8600/AB XXIV. GP

Eingelangt am 01.08.2011
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                         Wien, am         Juli 2011

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0127-I/4/2011

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 8699/J vom 1. Juni 2011 der Abgeordneten Elmar Mayer, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 5.:

Im Vorfeld von Betriebsansiedlungen gibt es keine besonderen „Spielregeln“ in Zusammenhang mit der Erteilung steuerlicher Auskünfte. Unabhängig von der seit 1. Jänner 2011 geltenden Regelung betreffend Auskunftsbescheide zu bestimmten Rechts-fragen besteht die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach dem Auskunftspflichtgesetz.

 

Der Begriff „günstige Abschreibungsmodelle bei Betriebsansiedlungen“ ist kein in der Finanzverwaltung üblicher Terminus. Die Vorgehensweise in Zusammenhang mit Abschreibungen ist im Einkommensteuergesetz geregelt und in den Einkommensteuer-richtlinien näher erläutert und damit sowohl für die Finanzbehörden als auch für alle Steuerzahler transparent dargelegt. Die Beurteilung im Einzelfall orientiert sich am konkreten Sachverhalt. Die Überprüfung von Abschreibungen durch die Finanzverwaltung erfolgt in der Regel im Rahmen von Außenprüfungen, in Ausnahmefällen auch im Rahmen von Innen-dienstkontrollen.


Zu 6. bis 8.:

Im Hinblick auf das Amtsgeheimnis und die abgabenrechtliche Geheimhaltungsverpflichtung dürfen zu konkreten internen Personalangelegenheiten sowie zu Inhalten aus Abgaben- oder Finanzstrafverfahren keine Auskünfte erteilt werden. Grundsätzlich ist aber festzuhalten, dass im Bundesministerium für Finanzen ein umfassendes internes Kontrollsystem implementiert ist und dass bei Aufdeckung von Sachverhalten mit entsprechender Verdachtslage Sachverhaltsdarstellungen bzw. Anzeigen an die zuständigen Behörden erfolgen.

 

Zu 9.:

Die aus den Liechtenstein-Daten resultierenden Informationen wurden – koordiniert durch die Steuerfahndung – den jeweils zuständigen Finanzämtern als Abgabenbehörden erster Instanz zur Durchführung der erforderlichen abgaben- und finanzstrafrechtlichen Maßnahmen übermittelt. Die Weiterverfolgung liegt daher in der Verantwortung der jeweiligen Finanzämter.

 

 

Mit freundlichen Grüßen