8536/AB XXIV. GP

Eingelangt am 19.07.2011
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                          Wien, am 19. Juli 2011

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0117-I/4/2011

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 8629/J vom 19. Mai 2011 der Abgeordneten Mag. Judith Schwentner, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Einleitend wird festgehalten, dass die abgefragten Zahlen von verschiedenen Parametern wie Zahl der Beschäftigten, Einstufung, Ausmaß der Beschäftigung etc. abhängig, und somit für sich allein stehend nicht aussagekräftig sind.

 

Zu 1., 3. und 6.:

Es wurden 44.404,28 Überstunden mit abgerechneten Gesamtkosten von in Summe € 1.434.541,15 von männlichen Bediensteten im Bundesministerium für Finanzen geleistet und 23.076,26 Überstunden mit abgerechneten Gesamtkosten von in Summe € 653.689,11 von weiblichen Bediensteten im Bundesministerium für Finanzen.

 


Zu 2. und 4.:

 

 

geleistete Mehrstunden

abgerechnete Gesamtkosten

Männer

0

0

Frauen

54,14

€ 643,83

 

Zu 5.:

Bei den Zulagen gemäß § 3 Abs. 2 GG 1956 (§ 8a VBG 1948) handelt es sich nicht um variable Gehaltsbestandteile. Die Ansprüche auf diese Zulagen bestehen vielmehr unmittelbar aufgrund des Gesetzes.

 

Zu 7. und 8.:

Im Abfragezeitraum 2010 wurden an männliche Bedienstete im Bundesministerium für Finanzen insgesamt € 1.517.949,17 an Belohnungen ausbezahlt. Im selben Zeitraum wurden an weibliche Bedienstete im Bundesministerium für Finanzen insgesamt € 1.036.321,-- an Belohnungen ausbezahlt. Es wurden keine Leistungsprämien gemäß § 76 VBG 1948 ausbezahlt.

 

Zu 9.:

Auf gesetzlicher Ebene wird im Dienst- und Besoldungsrecht nicht nach Männern und Frauen differenziert. Das „Gender Pay Gap“ im Bundesdienst ist weitgehend auf Unterschiede in einkommensrelevanten Merkmalen zurückzuführen. Dazu gehören das Beschäftigungsausmaß, der Umfang an geleisteten Überstunden, die Qualifikation, das Innehaben einer Leitungsfunktion und in hohem Umfang das unterschiedliche Dienstalter.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Dr. Maria Fekter eh-