8535/AB XXIV. GP

Eingelangt am 19.07.2011
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                         Wien, am         Juli 2011

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0124-I/4/2011

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 8623/J vom 19. Mai 2011 der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. und 6.:

Über die Vorgangsweise der deutschen Finanzverwaltung ist das Bundesministerium für Finanzen durch mündliche und schriftliche Anfragen von Abgabepflichtigen und Interessensvertretungen informiert worden. Das Bundesministerium für Finanzen hat daraufhin mit dem deutschen Bundesfinanzministerium Kontakt aufgenommen. Die aus Deutschland eingelangte Stellungnahme wurde unverzüglich auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen (http://www.bmf.gv.at/) veröffentlicht und ist unter „Steuern/Fachinformation/Internationales Steuerrecht/Kurzinformation zur Besteuerung deutscher Sozialversicherungsrenten“ abrufbar.

 

Zu 2. und 7.:

Die deutschen Besteuerungsmaßnahmen stehen im Einklang mit der durch das Doppelbesteuerungsabkommen geregelten Rechtslage und können daher auf der Basis des Völkerrechts auch nicht bekämpft werden. Das zwischen Österreich und Deutschland abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen, BGBl. III Nr. 182/2002, weist in
Artikel 18 Absatz 2 Deutschland für Renten aus der deutschen gesetzlichen Sozial-versicherung das alleinige Besteuerungsrecht zu. Die Besteuerung erfolgt demnach ausschließlich in Deutschland nach deutschen Rechtsvorschriften. Deutschland wendet dieses Besteuerungsrecht jedoch erst mit dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes ab dem
1. Jänner 2005 an.

 

In Österreich sind die deutschen Rentenbezüge bei jenen in Österreich ansässigen Beziehern, die neben diesen deutschen Einkünften noch über im Inland steuerpflichtige Einkünfte verfügen, für Zwecke des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen. Durch die Vornahme eines Progressionsvorbehalts wird die deutsche Rente nicht nochmals besteuert, sondern es werden lediglich allenfalls vorliegende steuerpflichtige inländische Einkünfte mit jenem Steuersatz erfasst, der auch zum Tragen käme, wenn alle Einkünfte aus inländischen Quellen stammten. Dieser Progressionsvorbehalt ist bei Vorliegen entsprechender inländischer Einkünfte im Wege der Steuerveranlagung zwingend vorzunehmen und liegt nicht im Ermessen der österreichischen Finanzverwaltung.

 

Diese dem internationalen Steuerrecht entsprechende und grundsätzlich allen Abkommen mit Befreiungsmethode zu entnehmende Verpflichtung besteht aber nicht erst seit dem 1. Jänner 2005, sondern bestand auch schon in jenen Veranlagungszeiträumen, in denen Deutschland von seinem Besteuerungsrecht auf Grund der damals geltenden innerstaatlichen Rechtslage noch nicht Gebrauch machen konnte.

 

Zu 3.:

Mit Wirkung ab 1. Jänner 2005 hat sich in Deutschland die Rentenbesteuerung grundlegend geändert. Ausgehend von einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus 2002 ist die Besteuerung der Altersbezüge durch das Alterseinkünftegesetz seit 2005 neu geregelt. Mit dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes und der gleichzeitigen Anpassung des Einkommensteuergesetzes wurde zur nachgelagerten Besteuerung der Renten über-gegangen. Auch die Kriterien für die beschränkte Steuerpflicht haben sich geändert, sodass Rentenempfänger mit Wohnsitz im Ausland bereits seit dem 1. Jänner 2005 in Deutschland steuerpflichtig sind. Personen, die in Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber deutsche Einkünfte nach § 49 deutsches Einkommen-steuergesetz (dEStG) beziehen, sind mit diesen Einkünften in Deutschland beschränkt einkommensteuerpflichtig. Ab dem Veranlagungszeitraum 2005 zählen daher auch aus Deutschland stammende Renteneinkünfte zu den (deutschen) inländischen Einkünften nach § 49 dEStG. Die Einkommensteuer auf Renteneinkünfte wird nicht durch Steuerabzug, sondern im Wege der Veranlagung erhoben. Dies bedeutet, dass für die Festsetzung der Einkommensteuer grundsätzlich die Abgabe einer Steuererklärung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen vorgesehen ist. Dem Finanzamt Neubrandenburg ist zentral die Zuständigkeit für die Veranlagung von „Auslandsrentnern“ übertragen worden. Dieses Finanzamt ist verpflichtet, zu prüfen, inwieweit unter Berücksichtigung des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens tatsächlich eine Steuerschuld für den Steuerpflichtigen entstanden ist. Alle diese Informationen sind der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zu entnehmen.

 

Zu 4.:

Auf Grund der dem Bundesministerium für Finanzen vorliegenden deutschen Stellungnahmen kann auf die Erhebung von Zinsen nicht generell verzichtet werden. Grundsätzlich besteht die Bereitschaft der deutschen Behörden, im Einzelfall Erleichterungen zu ermöglichen, soweit die persönlichen Verhältnisse dies erfordern, das betrifft auch die Zahlungen von Nachzahlungszinsen.

 

Zu 5.:

Die Betroffenen werden seit 2010 durch die deutsche Finanzverwaltung aufgefordert, ihrer Abgabeverpflichtung nachzukommen.

 

Die Änderung der Rechtslage kam für die Betroffenen auch nicht überraschend. Auch im Ausland ansässige Rentner mussten stets damit rechnen, dass ihre deutschen Renten in Deutschland steuerbar werden würden, soweit dies das einschlägige Doppelbesteuerungs-abkommen nicht ausschließt. Im Informationsangebot der deutschen Finanzverwaltung gibt es einen eigens für die sogenannten Auslandsrentner entwickelten Internetauftritt (www.finanzamt-rente-im-ausland.de), der die häufigsten Fragen der Betroffenen aufgreift.

 

Zu 8.:

Die deutsche Besteuerung von den deutschen Rentenbezügen hat als solche keinen Einfluss auf die Besteuerung der österreichischen Einkünfte. Wie bereits zu Frage 2. ausgeführt, bestand die Verpflichtung zur Erklärung der deutschen Einkünfte in Österreich für Zwecke des Progressionsvorbehalts schon seit jeher.

 

 

Zu 9.:

Nach Artikel 18 Absatz 2 des zwischen Österreich und Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) steht in diesen Fällen das Besteuerungsrecht Österreich zu, die Pension ist in Deutschland gemäß Artikel 23 des genannten DBA unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung freizustellen. Die innerstaatliche Rechtsgrundlage für die Besteuerung von in Deutschland ansässigen und in Österreich lediglich „beschränkt“ steuerpflichtigen Pensionsbeziehern und -bezieherinnen ist § 98 Abs. 1 Z 4 EStG.

 

Zu 10.:

Im Bundesministerium für Finanzen liegen dazu keine Aufzeichnungen vor.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. Maria Fekter eh.