8530/AB XXIV. GP
Eingelangt am 19.07.2011
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BM für Verkehr Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
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An die
Präsidentin des Nationalrats
Mag.a Barbara PRAMMER
Parlament
1017 W i e n
Wien, am . Juli 2011
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr.in Moser, Freundinnen und Freunde haben am 19. Mai 2011 unter der Nr. 8644/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Post – immer besser für Aktionäre, immer schlechter für KundInnen gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Die selbstständige Tätigkeit ausgegliederter Einrichtungen in privatrechtlicher Form ist keine Verwaltungstätigkeit, die der politischen Kontrolle im Sinne des Art. 52 Abs. 1 B-VG unterliegt.
Daran ändert auch die Regelung des Art. 52 Abs. 2 B-VG nichts, die klarstellt, dass das Interpellationsrecht in Bezug auf ausgegliederte Einrichtungen nur insoweit besteht, als der/die Bundesminister/in auf die Tätigkeit der ausgegliederten Einrichtungen eine Ingerenzmöglichkeit besitzt (vgl. Kahl in Korinek/Holoubek, Österreichischen Bundesverfassungsrecht, RZ 28f. zu
Art. 52 B-VG).
Die vorliegenden Fragen – außer die Frage 18 – betreffen daher keine in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fallenden Gegenstände der Vollziehung, insbesondere auch keine Angelegenheiten der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten und sind somit von dem in § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 i.d.g.F. determinierten Fragerecht nicht erfasst.
Zu Frage 18:
Ø Welche Änderungen werden sie a) für das Postmarktgesetz, b) auf möglichen anderen Wegen vorschlagen, damit zwischen dem Allgemeinwohl und einer leistbaren Daseinsvorsorge einerseits und den Interessen der Post-AktionärInnen und –Manager umgehend wieder eine akzeptable Gewichtung hergestellt wird?
Eine Änderung (Novellierung) des Postmarktgesetzes ist derzeit nicht vorgesehen. Im Übrigen werden die Eigentumsanteile des Staates an der Österr. Post AG unmittelbar von der ÖIAG und damit vom Bundesministerium für Finanzen verwaltet; dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie kommen somit keine Kompetenzen hinsichtlich der Eigentümerfunktion zu.