8621/AB XXIV. GP

Eingelangt am 05.08.2011
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

           

           

 

              

GZ: BMI-LR1000/0115-II/BK/7/2011

 

Wien, am       . Juli 2011

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Genossinnen und Genossen haben am 7. Juni 2011 unter der Zahl 8710/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Glücksspiel- und Wettangebote: Illegales Glücksspiel & Glücksspielbetrug – Kriminalpolizeiliche Ermittlungen 2010“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 3:

Der nachstehenden Tabelle können die polizeilichen Anzeigen und die Anzahl der ermittelten Tatverdächtigen nach § 168 Strafgesetzbuch (StGB) im Jahr 2010 entnommen werden. Es wird um Verständnis dafür gebeten, dass über den Stand der Verfahren keine Aussage getroffen wird, da dies nicht den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres betrifft.

 

Eine weitere Untergliederung kann mangels statistischer Erfassung nicht getroffen werden.

 

Jahr 2010

Angezeigte Fälle

Ermittelte Tatverdächtige

Burgenland 

  6

  6

Kärnten 

  8

  8

Niederösterreich 

16

25

Oberösterreich 

  8

  9

Salzburg 

12

10

Steiermark 

  0

  0

Tirol 

38

56

Vorarlberg 

  7

11

Wien 

  3

  3

Österreich gesamt 

 98

 128

 

Zu Frage 4:

Aufzeichnungen der angezeigten Fälle nach zuständiger Staatsanwaltschaft werden nicht geführt. Es wird um Verständnis dafür gebeten, dass auf Grund des dadurch entstehenden exorbitanten Verwaltungsaufwandes von einer nachträglichen Erfassung Abstand ge-nommen wird.

 

Angezeigte Fälle

2000

(Feb-Dez)

2001

2002

2003

2004

2005

2006

2007

2008

 

2009

 

2010

§ 168 StGB

173

120

92

84

104

73

46

111

176

 

137

 

98

 

Zu Frage 5:

Das Strafgesetzbuch kennt die Tatbestände des „Glücksspiels“ (§ 168 StGB), der „Ketten- oder Pyramidenspiele“ (§ 168a StGB) und die in den §§ 146 – 148 StGB bezeichneten Betrugshandlungen. Erscheinungsformen des Betrugs im Sinne eines „Gewerbsmäßigen Glücksspielbetrug“ sind in der Kriminalstatistik nicht erfasst.

 

Zu Frage 6:

Im Jahre 2010 wurden nachstehende Kontrollen auf Einhaltung der veranstaltungs- oder glückspielrechtlichen Bestimmungen durchgeführt:

 

Burgenland:

Insgesamt wurden 3 Kontrollen durchgeführt, wobei 3 Anzeigen nach § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG) erstattet wurden.

 

Kärnten:

Im Jahr 2010 wurden 29 Kontrollen durchgeführt. Die Kontrollen wurden von Kriminal-beamten unangemeldet nach eigenem Ermessen bzw. in Absprache mit den Organen der Kärntner Landesregierung durchgeführt. Dabei wurde in einem Fall eine Beweismittel-sicherung durchgeführt und 2 Strafanzeigen nach § 146 bzw. § 148 StGB erstattet.

 

Niederösterreich:

Von den Sicherheitsbehörden wurden im Jahr 2010 66 Kontrollen auf Einhaltung von veranstaltungsrechtlichen und glücksspielrechtlichen Bestimmungen durchgeführt. Die Kontrollen erfolgten durch Bedienstete des Kriminaldienstes in den Lokalen bzw. an den Orten der Aufstellung der Geräte. In einigen Fällen wurden die Kontrollen gemeinsam mit sachkundigen Auskunftspersonen sowie der Finanzpolizei geführt. Bei den Kontrollen wurden Übertretungen der veranstaltungs- und glücksspielrechtlichen Bestimmungen fest-gestellt, wobei in einigen Fällen auch Spielautomaten beschlagnahmt wurden. Insgesamt wurden 62 Strafanzeigen erstattet, davon 36 Anzeigen nach § 52 GSpG, 2 nach § 6 NÖ Spielautomatengesetz und 18 nach § 168 StGB sowie nach anderen strafrechtlichen Bestimmungen. Überdies wurden gegen 47 Personen insgesamt 58 Verwaltungsstraf-anzeigen nach § 52 GSpG erstattet.

