8589/AB XXIV. GP

Eingelangt am 29.07.2011
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

GZ: BMI-LR1000/0119-II/BK/5.1/2011

 

Wien, am        . Juli 2011

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Hagen, Kolleginnen und Kollegen haben am 31. Mai 2011 unter der Zahl 8693/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Observation mit Peilsendern“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 und 11:

Mit der Installation/Montage von Peilsendern und der Durchführung der Überwachung wird das Bundeskriminalamt oder das Landeskriminalamt des jeweiligen Bundeslandes im Sinne des § 18 Abs. 2 Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2011, „innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches“ betraut.

 

Sowohl die Installation/Montage von Peilsendern sowie die Durchführung der Überwachung zu kriminalpolizeilichen Zwecken erfolgt ausschließlich auf Anordnung der Staats-anwaltschaft (siehe § 133 Abs. 1 StPO), die auch die Verantwortung für den Einsatz trägt. Es ist daher nicht zutreffend, dass die Kriminalpolizei ohne staatsanwaltliche Anordnung technische Mittel zur Observation einsetzen kann.

 

Zu den Fragen 2, 5 und 7:

Die rechtlichen Grundlagen für den Einsatz von Peilsendern zu sicherheitspolizeilichen Zwecken finden sich in §§ 54 und 91c Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2011. Für den Einsatz zu kriminalpolizeilichen Zwecken finden sich die Rechtsgrundlagen in den §§ 129 ff der StPO.

 

Die Zuständigkeit für die Durchführung von Peilsendereinsätzen richtet sich nach dem Grundsatzerlass für die Assistenzbereiche AB 03 "Operative Sondereinsatzmittel" in den Landeskriminalämtern sowie dem Grundsatzerlass für Zentrale Observation im Bundes-kriminalamt

 

Zu den Fragen 3 und 4:

Ja.

 

Zu Frage 6:

Ja.

 

Zu Frage 8:

Meinungen und Einschätzungen sind nicht Gegenstand des parlamentarischen Inter-pellationsrechtes. Das Handeln des Bundesministeriums für Inneres orientiert sich nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

 

Zu den Fragen 9 und 10:

 

Anzahl der Peileinsätze nach Bundesländer

für
Bundesland

2008

2009

2010

Jän – Mai 2011

StPO

SPG

StPO

SPG

StPO

SPG

StPO

SPG

Bgld

13

0

18

0

17

3

12

2

Ktn

3

1

2

2

2

3

3

3

13

14

25

21

30

11

9

5

11

49

45

60

46

46

8

27

Slbg

14

12

8

16

12

9

3

6

Stmk

4

3

13

0

17

0

10

0

Tirol

22

0

21

6

16

8

5

8

Vlbg

11

3

3

1

10

0

2

0

Wien

27

14

52

9

52

3

16

2

gesamt

118

96

187

115

202

83

68

53