8585/AB XXIV. GP

Eingelangt am 29.07.2011
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BM für Landesverteidigung und Sport

Anfragebeantwortung

 

 

 


 

MAG. NORBERT DARABOS

BUNDESMINISTER FÜR LANDESVERTEIDIGUNG UND SPORT

 
S91143/99-PMVD/2011                                                                                                    . Juli 2011

Frau
Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Pilz, Freundinnen und Freunde haben am 31. Mai 2011 unter der Nr. 8682/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Vorfälle am 15.5.2011 auf den Golanhöhen" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Einleitend und zu 7, 8 und 16 bis 18:

Einleitend möchte ich festhalten, dass die „United Nations Disengagement Observer Force“ (UNDOF) vom Sicherheitsrat (SR) der Vereinten Nationen (VN) am 31. Mai 1974 mit Resolution 350 (1974) eingesetzt wurde. Diese auf Grundlage von Kapitel VI der Satzung der VN (SVN) gefasste Resolution beauftragt UNDOF, unter Bezugnahme auf das am selben Tag unterzeichnete Truppenentflechtungsabkommen zwischen Israel und Syrien, auf


den Golanhöhen den Waffenstillstand zwischen Israel und Syrien zu erhalten und die darin vereinbarte Truppenentflechtung sowie die demilitarisierte Zone zu überwachen.

Kapitel VI SVN regelt die friedliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten der VN. Obwohl Peacekeeping-Einsätze darin nicht ausdrücklich erwähnt werden, wird Kapitel VI SVN in der Praxis als Rechtsgrundlage für die Durchführung solcher Einsätze herangezogen. Rechtliche Wesensmerkmale solcher Einsätze sind, dass sie nur mit Zustimmung der Konfliktparteien durchgeführt werden dürfen und dass der Waffengebrauch des eingesetzten Personals auf Selbstverteidigung beschränkt ist. Dementsprechend darf auch UNDOF-Personal gemäß Absatz 1 des Anhangs B zum Truppenentflechtungsabkommen lediglich Waffen tragen, die defensiven Charakter haben, und diese ausschließlich zum Zweck der Selbstverteidigung einsetzen.

Selbstverteidigung in diesem Sinne umfasst den Eigenschutz von UNDOF und damit nicht nur das Recht jedes einzelnen UNDOF-Soldaten zur Abwehr von rechtswidrigen Angriffen auf ihn selbst (Notwehr), sondern auch von Angriffen auf andere UNDOF-Soldaten (Nothilfe) sowie auf UNDOF-Positionen und -Gerät. Jeder darüber hinausgehende Waffengebrauch ist, sofern nicht explizit seitens der VN angeordnet, völkerrechtlich unzulässig.

Bei der Ausübung seiner Dienstpflichten soll das UNDOF-Personal ausschießlich die Interesssen der VN im Blick haben und unter anderem mit strikter Unparteilichkeit handeln. UNDOF-Personal hat die Weisungen des „Force Commanders“ UNDOF zu befolgen.

Zu 1:

Die Vorfälle ereigneten sich im „area of separation“.

Zu 2, 4, 6 und 19:

Ja.

Zu 3, 10, 13:

Entfällt.


Zu 5:

Nach den „standard operation procedures“ der UNDOF wurde die Lage beobachtet und der Forcecommander der UNDOF nahm Verhandlungen mit den Streitparteien zur Deeskalation auf.

Zu 9 und 12:

Nein.

Zu 11:

Die IDF-Soldaten befanden sich westlich des technischen Zaunes und der A-Linie.

Zu 14:

UNDOF beobachtete den Tod von vier Personen.

Zu 15:

Von UNDOF wurden ca. 40 verwundete Personen beobachtet.

Zu 20:

Es werden Alarmierungsabläufe im Hinblick auf Verstärkung bzw. Evakuierung von Stützpunkten und Stützpunktbesatzungen vermehrt geübt. Darüber hinaus wurde der Kontakt zu Liaison-Offizieren zu Syrien und Israel sowie UNTSO-Beobachtern verstärkt, um frühzeitig Lageänderungen erkennen und erforderliche Maßnahmen setzen zu können.