8538/AB XXIV. GP

Eingelangt am 19.07.2011
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                         Wien, am         Juli 2011

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0123-I/4/2011

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 8603/J vom 19. Mai 2011 der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Mit Inkrafttreten der Glücksspielreform 2010 wurden die Abgabenbehörden zu glücksspielrechtlichen „Organen der öffentlichen Aufsicht“ im Sinne des § 50 GSpG, womit sie auch aus eigenem Antrieb zu glücksspielrechtlichen Überwachungen berechtigt sind.

 

Zu 2. und 3.:

Es liegen vier gleichlautende Anträge aus dem Bereich Internetglücksspiel auf Gesetzes-prüfung der §§ 57 und 59 GSpG und der §§ 28 und 33 TP17 GebG sowie zwei Anträge auf Gesetzesprüfung wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit in der Abgrenzung von verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen des GSpG mit § 168 StGB vor.

 

Zu 4., 5., 11. und 21.:

Es wird auf die Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage 8596/J vom 18. Mai 2011 (zu Frage 1.) verwiesen.

 


Zu 6. und 8.:

Gemäß § 50 Abs. 7 und 8 GSpG idgF sind dem Finanzressort Ausfertigungen glücksspiel-rechtlicher Entscheidungen der Unabhängigen Verwaltungssenate unverzüglich sowie eine Urteilsausfertigung von Strafgerichten über den Ausgang von Strafverfahren nach
§ 168 StGB unmittelbar nach Rechtskraft zu übermitteln.

 

Zu 7.:

2010 erfolgten durch die Finanzverwaltung (KIAB) sechs Anzeigen gemäß § 168 StGB. Eine darüber hinaus gehende Beantwortung liegt nicht im Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Finanzen.

 

Zu 9.:

Hinsichtlich der Anzeigetätigkeit der Finanzverwaltung wird auf die Beantwortung zu Frage 7 verwiesen. Über Verwaltungsstrafanzeigen von Vollzugsbehörden in diesen Perioden insgesamt liegen dem Finanzressort keine Informationen vor.

 

Zu 10.:

Hierzu liegen dem Finanzressort keine Informationen vor.

 

Zu 12. und 13.:

Über die Anforderungsmodalitäten werden keine Aufzeichnungen geführt.

 

Zu 14.:

Ermittlungen und Strafverfahren nach § 168 StGB fallen in die Zuständigkeit der Staats-anwaltschaften und Gerichte. Zu deren Informationsverpflichtung gegenüber dem Finanz-ressort wird auf die Ausführungen zu Frage 6 verwiesen. Gutachten im Zusammenhang mit solchen Strafverfahren sind dem Bundesministerium für Finanzen daher nicht bekannt.

 

Zu 15. und 16.:

Wetten auf virtuelle bzw. aufgezeichnete Bewerbe (egal auf welchem Medium) stellen einen Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes dar. An dieser Rechtsansicht des Bundes-ministeriums für Finanzen hat sich nichts geändert. Bei Wetten auf virtuelle Bewerbe
(z.B. Pferde- oder Hunderennen), deren Ergebnisse von einem Computer generiert werden, oder bei Wetten auf aufgezeichnete Bewerbe handelt es sich nicht um Wetten aus Anlass einer sportlichen Veranstaltung und ist es dem Spielteilnehmer nicht möglich, Informationen über Starter, Rennbahn, Datum, Wetter oder andere Rahmenbedingungen in Erfahrung zu


bringen. Sie sind unzulässig, weil sie die in der klassischen Sportwette vorherrschenden Geschicklichkeitskomponenten zu Gunsten des Zufalls vermindern. Die Wette wird dadurch zum Glücksspiel im Sinne des Glücksspielgesetzes und ist von einer gewerberechtlichen Bewilligung nicht mehr erfasst. Der Unabhängige Verwaltungssenat Tirol hat die Glücksspieleigenschaften solcher Wetten im Erkenntnis 2010/23/2011-3 vom 12. November 2010 bestätigt, indem bei solchen Wetten auf Grund von Computer-informationen auf ein fiktives Rennergebnis getippt wird und ein Gewinn daher ausschließlich vom Zufall bzw. Glück abhängt. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit VwGH-2009/17/0158 vom 21. Jänner 2010 bestätigt, dass Gewinn oder Verlust davon abhängen, welches der aufgezeichneten Ereignisse von einem EDV-Programm nach "Wettannahme" ausgewählt und wiedergegeben wird und dass jedenfalls keine Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen oder Hunderennen vorliegen.

