8606/AB XXIV. GP

Eingelangt am 03.08.2011
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger

Bundesminister

 

 

 

 

GZ: BMG-11001/0213-I/A/15/2011

Wien, am 1. August 2011

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 8823/J der Abgeordneten Doppler, Vock und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Fragen 1 bis 3:

Grundsätzlich sind zwei Arten von Flugschauen mit der dabei angewandten Anbindehaltung (falknerische Haltung) zu unterscheiden:

1.     Flugschauen mit Greifvögeln, die zur Beizjagd verwendet werden:
Gemäß § 16 Abs. 6 Tierschutzgesetz (TSchG) dürfen Greifvögel nur zur Ausbildung für die Beizjagd angebunden werden. Flugschauen, bei denen Greifvögel angebunden werden, dürfen somit nur dann abgehalten werden, wenn die Vögel zur Ausbildung im Rahmen der Beizjagd herangezogen werden. Eine dauernde Anbindehaltung ist jedenfalls verboten. Der Zeitraum, in dem diese falknerische Haltung erlaubt ist, ist auf die Dauer der Jagdzeit beschränkt (Pkt. 11.2.2. Abs. 2 der Anlage 2 der 2. Tierhaltungsverordnung). Eulen sind in § 16 Abs. 6 TSchG nicht erwähnt, weswegen auf diese die Ausnahme für die Anbindehaltung nicht anzuwenden ist.

2.     Flugschauen, bei denen Greifvögel vorgeführt werden, die nicht zur Beizjagd verwendet werden:
Bei diesen Tieren ist eine Anbindehaltung jedenfalls verboten.

 

Bei der Organisation von Greifvogelschauen muss jedenfalls gewährleistet sein, dass die physiologischen Grundbedürfnisse gemäß § 13 TSchG (keine Nahrungskarenz, keine Fehlprägung, Beachten von Tag-/Nachtrhythmus und auch der Wetterlage) berücksichtigt werden. Die Haltung von Greifvögeln und Eulen hat gemäß
Pkt. 11.2.1. Abs. 1 der Anlage 2 der 2. Tierhaltungsverordnung in Volieren zu erfolgen (auch für die Beizvögel außerhalb der Jagdzeit).

 

Jegliche Dressur darf nicht die Verbote des § 5 TSchG verletzen und muss den sonstigen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes entsprechen.

 

Ob daher einzelne Veranstalter/innen von Greifvogelschauen gegen die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der darauf basierenden Verordnungen verstoßen, kann vom Bundesministerium für Gesundheit nicht beantwortet werden, da dies nur von den zuständigen Kontrollorganen der Bezirksverwaltungsbehörden vor Ort geklärt werden kann. Die Vollziehung des Tierschutzgesetzes ist Landessache.

 

Wenn die tierschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden, liegt kein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz vor. Eine weitere Auseinandersetzung hinsichtlich UNESCO-Kulturerbe und der Tradition der Falknerei erübrigt sich daher.