8594/AB XXIV. GP

Eingelangt am 29.07.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Gerald Grosz, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „die Einstellung des Ermittlungsverfahrens im Zusammenhang mit hetzerischen Verbotstafeln gegen christliche Geistliche“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 und 2:

Die Strafanzeige langte am 19. Mai 2011 bei der Staatsanwaltschaft Leoben ein und wurde am selben Tag über das elektronische Aktenverteilsystem dem Referat 8 zugewiesen. Gemäß § 1 Abs. 2 StPO begann am selben Tag das Ermittlungsverfahren gegen den Verdächtigen.

Zu 3 bis 5:

Ermittlungshandlungen waren von der Staatsanwaltschaft Leoben nicht vorzunehmen, weil bereits aufgrund des Inhalts der Anzeige das Ermittlungsverfahren aus rechtlichen Gründen (keine Erfüllung eines strafbaren Tatbestands) gemäß § 190 Z 1 StPO einzustellen war.

Zu 6 bis 9:

Ich habe von der Anzeige aus Anlass dieser Anfrage Kenntnis erlangt. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft Leoben (die von der zuständigen Fachabteilung meines Ressorts geteilt wird) lag keine (Vorhabens-)Berichtspflicht gemäß § 8 Abs. 1 StAG iVm. § 8a Abs. 2 StAG vor, weil weder wegen der Bedeutung der aufzuklärenden Straftat noch der Person des Tatverdächtigen ein besonderes öffentliches Interesse bestand und auch keine noch nicht hinreichend geklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen war. Die mediale Berichterstattung erfolgte im Wesentlichen aufgrund der Kuriosität des Sachverhaltes und nicht aufgrund der Bedeutung der Straftat im Sinne eines besonderen Gewichts der erhobenen Vorwürfe.


Zu 10:

Nach Ansicht der zuständigen Fachabteilung meines Ressorts ist der Tatbestand des (hier allein in Betracht kommenden) § 283 Abs. 2 StGB (schon) deshalb nicht erfüllt, weil Berufsgruppen (katholische Priester, Ordenspersonal und anderes Kirchenpersonal) keine vom Tatbestand des § 283 Abs. 2 StGB geschützte Gruppen darstellen.  

Zu 11:

Für eine aufsichtsrechtliche Reaktion besteht kein Anlass.

Zu 12 und 13:

Ich ersuche um Verständnis, dass ich zu hypothetischen Sachverhalten nicht Stellung nehme, zumal darauf abzielende Fragen nicht Gegenstand des parlamentarischen Interpellationsrechtes sind.  

Zu 14 bis 16:

Soweit statistisches Datenmaterial im Zusammenhang mit Anfall und Erledigungen betreffend § 283 StGB vorhanden ist, habe ich (bzw. meine Amtsvorgängerin) dieses anlässlich der Beantwortung der Anfragebeantwortungen zu 6800/J-NR/2010 (für die Jahre 2007 bis 2009) und 8671/J-NR/2011 (für den Zeitraum 2010 bis 6.6.2011) zur Verfügung gestellt. Weitergehende bzw. detailliertere Daten stehen mir aus den elektronischen Registern der Verfahrensautomation Justiz (VJ) nicht zur Verfügung. Eine bundesweite händische Aktenrecherche würde den Rahmen des vertretbaren Verwaltungsaufwandes hingegen sprengen und könnte aber im Hinblick auf die vorhandenen Ressourcen nur im Rahmen einer wissenschaftlichen Studie von externer Seite, nicht aber von der Justizverwaltung geleistet werden.

Zu 17:

Der hier aufgezeigte Sachverhalt bzw. dessen rechtliche Beurteilung bieten keinen Anlass von einer uneinheitlichen Rechtsprechung zu § 283 StGB auszugehen.