 

Oberösterreich:

Es erfolgten 83 unangekündigte Kontrollen durch sachkundige Organe der Polizei auf Einhaltung der veranstaltungsrechtlichen und glücksspielrechtlichen Bestimmungen. Ins-gesamt wurden 37 Anzeigen wegen des Verdachts nach § 168 StGB an die zuständigen Staatsanwaltschaften erstattet bzw. 18 Verwaltungsstrafanzeigen gegen 18 Personen.

 

Salzburg:

Im Rahmen des Streifendienstes wurden unangekündigte und sporadische Kontrollen durchgeführt. Im Bereich der Bezirkshauptmannschaft St. Johann erfolgte eine Kontrolle durch Organe der Abgabebehörde sowie die Beschlagnahme von zwei Glücksspiel-automaten. Wegen Verstoßes nach § 52 Abs. 1 GSpG sind 10 Strafverfahren anhängig. 12 Kontrollen wurden im Rahmen des Streifendienstes durch den koordinierten Kriminaldienst des Bezirkspolizeikommandos Zell am See durchgeführt. Es erfolgte 1 Anzeige nach StGB wegen Glücksspieles an die Staatsanwaltschaft Salzburg und 1 Anzeige nach dem GSpG an die Bezirkshauptmannschaft Zell am See.

 

Steiermark:

Im Jahr 2010 erfolgten insgesamt 945 Kontrollen durch die Polizei. Dabei wurden Automatenkontrollen durchgeführt sowie die Plaketten und Aufstellungsorte kontrolliert. Es wurden auch der ordnungsgemäße Betrieb und die Jugendschutzbestimmungen überwacht. Insgesamt wurden 6 Verwaltungsanzeigen wegen Übertretungen nach § 37 Abs. 1 iVm           § 19a Abs. 1, 2 und 3 sowie nach § 3 Abs. 2 und § 5a Abs. 1 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes erstattet.

 

Tirol:

Im Jahr 2010 wurden 82 Kontrollen auf Einhaltung von veranstaltungs- und glücksspielrechtlichen Bestimmungen durchgeführt. Die Kontrollen erfolgten aus eigenem Ermessen oder über Auftrag des Bezirksgerichtes. Es wurden 44 Verwaltungsstrafanzeigen und 25 Strafanzeigen erstattet. 18 Spielautomaten wurden entweder sichergestellt, be-schlagnahmt oder eingezogen.

 

Vorarlberg:

Im Jahr 2010 wurden ca. 100 Kontrollen mit Sicherstellungen von Glücksspielapparaten durchgeführt, dabei wurden mindestens 120 Glücksspielgeräte nach dem GSpG und zwei Wettterminals beschlagnahmt. Es erfolgten 12 Strafanzeigen nach § 52 Abs. 1 Z 5 GSpG (alte Rechtslage), 32 Strafanzeigen nach § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG (neue Rechtslage) und 2 Strafanzeigen nach § 52 Abs. 1 Z 4 GSpG (neue Rechtslage).

 

Wien:

Im Jahr 2010 erfolgten 143 Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung von Bestimmungen nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz in Bezug auf den Betrieb von Münzgewinnspielapparaten („kleines Glückspiel“). Geprüft wurden die Anzahl der aufgestellten Münzgewinnspiel-apparate, die Übereinstimmung mit der erteilten Konzession und das Entrichten der Vergnügungssteuer (Vignette). Aufgrund dieser Kontrollen wurden 26 Anzeigen gemäß § 32 Abs. 1 Wiener Veranstaltungsgesetz wegen fehlender Konzession an den Magistrat der Stadt Wien erstattet. Weiters wurden 14 Verwaltungsstrafanzeigen gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG erstattet und 14 Personen angezeigt.

