8560/AB XXIV. GP

Eingelangt am 22.07.2011
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

GZ: BMI-LR2220/0484-III/4/2011

Wien, am        . Juli 2011

 

 

Die Abgeordnete zum Nationalrat Korun, Freundinnen und Freunde haben am 24. Mai 2011 unter der Zahl 8664/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Pflichtdeutschkurse, Erfüllung der 'Integrationsvereinbarung'" gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Für das Jahr 2010 wird auf die Beantwortung der gleichlautenden Frage 2 der parlamentarischen Anfrage 7629/J vom 7. Februar 2011 (7564/AB, XXIV. GP) verwiesen. Im ersten Quartal 2011 haben 2.041 Personen die Integrationsvereinbarung erfüllt. Die Zahlen für das zweite Quartal 2011 werden erst im Laufe des Juli 2011 vorliegen.

 


Zu den Fragen 2, 3 und 10:

Gemäß § 77 Abs. 1 Z 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) begeht eine Ver-waltungsübertretung, wer zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung verpflichtet ist, aber den Nachweis der Erfüllung nicht binnen fünf Jahren nach Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen, die ausschließlich ihm zuzurechnen sind, erbringt, es sei denn, ihm wurde ein Aufschub gewährt. Für das Jahr 2010 wurden von den Bundesländern insgesamt 61 Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 77 Abs. 1 Z 3 NAG gemeldet. Die Anzahl der Verwaltungsstrafverfahren für das Jahr 2011 werden erst Anfang des Jahres 2012 vorliegen.

Weitergehende Statistiken werden nicht geführt.

 

Da die Erfüllung der Integrationsvereinbarung die Erfüllung beider Module umfasst, kann  keine Differenzierung nach Modulen bei der Nichterfüllung der Integrationsvereinbarung erfolgen.

 

Zu den Fragen 4 bis 9 und 17:

Ausweisungen im Zusammenhang mit der Integrationsvereinbarung sind nur aufgrund der in § 54 Abs. 3 und 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) normierten Tatbestände zulässig. Im Jahr 2010 ist keine Ausweisung gemäß § 54 Abs. 3 oder 4 FPG erfolgt. Im Jahr 2011 wurde auf Grund der gesetzlichen Kriterien bis 31. Mai 2011 eine Ausweisung wegen § 54 Abs. 3 FPG – und zwar in Tirol – erlassen. Diese Person reiste freiwillig aus dem Bundesgebiet aus und wurde daher nicht abgeschoben.

 

Zu Frage 11:

Im Jahr 2010 haben insgesamt 272 Drittstaatsangehörige und im Jahr 2011 bis Ende April 65 Drittstaatsangehörige einen Alphabetisierungskurs besucht und erfolgreich abge-schlossen.

 

Zu Frage 12:

Da der Integrationsvereinbarung unterliegende Drittstaatsangehörige nicht verpflichtet sind, Modul 1 der Integrationsvereinbarung durch Absolvierung eines Alphabetisierungskurses zu erfüllen, kann diese Frage nicht beantwortet werden.

 

Zu Frage 13:

Im Jahr 2010 haben 11.772 Drittstaatsangehörige und im Jahr 2011 bis Ende April haben 4.240 Drittstaatsangehörige den vorgeschriebenen Deutsch-Integrationskurs besucht und erfolgreich abgeschlossen.


Zu Frage 14:

Da der Integrationsvereinbarung unterliegende Drittstaatsangehörige nicht verpflichtet sind, die Integrationsvereinbarung durch Besuch und Abschluss eines Deutsch-Integrationskurses zu erfüllen, sondern das Gesetz verschiedene Erfüllungsmöglichkeiten vorsieht, kann diese Frage nicht beantwortet werden.

 

Zu den Fragen 15 und 16:

Da die Integrationsvereinbarung per definitionem den Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur Erlangung der Befähigung zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich bezweckt (§ 14 NAG), wird diese Befähigung an der Erfüllung der Integrationsvereinbarung gemessen.

 

Zu den Fragen 18 bis 21 sowie 27 und 28:

Das im Rahmen der Integrationsvereinbarung verpflichtend zu erreichende Sprachniveau wird durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 nicht angehoben, sondern bleibt wie bisher auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Modul 1). Der Deutsch-Integrationskurs – der das Modul 1 betrifft – umfasst auch weiterhin 300 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten. Dementsprechend ist keine zusätzliche Stunden-anzahl für die Deutsch-Integrationskurse vorgesehen. Die Kostenbeteiligung des Bundes beträgt weiterhin 50 % der Kosten eines Deutsch-Integrationskurses für bestimmte Familien-angehörige bis zu dem in der Integrationsvereinbarungs-Verordnung festgelegten Höchst-satz. Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist nicht verpflichtend zu erfüllen und sind an das Nichterreichen des Niveaus B1 keine (repressiven) Sanktionen geknüpft. Im Rahmen des Moduls 2 sind keine Deutsch-Integrationskurse vorgesehen. Dementsprechend kann es auch keine Kostenbeteiligung des Bundes geben.

 

Zu den Fragen 22, 26 und 29 bis 31:

Die Preisgestaltung der Kursträger fällt ebenso wie das Angebot an Deutschkursen durch die Kursträger nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres. Die Vorgaben von § 5 Integrationsvereinbarungs-Verordnung bleiben unverändert.

 

Zu Frage 23:

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Sprachkurse werden durch die Bestimmungen zu den zertifizierten Deutsch-Integrationskursen in der Integrationsvereinbarungs-Ver-ordnung näher spezifiziert, wobei insbesondere auch auf die Bedürfnisse der Kursteilnehmer Bezug genommen wird (vgl. § 5 Integrationsvereinbarungs-Verordnung).


Zu den Fragen 24 und 25:

Im von der Bundesregierung am 19. Jänner 2010 beschlossenen Nationalen Aktionsplan für Integration ist eine Evaluierung der Deutsch-Integrationskurse nicht thematisiert. In den Jahren 2008/2009 wurde bereits vom Österreichischen Integrationsfonds ein Qualitäts-monitoring betreffend den Ablauf, die Umsetzung und die Nachhaltigkeit von Alphabetisierungs- und Deutschkursen in Auftrag gegeben und durchgeführt.

 

Zu den Fragen 32 bis 34:

Entsprechende Statistiken werden nicht geführt.

 

Zu Frage 35:

In § 21a NAG ist eine Ermächtigung für den Bundesminister für Inneres vorgesehen, durch Verordnung jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis der erforderlichen Deutschkenntnisse gemäß § 21a NAG angesehen werden.

Darüber hinaus ist eine Ermächtigung des Bundesministers für europäische und inter-nationale Angelegenheiten vorgesehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres für den örtlichen Wirkungsbereich einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland auch andere Einrichtungen durch Verordnung zu bestimmen, deren Sprach-diplome und Kurszeugnisse als Nachweise gelten, sofern diese Einrichtungen bestimmte Standards einhalten.

Durch diese beiden Verordnungsermächtigungen werden sowohl die Qualität als auch die erforderliche Anzahl der Einrichtungen im Ausland sichergestellt, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweise der entsprechenden Deutschkenntnisse anerkannt werden.

 

Zu Frage 36:

Die Rahmenbedingungen für den Spracherwerb außerhalb des österreichischen Bundes-gebietes fallen nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres.