8544/AB XXIV. GP

Eingelangt am 19.07.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Judith Schwentner, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „geschlechtsspezifische Unterschiede bei variablen Gehaltsbestandteilen im Bundesdienst“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1, 3 und 6:

Im Jahr 2010 wurden in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Justiz insgesamt 5.911,11 Überstunden geleistet, wofür Gesamtkosten in der Höhe von 135.854,18 Euro entstanden sind.

Die Aufschlüsselung dieser Überstunden bzw. Gesamtkosten nach Geschlecht stellt sich wie folgt dar:

Geschlecht

Anzahl der Überstunden

Gesamtkosten

weiblich

1.251,56

25.946,76

männlich

4.659,55

109.907,42

 

Zu 2 und 4:

Im Jahr 2010 wurden in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Justiz keine finanziell abzugeltenden Mehrstunden von Teilbeschäftigten geleistet.

Zu 5:

Bei den Zulagen gemäß § 3 Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956 (§ 8a Vertragsbedienstetengesetz 1948) handelt es sich nicht um variable Gehaltsbestandteile. Die Ansprüche auf diese Zulagen bestehen vielmehr unmittelbar aufgrund des Gesetzes.


Zu 7 und 8:

Die Gesamtkosten für Belohnungen und Leistungsprämien beliefen sich im Jahr 2010 für die Mitarbeiterinnen des Bundesministeriums für Justiz-Zentralleitung auf 93.433 Euro, für die Mitarbeiter auf 99.440 Euro.

Zu 9:

Im Dienst- und Besoldungsrecht wird nicht nach Geschlecht differenziert. Einkommensunterschiede zwischen Männern und Frauen („Gender Pay Gap“) im Bundesdienst sind weitgehend auf Unterschiede in einkommensrelevanten Merkmalen zurückzuführen, wie zum Beispiel das  Beschäftigungsausmaß, der Umfang an geleisteten Überstunden, die Qualifikation, das Innehaben einer Leitungsfunktion und in beträchtlichem Umfang das unterschiedliche Dienstalter.