862/AB XXIV. GP
Eingelangt am 02.04.2009
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BM für Wissenschaft und Forschung
Anfragebeantwortung
BMWF-10.000/0070-Pers./Org.e//2009 |
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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien
Wien, 1. April 2009
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Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1030/J-NR/2009 betreffend Interne Revision, die die Abgeordneten Karl Öllinger, Kolleginnen und Kollegen am 23. Februar 2009 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zu Fragen 1 und 5 bis 9: Diesbezüglich wird auf den Wortlaut der in der Anlage angeschlossenen Revisionsordnung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung verwiesen (Beilage).
Zu Fragen 2 und 3: Das zitierte Prüfungsergebnis des Rechnungshofes betrifft lediglich drei Bundesministerien (Bundesministerium für Inneres, Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur sowie Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie). Die Interne Revision des Bundes-ministeriums für Wissenschaft und Forschung war von dieser Prüfung nicht betroffen.
Zu Frage 4: Der Personalstand der Abteilung Interne Revision umfasst zwei Beamte der Verwendungs-gruppe A1 sowie eine Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe v3.
Der Bundesminister: Dr. Johannes Hahn e.h.
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Beilage
Revisionsordnung für das Bundesministerium
für Wissenschaft und
Forschung (RO-BMWF)
Allgemein:
§ 1 (1) Mit den Agenden der Internen Revision im Bundesministerium für Wissen- schaft und Forschung ist die Abteilung Interne Revision betraut.
(2) Die Abt. Interne Revision ist als Stabstelle dem Bundesminister für Wissen schaft und Forschung unmittelbar unterstellt. Die Dienstaufsicht obliegt dem Präsidium.
§ 2 Der örtliche Wirkungsbereich der Abt. Interne Revision umfasst das gesamte Ressort des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung, das sind die Zentralstelle und die nachgeordneten Dienststellen.
Sachlicher Wirkungsbereich der Abt. Interne Revision:
§ 3 (1) Die Abt. Interne Revision hat folgende Aufgaben zu erfüllen:
- Überprüfung
der Einrichtung und des Wirkungsbereiches der Organisa-
tionseinheiten
des Ressorts in funktioneller Hinsicht nach den Grundsätzen der
Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie der Beach-
tung formeller Vorschriften;
- Mitwirkung bei der Erlassung von Organisationsvorschriften und bei wichti- gen Organisationsmaßnahmen;
- Erarbeitung von Rationalisierungsvorschlägen und von Vorschlägen zur Verbesserung der Aufbau- und Ablauforganisation;
- Beratende Mitwirkung bei der Planung und Realisierung von Großprojek- ten;
- Mitwirkung bei der Vergabe von Großaufträgen bzw. Überwachung der Einhaltung der Vergabevorschriften (Vergabecontrolling): Die Abt. Interne Revision hat zu diesem Zweck die zu kontrollierenden Vergabeakten anzu- fordern. Die Kontrolle hat in der Regel stichprobenartig zu erfolgen;
- beratende Mitwirkung bei der Erstellung von Anschaffungsprogrammen und Finanzierungsplänen;
- Mitwirkung an Kontrollakten anderer Kontrolleinrichtungen im Ressort;
- Auswertung der Einschau- und Tätigkeitsberichte des Rechnungshofes;
- Mitwirkung
bei Angelegenheiten der Verwaltungsreform im Ressortbereich: Hierbei
ist besonderes Augenmerk auf die Verträglichkeit einzelner Vorha- ben
untereinander sowie deren Konformität mit den für die allgemeinen Angelegenheiten
der Verwaltungsreform in der Bundesverwaltung ent-
wickelten
Intentionen zu legen;
(2) Unter Großaufträgen bzw. Großprojekten im Sinne dieser Revisionsordnung sind solche zu verstehen, deren Kosten den im GATT-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen festgelegten Schwellenwert übersteigen.
(3) Die Abt. Interne Revision hat ihre Revisionsaufgaben durch Prüfung, Fest- stellung, Analyse, Stellungnahme, Verbesserungsvorschläge, Gutachten, Bericht und Beratung zu erfüllen.
