8539/AB XXIV. GP

Eingelangt am 19.07.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Harald Vilimsky und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „eigenartige Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft Korneuburg“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Nach den mir vorliegenden Informationen wurde das hier angesprochene Verfahren zunächst von der Staatsanwaltschaft Wien geführt und am 15. Februar 2011 der Staats­anwaltschaft Korneuburg abgetreten, die das Verfahren am 10. März 2011 einstellte, weil trotz eingehender Prüfung des beigeschafften Pflegschaftsaktes keinerlei Hinweise auf ein Fehlverhalten des Jugendamtes Wien-Umgebung gefunden werden konnten.

Zu 2 und 3:

Die Vernehmung des Anzeigers durch das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) vom 14. März 2011 war nicht von der Staatsanwaltschaft Korneuburg in Auftrag gegeben worden. Zum Zeitpunkt der Einstellung des Verfahrens war aus dem Ermittlungsakt auch nicht ersichtlich, dass das BAK noch einen derartigen Auftrag zu bearbeiten hatte, weil der Staatsanwaltschaft bereits ein Abschlussbericht des Landeskriminalamtes Niederösterreich vom 7. Februar 2011 vorlag.

Die ohne Auftrag der Staatsanwaltschaft vom BAK durchgeführte Vernehmung des Anzeigers (siehe Fragen 5 bis 9) wurde erst aufgrund eines Abschlussberichtes des BAK vom 29. April 2011 offenbar, der am 3. Mai 2011 bei der Staatsanwaltschaft Korneuburg einlangte. Eine Änderung in der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts trat dadurch nicht ein.

Zu 4:

Gemäß § 193 Abs. 1 erster Halbsatz StPO sind weitere Ermittlungen gegen den Beschuldigten nach Einstellung des Verfahrens zu unterlassen.


Zu 5 bis 9:

Ein unmittelbarer Erhebungsauftrag einer staatsanwaltschaftlichen Behörde an das BAK lag nicht vor. Nach den mir nunmehr zur Verfügung stehenden Informationen hatte die vor der Abtretung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft Korneuburg zuständige Staats­anwaltschaft Wien am 26. Jänner 2011 der dort tätigen Polizeiabteilung einen Erhebungs­auftrag erteilt, die ihrerseits das Landeskriminalamt Niederösterreich damit befasst hat. Dieses hat nun seinerseits am 3. Februar 2011 das BAK um Vernehmung des Anzeigers ersucht. Nach Abtretung des Verfahrens am 15. Februar 2011 an die Staatsanwaltschaft Korneuburg war zum Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung vom 10. März 2011 die polizeiinterne Beauftragung des BAK aus dem Ermittlungsakt nicht erkennbar.

Zu 10:

Die Staatsanwaltschaft Korneuburg schaffte – wie zu Fragepunkt 1 bereits erwähnt – den bezughabenden, aus sieben Bänden bestehenden bezirksgerichtlichten Pflegschaftsakt bei und unterzog diesen einer eingehenden Prüfung.

Zu 11:

Nein.