8588/AB XXIV. GP

Eingelangt am 29.07.2011
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

                                                                                                        

GZ: BMI-LR2220/0604-II/2011

 

Wien, am         . Juli 2011

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Pilz, Freundinnen und Freunde haben am 31. Mai 2011 unter der Zahl 8680/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Waffen für Gaddafi-Leibwächter“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Die Erhebungen bei allen für die Ausstellung waffenrechtlicher Urkunden zuständigen Behörden haben ergeben, dass nur von der Bundespolizeidirektion Wien am 19. April 2007 für Herrn Saif Gaddafi ein europäischer Feuerwaffenpass ausgestellt wurde, welcher jedoch nicht zum Besitz oder Führen von genehmigungspflichtigen Schusswaffen berechtigt.

 

Zu Frage 2:

Zwei Mitarbeitern des libyschen Volksbüros (Botschaft) ist am 5. Februar 1990 von der Bundespolizeidirektion Wien eine mit 5. Februar 1992 befristete Bewilligung zum Führen von ge-nehmigungspflichtigen Schusswaffen (Waffenpass) erteilt worden.

Zu Frage 3:

Gemäß § 21 Abs. 2, 2. Satz Waffengesetz liegt die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen (also Nicht-EWR-Bürger), die das 21. Lebensjahr vollendet haben, im Ermessen der Behörde.

 

Zu den Fragen 4 bis 7:

Nein.

 

Zu den Fragen 8 bis 11:

Die Erteilung von Rechtsauskünften ist nicht Gegenstand des parlamentarischen Inter-pellationsrechtes.