(4) Die Revisionstätigkeit der Abt. Interne Revision soll nach Möglichkeit den Ablauf der Geschäfte in den zu prüfenden Organisationseinheiten nicht be- einträchtigen und gegenüber Außenstehenden unauffällig abgewickelt wer- den. Geprüfte sind angehalten, die Tätigkeit der Abt. Interne Revision nach Kräften zu unterstützen.
(5) Wenn es aus Gründen der fachlichen Komplexität einzelner Aufgaben er- forderlich ist, kann die Abt. Interne Revision um eine temporäre Beiziehung ressortinterner oder externer Experten ersuchen.
§
4 Die Zuständigkeit
bestehender Kontrolleinrichtungen einschließlich der
Organe
der Dienst- und Fachaufsicht wird von dieser Revisionsordnung
nicht
berührt.
Revisionsplan, Revisionsauftrag:
§
5 (1) Die Abt. Interne Revision hat ihre Revisionstätigkeit
grundsätzlich auf der Basis eines jährlichen, dem
Bundesminister zur Kenntnis zu bringenden
Revisionsplanes
auszuüben.
(2) Der Bundesminister kann darüber hinaus die Abt. Interne Revision außer- halb des Revisionsplanes in wichtigen Anlassfällen zu Prüfungen oder Kon- trollen heranziehen.
(3) Die Abt. Interne Revision kann ferner auf Ersuchen einer/s
Sektionsleiter/in/s oder Leiter/in/s
einer nachgeordneten Dienststelle in Angelegenheiten tätig werden,
die den Wirkungsbereich der von ihm geleiteten Organisationsein- heit
betreffen. Sieht sich die Interne Revision außer Stande, dem Ersuchen zu
entsprechen, so obliegt die Entscheidung über das Ersuchen dem
Bundesminister.
(4) Der jährliche Revisionsplan ist von sämtlichen mit seiner Erstellung betrau- ten oder sonst damit befassten Bediensteten vertraulich zu behandeln.
(5) Bei der Erstellung des Revisionsplanes ist auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Kontrollbedürfnis und Kontrollaufwand zu achten.
Begleitende Kontrolle:
§ 6 Bei einmaligen Vorhaben (Projekten), deren Realisierung sich über größere Zeiträume erstreckt, ist die begleitende Kontrolle zu bereits vorher festgeleg- ten Zeitpunkten jeweils am Ende eines in sich abgeschlossenen Projektab- schnittes, jedoch noch vor wichtigen Teilentscheidungen durchzuführen.
Aktive und passive Informationsrechte der Abt. Interne Revision:
§
7 (1) Die Abt. Interne Revision ist befugt, Einsicht in alle
für ihre Prüfungsvor-
haben
benötigten Unterlagen zu nehmen und zweckdienliche Erhebungen an
Ort und Stelle durchzuführen. Sämtliche Bedienstete des Ressorts und der
nachgeordneten Dienststellen haben ihr die dabei erforderlichen Aus künfte
zu erteilen.
(2) Der Abt. Interne Revision sind jedenfalls zuzuleiten:
a) alle Auftragsvergaben, die Großaufträge bzw. Großprojekte im Sinne
des § 3 Abs. 2 RO-BMWF betreffen (vor Auftragserteilung);
b) alle Aktenvorgänge betreffend grundsätzliche Änderungen der Organisa- tion, insbesondere die Schaffung, Auflösung, Zusammenführung oder Teilung von Organisationseinrichtungen (vor Genehmigung);
c) alle vom Bundesminister, den Sektionsleiter/innen und den Leiter/innen nachgeordneter Dienststellen schriftlich erteilten generellen Weisungen;
d) alle Aktenvorgänge betreffend Beschwerdeangelegenheiten von grund- sätzlicher Bedeutung (vor Hinterlegung);
e) alle Aktenvorgänge betreffend Einschau- und Tätigkeitsberichte des Rechnungshofes (vor Hinterlegung);
f) alle
Aktenvorgänge betreffend Maßnahmen, die von der Abt. Interne
Revision
oder vom Rechnungshof empfohlen wurden (vor Hinterlegung);
g) alle Aktenvorgänge mit monetärem Inhalt:
bei
Erledigungen angeführten Angelegenheiten: bis einem Betrag von
€
40.000,--;
bei
Abschluss von Werkverträgen über Gutachten, Projektverfassungen und
sonstigen Einzelleistungen geistiger Art sowie Dienstleistungsauf-
trägen
(vor Hinterlegung);
Sonstige Vergabegeschäftsstücke:
in Akkordierung mit der gültigen Geschäftsordnung des BMWF (vor Ge- nehmigung).