 

Soweit bei diesen Wetten ein Spielvertrag über das Internet abgeschlossen wird und die Entscheidung über Gewinn/Verlust zentralseitig erfolgt, handelt es sich um "Elektronische Lotterien" gemäß § 12a GSpG. Diese dürfen nur mit Bewilligung des Bundesministeriums für Finanzen durchgeführt werden.

 

Zu 17. und 18.:

Eine Aufschlüsselung der Einsatzorte nach Wettbüros und sonstigen Lokalitäten erfolgt nicht.

 

Zu 19.:

Für Glücksspielautomaten nach alter Rechtslage muss seitens des Bundesministeriums für Finanzen auf die zuständigen Landesstellen verwiesen werden, da das "kleine Glücksspiel" als Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes in die Kompetenz der Länder fällt.

 

Zu 20.:

Die Prüfung der Einhaltung der betreffenden landesgesetzlichen Bestimmungen und damit die Prüfung der Einhaltung der Abgrenzung zum Glücksspielmonopol des Bundes obliegen in erster Linie den Bezirksverwaltungsbehörden. Gleiches gilt im Falle einzelner Geldspiel-apparate, Geschicklichkeitsautomaten oder Wett-Terminals. Hierfür bedarf es keiner weiteren Regelungen.

 

Zu 22.:

Es ist nach geltender österreichischer Rechtslage verboten, Glücksspiele, die unter das Glücksspielmonopol fallen, ohne österreichische Konzession im Inland anzubieten. Ob dies


via Handy oder Internet passiert, ist dabei nicht relevant. Die zuständigen Verwaltungsstraf- und Strafbehörden haben dies zu überprüfen und entsprechend zu sanktionieren. Für diese Behörden besteht keine Zuständigkeit des Finanzressorts.

 

Zu 23.:

Ja.

 

Zu 24., 25. und 26.:

Aus Sicht des Finanzressorts enthält die Glücksspielreform 2010 hinsichtlich der glücksspielrechtlichen Straftatbestände und Zuständigkeiten keine Unklarheiten.

 

Für die Strafverfolgung von Verwaltungsdelikten nach § 52 GSpG sind die Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeidirektionen zuständig. Den Abgabenbehörden kommen die glücksspielrechtlichen Befugnisse der „Organe der öffentlichen Aufsicht“ gemäß § 50 GSpG zu.

Für die Beschlagnahme gemäß § 53 GSpG reicht der bloße Verdacht einer Übertretung des § 52 Abs. 1 GSpG aus. Bei einem Glücksspielgerät, das sowohl unter als auch über € 10,00 Einsatz bespielt werden kann, liegt daher nach Ansicht der Finanzverwaltung immer auch der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, eine Unzuständigkeit kann somit niemals gegeben sein.

 

Delikte nach § 168 StGB und § 52 GSpG können bei mehreren Tathandlungen auch nebeneinander vorliegen, ohne dass eine Doppelbestrafung vorliegt. § 52 Abs. 2 formuliert die Grenze zwischen verwaltungsbehördlicher und gerichtlicher Zuständigkeit auf Ebene jedes einzelnen Einsatzes: „Werden … vermögenswerte Leistungen für ein Spiel von über 10 Euro … geleistet, … tritt insoweit eine allfällige Strafbarkeit nach diesem Bundesgesetz hinter eine allfällige Strafbarkeit nach § 168 StGB zurück.“ Die Unterscheidung wird also auf die jeweilige Einsatzleistung abgestellt.

 

Wurden nachweislich (auch) Einsätze von mehr als € 10,00 geleistet, besteht in der Regel auch der Verdacht eines Tatbestandes nach § 168 StGB, dessen Beurteilung den zuständigen Bezirksgerichten obliegt. Die Vollziehung des § 168 StGB selbst fällt nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen, sondern in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften. Den Abgabenbehörden kommt hierbei lediglich eine Anzeigefunktion zu.


Zu 27. und 28.:

Das Finanzressort wird nach Möglichkeit wie bisher weitere Glücksspielkontrollen durch Organe der Abgabenbehörden durchführen. Eine darüber hinaus gehende Beantwortung liegt nicht im Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Finanzen.

 

Zu 29.:

Nach Kenntnis des Bundesministeriums für Finanzen liegen sieben derartige Anzeigen vor. Zwischenzeitig ist der Großteil dieser Verfahren eingestellt worden.

