8542/AB XXIV. GP
Eingelangt am 19.07.2011
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung
Die Abgeordnete zum Nationalrat Carmen Gartelgruber und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Zwangsprostitution nach der sogenannten Loverboymethode“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 10:
Die in der Anfrageeinleitung dargestellte Methode im Zusammenhang mit Zwangsprostitution ist im Justizressort bekannt.
In legislativer Hinsicht erscheinen mir die Reaktionsmöglichkeiten des Kriminalstrafrechts derzeit ausreichend: Die Nötigung zur Prostitution ist schon derzeit als besondere Form der schweren Nötigung in § 106 StGB ausdrücklich geregelt. Daneben ermöglichen auch die Bestimmungen des Strafgesetzbuches gegen Menschenhandel (§ 104a), Entgeltliche Vermittlung von Sexualkontakten mit Minderjährigen (§ 214), Zuführen zur Prostitution (§ 215), Förderung der Prostitution und pornographischer Darbietungen Minderjähriger (§ 215a), Zuhälterei (§ 216) und Grenzüberschreitender Prostitutionshandel (§ 217) ein Vorgehen gegen die in der Anfrage beschriebenen Verhaltensweisen. Darüber hinaus kommen für vom Täter gegen das Opfer ausgeübte Akte unmittelbarer körperlicher oder sexueller Gewalt die entsprechenden Gewalt- und Sexualdelikte in Betracht.
Die gesetzliche Regelung der Erbringung sexueller Dienstleistungen, beispielsweise durch Festlegung eines gesetzlichen Mindestalters für Prostituierte, fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich meines Ressorts, sondern liegt als Angelegenheit der Sittlichkeitspolizei in der Kompetenz der Länder.
Von der Kriminalpolizei sind Sachverhalte, denen die sogenannte „Loverboymethode“ zu Grunde liegt, zur Anzeige gebracht worden. Allerdings werden Anzeigen aufgrund dieser Sachverhalte im Register der Verfahrensautomation Justiz nicht gesondert ausgewiesen, sondern anhand der angezeigten Delikte erfasst. Eine – notwendigerweise händische – Auswertung sämtlicher im Bundesgebiet wegen der genannten Delikte geführten Ermittlungsverfahren ist mit vertretbarem Aufwand nicht zu bewerkstelligen.
Im Übrigen verweise ich – insbesondere soweit Maßnahmen der Aufklärung und Prävention angesprochen sind – auf die Beantwortung der gleichlautenden Anfrage der Frau Bundesministerin für Inneres zur Zahl 8615/J-NR/2011.