Bankenpaket beinhaltet sowohl fixe als auch variable Entgeltbestandteile.

 

Zu 11.:

Die Beurteilung der Angemessenheit von Vergütungen an Organe, Angestellte und an wesentliche Erfüllungsgehilfen von Kreditinstituten, welche Maßnahmen aus dem Bankenpaket in Anspruch genommen haben, liegt in selbstständiger Verantwortung der FIMBAG.

 


Zu 12.:

Eine Wertung der angeführten Steigerung der Fixgehälter der Vorstandsmitglieder der Raiffeisen Bank International AG von 2008 bis 2010 kann nur in einer Gesamtbetrachtung des gesamten Vergütungssystems, der Unternehmenslage sowie der im Oktober 2010 durchgeführten Umstrukturierung durchgeführt werden und ist von der FIMBAG vorzunehmen.

 

Zu 13., 14. und 15.:

Die angeführten Schlussfolgerungen der Arbeiterkammer Wien können auf Grund der Verallgemeinerung und mangels Kenntnis des genaueren Sachverhaltes vom Bundesministerium für Finanzen nicht beurteilt werden.

 

Zu 16.:

Die FIMBAG brachte im letzten Schreiben betreffend Vergütungssysteme vom 6. Mai 2010 dem Bundesministerium für Finanzen zur Kenntnis, dass sich aus den Überprüfungen der FIMBAG anhand der Informationen der Jahre 2007 und 2008 (unter anderem) für die Raiffeisen Zentralbank Österreich AG (nunmehr Raiffeisen Bank International AG) „kein Anlass zu einer Pönalisierung ableiten lässt.“ Das Bundesministerium für Finanzen sieht daher keine Auflagenverletzung seitens der Raiffeisen Bank International.

 

Hinsichtlich ihrer Prüfung für das Jahr 2009 hält die FIMBAG fest, dass wesentliche dem internationalen Trend entsprechende Änderungen (Malus-System, Verzögerungssystem und Limitierung) v.a. bei Vergütungen des Vorstandes vorgenommen wurden. Da die FIMBAG kein Erfordernis einer Pönalisierung mitteilte, sieht das Bundesministerium für Finanzen keine Auflagenverletzung seitens der Raiffeisen Bank International.

Zur Überprüfung der Daten und Systeme für 2010 wird von der FIMBAG gegenwärtig die umfangreiche Datenerhebung durchgeführt, eine Berichtslegung an das Bundesministerium für Finanzen ist noch nicht erfolgt.

 

Zu 17. bis 22.:

Die Beurteilung der Angemessenheit von Vergütungen an Organe, Angestellte und wesentliche Erfüllungsgehilfen von Kreditinstituten, welche Maßnahmen aus dem Bankenpaket in Anspruch genommen haben, liegt in selbständiger Verantwortung der FIMBAG.


Unter Heranziehung der bisher erbrachten Berichte der FIMBAG im Rahmen ihrer Monitoring-Tätigkeit liegen dem Bundesministerium für Finanzen keine Kenntnisse von erfolgten oder drohenden Verletzungen der vertraglichen oder gesetzlichen Bedingungen und Auflagen und somit auch keine Kenntnisse der Erfordernis von Pönalisierungen vor.

 

Mit freundlichen Grüßen