 

Zu 30. bis 37.:

Pokercasinos unterfallen auf Grund der typischen Einsatzhöhen regelmäßig dem allfälligen Sanktionenbereich des § 168 StGB. Die Strafverfolgung von § 168 StGB obliegt den Sicherheitsbehörden und den Staatsanwaltschaften. Den Abgabenbehörden kommt hierbei lediglich eine Anzeigefunktion zu. In der Vergangenheit waren solche Anzeigen der Finanzverwaltung nicht erfolgreich.

 

Aufgrund der seitens der Betreiber solcher Lokalitäten behaupteten Rechtsunklarheiten zu einer Strafbarkeit von Pokersalons nach der Rechtslage vor den Glücksspielgesetznovellierungen des Jahres 2010 hat das Finanzressort in seinem Ministerialentwurf die glücksspielrechtlichen Bestimmungen zum Glücksspiel „Poker“ im Allgemeinen Teil des Glücksspielgesetzes überarbeitet und weiter verdeutlicht. Mit dem vom Parlament beschlossenen neuen Glücksspielgesetz besteht damit jedenfalls nach Ablauf der für bestimmte Pokeranbieter bestehenden Übergangsregelung (§ 60 Abs. 26 GSpG) eine klare Ausgangslage für ein weiteres Vorgehen. Bis dahin liegt es an den Strafgerichten, die weiterhin anwendbare bisherige Rechtslage zu verdeutlichen (vgl Z 31 der Erläuterungen zu RVL der GSpG-Novelle 2008, 658 der Beilagen XXIV. GP).

Durch die Finanzverwaltung wurden allerdings mehrere Abgabenverfahren eingeleitet.

 

Zu 38.:

Diesbezüglich liegen dem Bundesministerium für Finanzen keine Informationen vor.

 

Zu 39.:

Eine Unterstellung von Sportwetten unter das Glücksspielmonopol war nicht Gegenstand der Bestrebungen einer Glücksspielgesetznovellierung des Jahres 2010. Die öffentliche Diskussion zum neuen Glücksspielgesetz hat allerdings auch bereits zu Verschärfungen einzelner Landesgesetze im Bereich von Sportwetten geführt.


Zu 40. und 41.:

Die Umsetzung der Geldwäschebestimmungen im Wettbereich und deren Beaufsichtigung sowie eine allfällige Harmonisierung unterschiedlicher regionaler Regelungsstandards obliegen den Ländern.

 

Zu 42. und 43.:

Die in § 25 GSpG verankerten Spielerschutzbestimmungen einschließlich des gesetzlich verankerten zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs sind nach Kenntnis des Finanzressorts nach wie vor ein europaweites Unikat. Diese strengen Regelungen wurden mit der Glücksspielreform 2010 auch auf Landesbewilligungen gemäß § 5 GSpG (Automatensalons) und den Lotterienkonzessionär für dessen Video-Lotterie-Terminal-Outlets ausgedehnt.

 

Zu 44.:

Die Rechtsgrundlagen für Buchmacher und Totalisateure – und damit auch die Initiativen für allfällige gesetzliche Änderungen – fallen grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich der Länder.

 

Zu 45. und 46:

Mit der Glücksspielreform 2010 wurden die Abgabenbestimmungen für Glücksspiele neu geregelt. Nach § 57 Abs. 2 GSpG unterliegen Elektronische Lotterien ohne Inlands-konzession, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt, einer Glücksspielabgabe von 40% der Jahresbruttospielerträge (=Einsätze abzüglich der ausbezahlten Gewinne). Für den Abgabenvollzug ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zuständig.

 

Zu 47.:

Nach den Ausnahmebestimmungen des § 33 TP 17 Z 7 GebG idF vor BGBl. I Nr. 135/2009 unterlagen u.a. Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten nicht der Gebührenpflicht für Glücksspiele. Daher kam auch §  28 Abs. 3 und 4 GebG nicht zur Anwendung. Umsätze aus Glücksspielautomaten unterlagen bis einschließlich 2010 der Umsatzsteuer.

 

Zu 48. und 49.:

Die Gebühreneinnahmen aus Sportwetten und Glücksspielen werden nicht nach gesonderten Abgabenarten verbucht, daher ist in den Bundesländern keine geteilte Auswertung möglich.