(3) Die in Abs. 2 RO-BMWF enthaltene Informationsverpflichtung obliegt jenen
Stellen, die in der jeweiligen Angelegenheit führend sind. Bei terminabhängi- gen Geschäftsstücken ist sicherzustellen, dass der Abt. Interne Revision ein mindestens zweiwöchiger Bearbeitungszeitraum zur Verfügung steht.
(4) Von der Tätigkeit der Abt. Interne Revision bleibt die Verantwortlichkeit aller Entscheidungsträger im Ressort unberührt. Diese können sich durch den Hinweis darauf, dass ihre Entscheidung entsprechend einer Stellungnahme der Abt. Interne Revision getroffen worden sei oder ohne solche Stellung nahme erfolgen musste, ihrer Verantwortung nicht entziehen.
(5) Der Abt. Interne Revision kommt in ihrer Revisionstätigkeit ein Weisungs- recht im Sinne des Art. 20 Abs. 1 B-VG nicht zu.
Durchführung von Prüfungsvorhaben; Berichtwesen:
§ 8 (1) In Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Abt. Interne Revision unter Berücksichti- gung aller wesentlichen Zusammenhänge die vorgefundenen Sachverhalte kritisch zu analysieren und zu werten. Dabei sind die Ursachen für allenfalls festgestellte Mängel darzustellen und Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen.
(2) Die Details des Revisionsablaufes, insbesondere
Prüfprogramm und
-methodik,
werden von der Abt. Interne Revision festgelegt.
(3) Die Revisionstätigkeit der Abt. Interne Revision ist
in allen Phasen in
Arbeitspapieren
derart zu dokumentieren, dass ein sachkundiger Dritter in
der
Lage ist, den Prüfungsablauf nachzuvollziehen und das Ergebnis zu
beurteilen.
(4) Das Prüfungsergebnis ist zunächst in einem
Rohbericht zusammenzu-
fassen.
(5) Auf der Grundlage des Rohberichtes ist der geprüften
Stelle unter Ein-
räumung
einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis
der
Prüfung Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme der geprüften Stelle
ist
im
Schlussbericht zu berücksichtigen.
(6) Der Schlussbericht geht dem Bundesminister, der/m Leiter/in der Sektion, in de- ren Wirkungsbereich sich die geprüfte Stelle befindet, und der/m Leiter/in der geprüften Stelle im Dienstweg zu.
(7) Sämtliche im Zuge einer Revision entstehende schriftliche Unterlagen ein- schließlich der Roh- und Schlussberichte sind von allen damit Befassten ver- traulich zu behandeln und gesichert zu verwahren.
Nachprüfungen:
§ 9 (1) Wurden seitens der Abt. Interne Revision im Zuge einer Revision Mängel festgestellt, so hat sie nach angemessener Frist eine Nachprüfung zur Er- hebung des auf Grund des Prüfungsberichtes Veranlassten durchzuführen.
(2) Die Ergebnisse der Nachprüfungen sind in den Revisionsbericht gemäß § 10 RO-BMWF aufzunehmen.
(3) Die Nachprüfungstätigkeit der Abt. Interne Revision kann sich auch auf die Mängelfeststellungen des Rechnungshofes und der im Rahmen des betrieb- lichen Vorschlagswesens eingebrachten Verbesserungsvorschläge, deren Verwirklichung angeordnet wurde, erstrecken.
Revisionsjahresbericht:
§ 10 Die Abt. Interne Revision hat in der ersten Hälfte des Folgejahres über die gesamte Revisionstätigkeit des vorangegangenen Jahres an den Bundes- minister zu berichten.