8606/AB XXIV. GP
Eingelangt am 03.08.2011
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BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung

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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag.a Barbara Prammer Parlament 1017 Wien |
Alois Stöger Bundesminister
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GZ: BMG-11001/0213-I/A/15/2011
Wien, am 1. August 2011
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 8823/J der Abgeordneten Doppler, Vock und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Fragen 1 bis 3:
Grundsätzlich sind zwei Arten von Flugschauen mit der dabei angewandten Anbindehaltung (falknerische Haltung) zu unterscheiden:
1. Flugschauen
mit Greifvögeln, die zur Beizjagd verwendet werden:
Gemäß § 16 Abs. 6 Tierschutzgesetz (TSchG)
dürfen Greifvögel nur zur Ausbildung für die Beizjagd angebunden
werden. Flugschauen, bei denen Greifvögel angebunden werden, dürfen
somit nur dann abgehalten werden, wenn die Vögel zur Ausbildung im Rahmen
der Beizjagd herangezogen werden. Eine dauernde Anbindehaltung ist jedenfalls
verboten. Der Zeitraum, in dem diese falknerische Haltung erlaubt ist, ist auf
die Dauer der Jagdzeit beschränkt (Pkt. 11.2.2. Abs. 2 der
Anlage 2 der 2. Tierhaltungsverordnung). Eulen sind in § 16
Abs. 6 TSchG nicht erwähnt, weswegen auf diese die Ausnahme für
die Anbindehaltung nicht anzuwenden ist.
2. Flugschauen,
bei denen Greifvögel vorgeführt werden, die nicht zur Beizjagd
verwendet werden:
Bei diesen Tieren ist eine Anbindehaltung jedenfalls verboten.
Bei
der Organisation von Greifvogelschauen muss jedenfalls gewährleistet sein,
dass die physiologischen Grundbedürfnisse gemäß § 13
TSchG (keine Nahrungskarenz, keine Fehlprägung, Beachten von
Tag-/Nachtrhythmus und auch der Wetterlage) berücksichtigt werden. Die
Haltung von Greifvögeln und Eulen hat gemäß
Pkt. 11.2.1. Abs. 1 der Anlage 2 der 2. Tierhaltungsverordnung in Volieren
zu erfolgen (auch für die Beizvögel außerhalb der Jagdzeit).
Jegliche Dressur darf nicht die Verbote des § 5 TSchG verletzen und muss den sonstigen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes entsprechen.
Ob daher einzelne Veranstalter/innen von Greifvogelschauen gegen die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der darauf basierenden Verordnungen verstoßen, kann vom Bundesministerium für Gesundheit nicht beantwortet werden, da dies nur von den zuständigen Kontrollorganen der Bezirksverwaltungsbehörden vor Ort geklärt werden kann. Die Vollziehung des Tierschutzgesetzes ist Landessache.
Wenn die tierschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden, liegt kein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz vor. Eine weitere Auseinandersetzung hinsichtlich UNESCO-Kulturerbe und der Tradition der Falknerei erübrigt sich daher.