 

(in EUR)

2009

2010

Wien/NÖ/Bgld

7.425.050

8.586.627


Salzburg

612.781

624.265

Tirol

764.423

716.914

Steiermark

912.955

557.794

Oberösterreich

712.482

598.813

Kärnten

499.078

486.699

Vorarlberg

110.212

63.979

Gesamt

11.036.981

11.635.091

 

Zu 50.:

Die Einnahmen aus Internetangeboten werden nicht gesondert erhoben.

 

Zu 51.:

Die Konzessionäre des Bundes unterliegen einer kontinuierlichen Glücksspielaufsicht und laufenden Aufsichtsmaßnahmen, welche die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen, der Konzessionsbescheide und der geforderten Auflagen des Finanzressorts überwachen.

Zu 52.:

Zum Stichtag 16. Juni 2011 bestehen beim Konzessionär gegenüber 80.428 Personen Spielerschutz-Restriktionen (Beschränkung der Besuchshäufigkeit, Besuchssperren), davon 66.892 Inländer und 13.536 Ausländer.

 

Zu 53. und 54.:

Aufgrund der glücksspielrechtlichen Bestimmungen beaufsichtigt das Finanzressort Bundes-konzessionäre und sonstige auf Basis des Glücksspielgesetzes bewilligte Veranstalter. Zum genannten Unternehmen besteht kein Konzessionsverhältnis, zu dessen Glücksspiel-automaten daher kein Aufsichtsverhältnis des Bundes. Gegenüber dem Bundesministerium für Finanzen besteht daher auch keine Informationsverpflichtung und liegen somit keine Informationen über Sachverhalte des Unternehmens vor.

 

Zu 55. und 56.:

Den Mitgliedstaaten sind die besonderen Gefahren des online-Glücksspiels bewusst. Sie haben daher das Zustandekommen eines Grünbuchs durch die Europäische Kommission unterstützt. Das Konsultationsverfahren zu diesem Dokument endet am 31. Juli 2011. Seitens des Finanzressorts werden die Beiträge anderer Ressorts gesammelt und zu einer Stellungnahme koordiniert. Ein weiterer Zeitplan liegt derzeit nicht vor.

 


Zu 57.:

Soweit es sich um Bestimmungen der Jugendschutzgesetze handelt, obliegt deren Vollzug ausschließlich den Ländern. Der Vollzug der Spielerschutz- und Jugendschutzbestimmungen, die sich aus § 5 GSpG ergeben, fällt für den Bereich der neuen Landesautomaten ebenfalls in den Zuständigkeitsbereich der Länder. Allerdings wird auf das gesetzliche Zusammenarbeits-gebot der Landesbehörden mit dem Bundesministerium für Finanzen in Aufsichtsangelegen-heiten hingewiesen, im Zuge dessen das Finanzressort den Ländern Erfahrungen und Services anbieten wird. Auf Basis des neuen Glücksspielgesetzes haben bereits mehrere Arbeitssitzungen zwischen Experten des Finanzressorts und Vertretern der Landesbehörden stattgefunden.

 

Zu 58.:

Die seit 1. Dezember 2010 neu eingerichtete Stabstelle für Suchtprävention und Sucht-beratung im Bundesministerium für Finanzen orientiert sich in ihrem Arbeitsprogramm an der im Finanzausschussbericht zur Glücksspielgesetznovelle 2010 festgelegten Aufgaben-stellung.

 

Demgemäß hat die Spielerschutzstelle Folgendes zu erfüllen:

-      Schaffung einer besseren Datenlage (Behandlung/Beratung durch Spielsucht-einrichtungen)

-      Unterstützung der Suchtforschung im Bereich Glücksspiel

-      Aufklärung/Informationsarbeit über Risiken des Glücksspiels

-      Bessere Koordinierung der Arbeit der Spielerschutzeinrichtungen

-      Erarbeitung/Vorstellung von best practice-Modellen (Zusammenarbeit von Spieler-schutzeinrichtungen und Glücksspielkonzessionären)

-      Erarbeitung von Qualitätsstandards hinsichtlich Spielerschutzeinrichtungen

-      Evaluierung der GSpG-Novelle 2010 hinsichtlich Wirksamkeit beim Spielerschutz

-      Beurteilung der Spielerschutzkonzepte von Konzessionswerbern 2011

 

Als eine der ersten Tätigkeiten der neu eingerichteten Spielerschutzstelle hat diese eine Ersterhebung in ganz Österreich über die vorhandenen Beratungs- und Behandlungs-einrichtungen im Bereich des Spielerschutzes vorgenommen. Das als „Spielerschutzkarte Österreich“ bezeichnete Verzeichnis findet sich auf der Homepage des Finanzministeriums unter www.bmf.gv.at/Spielerschutz-Hilfsangebote und listet das gesamte Beratungs- und Behandlungsangebot nach Bundesländern auf. Diese Informationen sollen in breiter Auflage auch als Printbroschüre noch in diesem Jahr der Bevölkerung zur Verfügung gestellt werden, die Facharbeiten dazu sind derzeit im Gange.


