8518/AB XXIV. GP
Eingelangt am
19.07.2011
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMI-VA2200/0018-III/3/2011
Wien, am . Juli 2011
Der Abgeordnete zum Nationalrat Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde haben am 19. Mai 2011 unter der Zahl 8642/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Waffenverbot auf Demonstrationen im Zusammenhang mit dem Aufmarsch rechtsextremer Burschenschaften am 8. Mai“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 4:
Ja.
Zu Frage 2:
Am 13. Juni 2002 (eingelangt bei der Bundespolizeidirektion Wien am 17. Juni 2002). Eine Ergänzung der Anzeige erfolgte am 4. Mai 2005 und eine zusätzliche Präzisierung am 8. März 2011 für die Versammlung im Jahr 2011.
Zu Frage 3:
Anzeiger und Veranstalter des Aufmarsches war der Verein „Ring Volkstreuer Verbände, kurz RVV“.
Zu den Fragen 5 bis 7:
Nein. Die tatsächliche Durchführung des Aufmarsches zeigte entgegen der Versammlungsanzeige eindeutig, dass es sich nur um ein Totengedenken ohne versammlungsrechtliche Elemente handelte, sodass er unter die Ausnahmebestimmung des § 5 Versammlungsgesetz 1953 fiel und § 9a Versammlungsgesetz 1953 nicht anwendbar war. Sofern Säbel den Waffenbegriff des § 1 Waffengesetz 1996 erfüllen, sind sie jedenfalls auch von den Regelungen des § 9a Versammlungsgesetz 1953 umfasst.
Zu den Fragen 8 bis 10:
Da § 9a Versammlungsgesetz nicht anwendbar war, wurden auch keine Überprüfungen der mitgeführten Gegenstände durchgeführt.