 

Zu Frage 7:

Mit den Gewerbe- und Abgabenbehörden wird diesbezüglich eng zusammengearbeitet, jedoch werden Amtshilfeersuchen statistisch nicht erfasst. 

 

Zu Frage 8:

Die polizeiliche Kriminalstatistik ist eine Anzeigestatistik und betrifft ausschließlich gerichtlich strafbare Tatbestände nach dem Strafgesetzbuch und seinen Nebengesetzen. Anzeigen nach den §§ 52ff Glücksspielgesetz sind Verwaltungsstraftatbestände und finden daher keinen Eingang in die polizeiliche Statistik. Es ist auch nicht beabsichtigt, Verwaltungs-straftatbestände in die kriminalpolizeiliche Statistik aufzunehmen.

 

Zu den Fragen 9 und 10:

Auf Grund von Eingriffen durch Pokerspiele in das Glückspielmonopol des Bundes wurden nachstehende Verwaltungsstrafanzeigen erstattet:

 

 

2008

2009

2010

Burgenland 

-

1

1

Kärnten 

-

1

-

Niederösterreich 

3

3

2

Oberösterreich 

2

4

3

Salzburg 

9

6

14

Steiermark 

-

-

-

Tirol 

1

3

6

Vorarlberg 

-

3

-

Wien 

1

-

1

gesamt

16

21

27

 

 

Zu den Fragen 11, 13 und 15 bis 19 (1):

Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres.

 

Zu Frage 12:

 

 

2010

Burgenland 

1

Kärnten 

-

Niederösterreich 

1

Oberösterreich 

-

Salzburg 

8

Steiermark 

-

Tirol 

2

Vorarlberg 

-

Wien 

-

 

Zu Frage 14:

In den letzten Jahren wurden keine größeren und umfangreichen Amtshandlungen wegen Verdachtes der Ausübung des illegalen Glückspiels in Österreich geführt, so dass sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von entsprechender organisierter Kriminalität ergeben haben. Darüber hinaus sind Einschätzungen nicht Gegenstand des parlamentarischen Interpellationsrechtes

 

Zu Frage 19 (2):

Meinungen und Einschätzungen sind nicht Gegenstand des parlamentarischen Inter-pellationsrechtes.

 

Zu Frage 21:

Ja.

 

Zu Frage 22:

Mit der Vollziehung des GspG ist, ausgenommen der §§ 27 Abs. 4 und 29 leg.cit., das Bundesministerium für Finanzen betraut. Die Beantwortung dieser Frage betrifft somit nicht den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres.

 

Zu den Fragen 23 und 24:

Bei verbotenen Ausspielungen iSd GSpG über 10 Euro liegt gem. § 52 Abs. 2 GSpG ein verbotenes Glückspiel nach § 168 StGB vor. Hier ist die alleinige Kompetenz des Bundesministeriums für Inneres als Kriminalpolizei (§§ 2 iVm § 18 StPO) gegeben.

 

Zu den Fragen 25 und 26:

Bei der Bekämpfung des illegalen Glückspieles werden vom Bundesministerium für Inneres und allen zuständigen nachgeordneten Behörden und Dienststellen die gegebenen rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft.

 

Zu Frage 27:

Bei der Bekämpfung des Glückspiels herrschte zwischen dem Bundesministerium für Finanzen und dem Bundesministerium für Inneres stets Übereinstimmung und Kooperation. Wie bereits in der Vergangenheit werden auch in Hinkunft gemeinsame Kontrollen nach dem Glückspielgesetz durchgeführt.

 

Vom Bundesministerium für Inneres wurde mittels Erlass die Vorgehensweise sowie die Führung des Verwaltungsstrafverfahrens in der I. Instanz nach dem Glücksspielgesetz genau festlegt.