Weiters fand am 20. Juni 2011 im Bundesministerium für Finanzen die erste Fachtagung der Spielerschutzstelle statt, bei der ein länderübergreifender Vergleich im Bereich Epidemiologie, Prävention und Spielerschutz in Österreich, Deutschland und der Schweiz mit hochkarätigen Experten erfolgte. Die Spielerschutzstelle plant zukünftig einmal jährlich eine derartige Fachtagung zwecks wissenschaftlichen Austausches von Fachthemen abzuhalten. Des Weiteren soll per Verordnung ein Spielerschutzbeirat eingerichtet werden. Dieser soll als wissenschaftliche Unterstützung der Spielerschutzeinrichtung beiseite stehen. Die dem entsprechenden Vorarbeiten laufen.

 

Das Arbeitsprogramm der nächsten drei Jahre ist so definiert, dass 2012 eine österreichweite Antistigmakampagne zur Entstigmatisierung glücksspielsuchtkranker Personen erfolgen soll. Die diesbezüglichen Vorarbeiten laufen derzeit; an den für diese Kampagne notwendigen Kooperationen mit den sonstigen für Glücksspielsucht zuständigen Bundesministerien sowie den jeweiligen Präventionsstellen der Bundesländer wird gearbeitet. 2013/2014 ist geplant, eine österreichweite Aufklärungs- und Informationskampagne für die breite Bevölkerung zum Thema Glücksspielsucht in Kooperation mit den jeweiligen sonstigen für Glücksspielsucht zuständigen Bundesministerien und Bundesländern durchzuführen. Im Hinblick auf die 2014 vorzunehmende Evaluierung der Wirksamkeit der Spielerschutzmaßnahmen des Glücksspielgesetzes 2010 beabsichtigt die Spielerschutzstelle, auf Basis der nunmehr erschienenen ersten österreichweiten epidemiologischen Glücksspielsuchtstudie, welche im Mai 2011 seitens der ARGE Suchtprävention präsentiert wurde, eine epidemiologische Folgestudie in Auftrag zu geben.

 

Weiters hat die Spielerschutzstelle 2014 an der Evaluierung der Wirksamkeit der Spielerschutzmaßnahmen laut Glücksspielgesetz 2010 mitzuarbeiten. Letztendlich ist die Spielerschutzstelle schon in alle laufenden derzeitigen und zukünftigen Konzessionsverfahren betreffend Bundeskonzessionäre zur Beurteilung der jeweiligen Spielerschutzkonzepte eingebunden.

 

Zu 59.:

Ergänzend zur Beantwortung der Frage 58. wird ausgeführt, dass die Bekämpfung der Spielsucht nicht ausschließlich Aufgabe der Spielerschutzstelle des Bundesministeriums für Finanzen ist. Die Spielerschutzstelle hat sich auch zur Aufgabe gesetzt, Koordinationsfunktion zwischen den übrigen für Spielsucht zuständigen Bundesministerien, wie etwa Bundes-ministerium für Gesundheit (im Bereich Behandlung), Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend (im Bereich Jugendschutz), Bundesministerium für Arbeit, Soziales und


Konsumentenschutz (im Bereich Konsumentenschutz) sowie den zuständigen Präventions-fachstellen auf Landesebene und den Spielerschutzeinrichtungen zu übernehmen. Weiters ist die Spielerschutzstelle in die Erarbeitung der beim Bundesministerium für Gesundheit ressortierenden nationalen Suchtstrategie eingebunden, in deren Rahmen Glücksspielsucht ein Arbeitsgebiet ist.

 

Zu 60.:

Die öffentliche Interessentensuche „Lotterienkonzession“ hat am 6. Juni 2011 durch Veröffentlichung der Teilnahmeunterlage auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen begonnen. Die gesetzlich vorgesehenen öffentlichen Interessentensuchen für alle anderen Glücksspielkonzessionen sollen so rasch wie möglich folgen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Dr. Maria Fekter eh.