8552/AB XXIV. GP

Eingelangt am 22.07.2011
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

GZ. BMVIT-9.500/0005-I/PR3/2011    

DVR:0000175

 
 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

 

 


Wien, am     . Juli 2011

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr.in Moser, Freundinnen und Freunde haben am 24. Mai 2011  unter der Nr. 8666/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Ex-post  „Umweltverträglichkeitsprüfung“ für gesetzwidrig ohne UVP abgeführte Ausbauten am Flughafen Wien Schwechat gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Vorweg möchte ich festhalten, dass das gegenständliche Verfahren exakt entsprechend der zwischen der Republik Österreich (vertreten durch das Bundeskanzleramt) und der Europäischen Kommission getroffenen Vereinbarung betreffend den Ex-post-Umweltverträglichkeitsbericht (Ex-post-UVB) des Flughafens Wien geführt wurde.

 

 

Zu den Fragen 1  und 2a:

Ø  Wie ist der Verfahrensstand im Verfahren über den Ex-Post Umweltverträglichkeitsbericht Flughafen Wien?

Ø  Bis wann wird voraussichtlich eine Entscheidung über den Ex-Post UVB vorliegen? Welche Behörde wird diese Entscheidung erlassen?

 

Nach Ende der Ediktalfrist wurde von den Sachverständigen unter Berück­sichtigung der eingegangenen Stellung­nahmen eine abschließende Beurteilung des Ex-post-UVB vorgenommen.

 

Der vom Umweltkoordinator, den Amtssachverständigen für Schalltechnik und Luftfahrttechnik sowie von der Sachverständigen für Humanmedizin gefertigte Schlussbericht betreffend den Ex-post-UVB der Flughafen Wien AG (FWAG) wurde am 29.12.2010 seitens meines Ressorts an des Bundeskanzleramt zur Weiterleitung an die Europäische Kommission übermittelt.

 

 

Zu den Frage 2b bis 2d

Ø  Hat die FWAG im Sinne der Anfragebeantwortung vom 3. Juli 2009 "umweltbedingte Ausgleichsmaßnahmen" gemäß § 78 Luftfahrtgesetz bereits beantragt? Wenn ja, welche und wann?

Ø  Hat das Ministerium in Folge des UVB im Sinne der Anfragebeantwortung vom 3. Juli 2009 schon "umweltbedingte Ausgleichsmaßnahmen" mit entsprechenden aufsichtsbehördlichen Aufträgen gemäß § 141 Luftfahrtgesetz bescheidmäßig vorgeschrieben? Wenn ja, welche und wann?

Ø  Hat das Ministerium im Sinne der Anfragebeantwortung vom 3. Juli 2009 bestehende Bescheide gemäß § 78 LFG bzw gemäß § 141 LFG zur Umsetzung des UVB abgeändert? Wenn ja, welche Bescheide wurden in welcher Hinsicht abgeändert?

 

 

Fazit des Schlussberichtes ist, dass der von der FWAG dem BMVIT vorgelegte Ex-post-UVB unter der Voraussetzung akzeptiert werden kann, dass die FWAG alle in ihrem Bericht selbst vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen umsetzt und zusätzlich 10,45ha trockene Magerstandorte als Ausgleichsflächen (in Summe 108,3 ha Magerstandorte) ausbildet.

 

Eine diesbezügliche Erklärung des Vorstandes der FWAG vom 26.01.2011 liegt meinem Ressort und dem Bundeskanzleramt vor, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die FWAG alle Ausgleichsmaßnahmen auf freiwilliger Basis umsetzen wird.

 

Die Umsetzung dieser Ausgleichsmaßnahmen wird seitens meines Ressorts überwacht werden. Wenn sich im Rahmen der Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen durch die FWAG Schwierigkeiten ergeben sollten, wäre seitens des BMVIT mit aufsichtsbehördlichen Aufträgen gemäß § 141 Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl. Nr. 253/1957  i.d.F. BGBl. I Nr. 111/2010 vorzugehen.

Zu den  Fragen 3 ,4 und 5:

Ø  An welche Behörde oder welches Gericht wird im Rahmen des Ex-Post UVB-Verfahrens ein Überprüfungsersuchen im Sinne von Artikel 10a der UVP-Richtlinie (85/337/EWG) zu richten sein? Wer wird berechtigt sein ein solches zu stellen?

Ø  Warum wird das Ex-Post UVB Verfahren durch das BMVIT durchgeführt und nicht durch die eigentliche UVP-Behörde, nämlich die niederösterreichische Landesregierung?

Ø  Wann wird für die bisherigen Ausbauten ein gesetzeskonformes UVP-Verfahren eingeleitet?

 

Der Natur des Ex-post-UVB-Verfahrens entsprechend, ist ein Rechtsmittel gegen den in dieser Angelegenheit ergangenen Schlussbericht nach österreichischem UVP-Recht nicht möglich. Weiters ist festzuhalten, dass das BMVIT im vorliegenden Fall – mangels Zuständigkeit – kein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren gemäß UVP-G 2000 durchgeführt hat. Es handelt sich vielmehr um ein Verfahren „sui generis“ gemäß den Grundzügen der UVP-Richtlinie, welches auf einer zwischen der Republik Österreich, vertreten durch das Bundeskanzleramt, und der Europäischen Kommission getroffenen Vereinbarung basiert.

 

Zu Frage 6:

Ø  Warum hat das BMVIT trotz Vorliegens aller relevanten Daten insbes. zur Kumulierung der Teilprojekte und trotz der Sperrwirkung des § 3 Abs 6 UVP-G immer wieder Genehmigungsbescheide nach dem LFG erlassen und keine (neuerliche) Feststellung der UVP-Pflichtigkeit begehrt? (Der Leiter des zuständigen Fachbereiches im BMVIT war laufend den Beratungen des Aufsichtsrates beigezogen.)

 

Alle von der Europäischen Kommission im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2006/4959 angesprochenen Projekte wurden von den Luftfahrtbehörden – nach Prüfung der Zuständigkeitsfrage – jeweils gemäß der geltenden Rechtslage bewilligt.