8513/AB XXIV. GP

Eingelangt am 19.07.2011
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

                                                                                                        

 

GZ: BMI-LR2220/0535-II/2011

 

Wien, am        . Juli 2011

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Vilimsky und weitere Abgeordnete haben am 19. Mai 2011 unter der Zahl 8611/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Demonstration gegen das Totengedenken“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1, 2 und 8:

Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Versammlungsfreiheit unterliegt keiner Genehmigungspflicht durch die Behörde. Versammlungen, die unter das Versammlungs-gesetz fallen, sind spätestens 24 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung der Behörde schriftlich anzuzeigen. In Verfolgung der Bemühungen zur Wahrung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit für ausreichenden Schutz der Versammlungsteilnehmer Sorge zu tragen, wurde der Versammlungsort am Heldenplatz von der Bundespolizeidirektion Wien als Versammlungsbehörde so aufgeteilt, dass die Teilnehmer der angezeigten Versammlungen nicht zusammentreffen sollten. Planmäßig hätte die Versammlung im Nahbereich der Krypta um 19:45 Uhr verlagert werden sollen, so dass es zu keinem Zusammentreffen mit den um 20:00 Uhr von der Mölkerbastei abmarschierenden Versammlungsteilnehmern gekommen wäre.

Zu den Fragen 3 und 4:

Nein.

 

Zu den Fragen 5 und 6:

Der Veranstalter legt den Zeitpunkt und den Ort der Versammlung fest. Die Ver-sammlungsbehörde hat die angezeigte Versammlung zur Kenntnis zu nehmen und kann deren beabsichtigte Abhaltung untersagen, wenn die öffentliche Sicherheit dadurch ge-fährdet werden könnte. Der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes folgend, hätte die Untersagung der Versammlung einen unverhältnismäßigen Grundrechtseingriff dargestellt, weil die Behörde die öffentliche Sicherheit am Versammlungsort durch andere geeignete Maßnahmen aufrechterhalten konnte.

 

Zu Frage 7:

Die Versammlungsbehörde hat auf Grundlage der ihr vorliegenden Informationen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen über eine allfällige Untersagung einer Ver-sammlung zu entscheiden. Jeder Fall ist individuell zu prüfen und insofern sind Vergleiche mit zurückliegenden Versammlungen nicht möglich.

 

Zu Frage 9:

Durch die Festlegung von Mindestabständen (Wurfdistanz) zwischen den einzelnen Gruppen sollte eine mögliche Eskalation verhindert werden.

 

Zu Frage 10:

Nein.

 

Zu den Fragen 11 bis 13:

Ein Exekutivbediensteter wurde durch den Angriff eines bislang noch unbekannten Täters am Finger verletzt.

 

Zu den Fragen 14 und 15:

Es wurden vier Personen wegen aggressiven Verhaltens (§ 82 Abs. 1 Sicherheits-polizeigesetz - SPG) gemäß § 35 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG festgenommen. Drei davon wurden in das Polizeianhaltezentrum überstellt.

 

 

Zu den Fragen 16 und 17:

Es wurden eine Trommel und der Mantel eines Versammlungsteilnehmers infolge Bewurf mit einem Ei beschädigt.