8541/AB XXIV. GP

Eingelangt am 19.07.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Rupert Doppler und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Straftaten von Freigängern“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 3:

 „Freigang“ ist eine international anerkannte und bewährte Form der Vollzugslockerung und hat zum Inhalt, dass geeignete InsassInnen außerhalb der Justizanstalt – ohne Bewachung – Arbeiten für anstaltsfremde Betriebe verrichten dürfen. Dazu werden mit Unternehmen der freien Wirtschaft oder öffentlichen Rechtsträgern Dienstverschaffungsverträge geschlossen, die InsassInnen erhalten eine Arbeitsvergütung (wie für Tätigkeiten in der Anstalt), der Mehrerlös verbleibt beim Bund.

Gemäß § 126 StVG ist ein gelockerter Vollzug nur zulässig, wenn zu erwarten ist, dass diese Lockerungen durch die Strafgefangenen nicht missbraucht werden. Der Maßstab für die Missbrauchsprognose ist streng und setzt bereits bei einer abstrakten Gefährdung an. Ob sich InsassInnen für den Strafvollzug in gelockerter Form gemäß § 126 Abs. 3 Strafvollzugsgesetz (Freigang) eignen, wird im Rahmen der Erstellung des sog. Vollzugsplanes von den Fachdiensten eingehend geprüft; nur ein kleiner Teil von InsassInnen kommt in Frage. Um Missbräuchen entgegenzusteuern, werden Freigänger zusätzlichen Kontrollen (etwa Alkohol- und Drogentests und Durchsuchung der Kleider) unterzogen.

Nachdem der moderne Strafvollzug primär darauf abzielt, die Inhaftierten zu einem rechtschaffenen und einer den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung zu verhelfen, kann er sich nicht auf eine reine Abschließung beschränken, sondern muss zum Zwecke der Vorbereitung auf die Freiheit oder auch des Erhalts bzw. des Aufbaus von sozialen Bindungen auch mit angemessenen Vollzugslockerungen arbeiten. Dabei spielt die Beschäftigung der InsassInnen im Strafvollzug eine ganz wesentliche Rolle.  InsassInnen eine sinnerfüllte Arbeit zu geben bedeutet, ihren Alltag zu normalisieren und eine


Kasernierung und völlige Entwöhnung von den Erfordernissen des Lebens außerhalb der Justizanstalt zu vermeiden. Nun sind die Beschäftigungsmöglichkeiten innerhalb der Anstalten qualitativ und quantitativ beschränkt, sodass Angebote der freien Wirtschaft zusätzlich heranzuziehen sind.

Bei aller Sorgfalt bei der Erstellung der erforderlichen Wohlverhaltensprognose bleibt dabei  ein zu minimierendes Restrisiko, das aber die Einrichtung des Freigangs nicht ernsthaft in Frage zu stellen vermag. In Österreich verbüßen derzeit – regelmäßig – etwas mehr als dreihundert Personen ihre Strafhaft als Freigänger. Die Erfahrungen damit sind außerordentlich gut. In der elektronischen Häftlingsverwaltung wird – mangels Relevanz – keine gesonderte Statistik über InsassInnen, die während eines Freigangs straffällig wurden, geführt, sodass ich keine Auswertung dazu anbieten kann. Nach den Berichten der Justizanstalten handelt es sich bei Vorfällen, wie den in der Anfrage geschilderten, wenig überraschend um höchst seltene Einzelfälle.