 

Zu Frage 28:

Die Beantwortung dieser Frage liegt nicht im Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres. Weiters wird aus datenschutzrechtlichen Gründen von einer Beantwortung dieser Frage Abstand genommen.

 


Zu Frage 29:

Nein.

 

Zu Frage 30:

Burgenland:

2009: Texas hold’em

2010: Texas hold’em Variante Omaha

Niederösterreich:

2008: Ring of Fire XL, Simply Gold, Simply the best, Kajot Card, The Frog King, Joker ManiaII, Casino Poker, Moko Mania.

2009: Submarine, Kajot Lines, Simply Gold II, Joker 27, Coco Lotto und Lucky Dragon

Oberösterreich:

2008: Texas Hold’em

Salzburg:

2008: Texas Hold’em, Black Jack Surenda, Caribbean Stut Poker, Tropical Poker, Two Aces

2009: Texas Hold’em, 7 Card Stud, Omaha, Draw

2010: Texas Hold’em

Tirol:

2008: Pokerspiel

2009: Texas Hold’em

2010: Texas Hold’em

Vorarlberg:

Texas Hold’em, Omaha, 7 Card Stud, Two Aces

Wien:

Texas Hold’em, Omaha, 7 Card Stud

 

Zu den Fragen 31 und 34:

Niederösterreich:

Kontrollen und Anzeigen

Oberösterreich:

In 2 Fällen kam es zu einer behördlichen Schließung der Betriebsstätte, in 5 Fällen wurden illegale Glücksspielautomaten beschlagnahmt.

Salzburg:

Kontrollen bzw. ab 2010 verstärkte Kontrollen

Tirol:

Regelmäßige Durchführung von Schwerpunktaktionen

2008: Sicherstellung von 695 Spieljetons

2009 und 2010: Kontrollen und Anzeigen

Vorarlberg:

Kontrollen und Beschlagnahmen

Wien:

Strafanzeigen

 

Zu den Fragen 32 und 35:

 

 

UVS Entscheidungen

VwGH-Entscheidungen

Burgenland 

 1

-

Niederösterreich 

 3

-

Oberösterreich 

 1

-

Salzburg 

18

-

 

Erkenntnisse des UVS Salzburg zu Maßnahmenbeschwerden gegen das Einschreiten der BPD Salzburg betreffend den Einschreiten nach dem Salzburger Veranstaltungsgesetz: UVS-6/10215/9-2008, UVS-6/10213/10-2008, UVS-6/10214/9-2008, UVS-6/10216/15-2008, UVS-6/10219/2-2008, UVS-10227/2-2008, UVS-10228/2-2008, UVS-6/10223/2-2008, UVS-6/10225/2-2008, UVS-6/10220/14-2008, UVS-6/10230/2-2008, UVS-6/10228/2-2008, UVS- 6/10231/2-2008, UVS-6/10244/2-2008, UVS-6/10247/2-2008, UVS-6/10248/2-2008, UVS-6/10246/2-2008, UVS-6710239/2-2008.

 

Zu den Fragen 33 und 36:

 

 

Strafanzeigen

Niederösterreich 

8

Oberösterreich 

5

Salzburg 

10

Tirol 

9

Vorarlberg 

7

Wien 

2

 

Zu Frage 37:

 

 

2008

2009

2010

Burgenland 

 -

1

1

Kärnten 

 -

1

Niederösterreich 

3

3

1

Oberösterreich 

 -

1

3

Salzburg 

13

5

7

Tirol 

3

4

3

Wien 

1

 -

1

 

Zu Frage 38:

Die Erfahrungswerte zeigen, dass die anfänglichen teilweise unterschiedlichen Verfahrens-führungen im Strafverfahren der I. Instanz bzw. die Führung der Amtshandlungen nach dem Glücksspielgesetz durch intensive Schulungsmaßnahmen, sowie durch den GSpG-Erlass eine einheitlich koordinierte Linie definiert werden konnte.

 

Darüber hinaus sind Einschätzungen nicht Gegenstand des parlamentarischen Inter-pellationsrechtes.