8598/AB XXIV. GP

Eingelangt am 01.08.2011
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger

Bundesminister

 

 

 

GZ: BMG-11001/0210-I/A/15/2011

Wien, am 1. August 2011

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 8798/J des Abgeordneten Herbert Kickl und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Eingangs ist festzuhalten, dass für die Beantwortung der vorliegenden Anfrage eine Stellungnahme des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger eingeholt wurde.

 

Frage 1:

Hierzu verweise ich auf die beiliegende, vom Hauptverband zur Verfügung gestellte Tabelle „Beitragsvorschreibungen und uneinbringliche Beiträge“ (Beilage 1).


Frage 2:

Die Frage ist unklar formuliert, weil es dafür verschiedene Berechnungsmethoden bzw. Sichtweisen gibt, sie kann daher nicht einheitlich bzw. gesamt für alle betroffenen Krankenversicherungsträger beantwortet werden. Was ein „Zahlungsrückstand“ ist, hängt nämlich zu einem wesentlichen Teil davon ab, zu welchem Zeitpunkt man die Situation betrachtet: Ein „Rückstand“ ist ja auch schon dann vorhanden, wenn ein Betrag auch nur einen Tag nach einer Frist einlangt, ohne dass das aber weitere Schlüsse zuließe. Eine konkrete Beantwortung ist mir daher leider nicht möglich.

 

Frage 3:

Hierzu verweise ich auf die beiliegende, vom Hauptverband zur Verfügung gestellte Tabelle „Beitragsvorschreibungen und Rückstand der Dienstgeber“ (Beilage 2).

 

Fragen 4 und 5 sowie 7 bis 10:

Die Fragen können nach Mitteilung des Hauptverbandes in der zur Verfügung stehenden Zeit allgemein nicht beantwortet werden, da eine gesonderte Erfassung der jeweiligen Rechtsform technisch auswertbar nicht erfolgt und somit ein entsprechendes Auswertungskriterium nicht vorliegt. Für die laufende Beitragseinhebung ist in erster Linie nicht die Rechtsform eines Dienstgebers/einer Dienstgeberin (bei der es viele Details gibt, bis hin z. B. zur GesBR oder zur „Ltd.“ nach britischem Recht, auch Wohnungseigentumsgemeinschaften sind relevant), sondern dessen tatsächliches Vorhandensein (Identität) maßgebend.

 

Dienstgeber/innen erhalten – unabhängig davon, ob eine natürliche oder juristische Person vorliegt – ein Beitragskonto, aus dessen Bezeichnung die Rechtsform (die sich ja auch ändern kann) nicht immer ersichtlich ist, weil sie nicht vorrangig relevant ist. Eine Differenzierung der Vielzahl der Dienstgeber- bzw. der Beitragskonten ist daher nicht möglich, weshalb auch keine Angaben über Vorschreibungen, Rückstände und uneinbringliche Forderungen gemacht werden können.

 

Eine allenfalls mögliche manuelle Auswertung des gewünschten Zahlenmaterials wäre darüber hinaus mit einem Aufwand verbunden, der mangels entsprechender Personalressourcen nicht bewältigbar ist.

 

Frage 6:

EPU (Ein-Personen-Unternehmen) beschäftigen per definitionem keine Dienstnehmer/innen und können daher bei den Gebietskrankenkassen keine Beitragsrückstände haben. Rückstände bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern oder der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft wiederum lassen sich – wie auch der Hauptverband anmerkt – nicht hinsichtlich „Ein-Personen-Unternehmen“ und anderen versicherungspflichtigen Tätigkeiten aufgliedern, abgesehen davon, dass der Unternehmensbegriff in diesen Bereichen nicht klar fassbar ist.

 

Frage 11:

Diese Frage kann nicht beantwortet werden, weil für die Gründung einer juristischen Person (hauptsächlich GmbH) für das Beitragswesen die Gesellschaft relevant ist,

aber nicht deren Gründer/in bzw. Gesellschafter/in und daher keine Aufzeichnungen über Staatsbürgerschaften dieser Personen bestehen.

 

Frage 12:

Dazu gelten sinngemäß die Ausführungen zu den Fragen 4 und 5 sowie 7 bis 10.

 

 

 

 

 

Beilage

 

 

 


Beitragsvorschreibungen und uneinbringliche Beiträge

ASVG:  2000 - 2010

 

Jahr

Beträge in Mio. Euro

Abschreibungen
in % der
Vorschreibungen

Beitragsvor-
schreibungen

Uneinbringliche
Beiträge
(Abschreibungen)

2000

24.924   

87    

0,3       

2001

25.452   

92    

0,4       

2002

25.644   

115    

0,4       

2003

26.254   

124    

0,5       

2004

26.845   

140    

0,5       

2005

27.813   

147    

0,5       

2006

29.046   

141    

0,5       

2007

30.146   

135    

0,4       

2008

31.784   

170    

0,5       

2009

31.791   

125    

0,4       

2010

32.512   

159    

0,5       

Quelle: Monatsabrechnungen bzw. Rechnungsabschlüsse

Anmerkung: Rund 19% der Abschreibungen entfallen auf

Krankenversicherungsbeiträge

Beitragsvorschreibungen und Rückstände der Dienstgeber

ASVG:  2000 - 2010

 

Jahr

Beträge in Mio. Euro

Rückstände
in % der
Vorschreibungen

Beitragsvor-
schreibungen

Rückstände der
Dienstgeber Ende
Dezember

2000

24.924   

776    

3,1       

2001

25.452   

891    

3,5       

2002

25.644   

846    

3,3       

2003

26.254   

897    

3,4       

2004

26.845   

931    

3,5       

2005

27.813   

926    

3,3       

2006

29.046   

934    

3,2       

2007

30.146   

941    

3,1       

2008

31.784   

955    

3,0       

2009

31.791   

1.011    

3,2       

2010

32.512   

1.002    

3,1       

Quelle: Monatsabrechnungen

Anmerkung: Rund 19% der Rückstände entfallen auf

Krankenversicherungsbeiträge