8624/AB XXIV. GP
Eingelangt am 05.08.2011
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möglich.
BM für Unterricht, Kunst und Kultur
Anfragebeantwortung
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 8756/J-NR/2011 betreffend Rechnungshofprüfung der Personalgebarung des BMUKK, die die Abg. Dr. Harald Walser, Kolleginnen und Kollegen am 10. Juni 2011 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zu Frage 1:
Die Genannte ist Lehrerin am BG Nonntal und ihr wurden auf Ansuchen des Landesschulrates für Salzburg im Rahmen des Sonderprojektes für Begabtenförderung Einrechnungen gemäß § 9 Abs. 3 BLVG seitens des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur gewährt. Es handelt sich im konkreten Fall, wie bereits in der Parlamentarischen Anfrage Nr. 6376/J- NR/2010 differenziert, hier um keine Mitverwendung, sondern um eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung gemäß § 9 Abs. 3 BLVG für außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbrachten Leistungen, bei denen die fachliche Qualifikation der Lehrkräfte eine wesentliche Voraussetzung darstellt.
Zur Berechnung des Vorrückungsstichtages darf seitens des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur bemerkt werden, dass gemäß § 26 Abs. 3 VBG Tätigkeiten im öffentlichen Interesse zur Gänze berücksichtigt werden können, soferne sie von besonderer Bedeutung für die Verwendung sind. In der Entlohnungsgruppe v1 oder einer gleichwertigen Entlohnungs- gruppe können diese Zeiten maximal im Ausmaß von fünf Jahren zur Gänze berücksichtigt werden. Bei den im Rahmen des Hertha-Firnberg Programmes für hoch qualifizierte Universi- tätsabsolventinnen an der Universität Salzburg ausgeübten Tätigkeiten der Genannten lagen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 VBG vor. Die für die Anrechnung von Zeiten gemäß § 26 Abs. 3 VBG erforderliche Zustimmung des Bundesministeriums für öffentliche Leistung entfiel mit dem Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst, BGBl. I Nr. 119/2002. Die Weisung steht daher im Einklang mit den geltenden rechtlichen Bestimmungen.
Die Unterfrage lit. b ist zu verneinen. Auf die Beantwortung der Parlamentarischen Anfrage Nr. 6376/J-NR/2010 mit Schreiben vom 17. November 2010 sowie die rechtlichen Einsatz- möglichkeiten durch Mitverwendungen, Tätigkeiten gemäß § 9 Abs. 3 BLVG sowie Dienstzu- teilungen, für die entsprechende Planstellen im Bereich der Verwaltung zu binden sind, wird hingewiesen.
Zu Frage 2:
Die Genannte ist aufgrund ihrer Erfahrung im Bereich Dienstrecht im Sonderprojekt des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur „Umsetzung des Dienstrechts an Päda- gogischen Hochschulen" tätig. Sie ist im Rahmen eines einjährigen befristeten Lehrervertrages beschäftigt und bindet eine entsprechende Planstelle. Die Genannte wird auf die nächste freiwerdende Planstelle der Zentralstelle des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur übernommen.
Hinsichtlich der Unterfrage lit. b wird auf die Beantwortung der Frage 1 lit. b verwiesen.
Zu Frage 3:
Im Bereich des Einsatzes von österreichischen Lehrerinnen und Lehrern im Ausland (Auslands- schulwesen) fand 2007 eine Überprüfung durch den Rechnungshof statt. Der Prüfbericht sowie die Follow-up-Überprüfung sind als Beilagen angeschlossen.
Zu Frage 4:
Vorweg wird darauf hingewiesen, dass der Rechnungshof im Allgemeinen von Amts wegen seine Aufgaben wahrzunehmen hat. Wie bereits in der Beantwortung der Parlamentarischen Anfrage Nr. 6376/J-NR/2010 dargelegt, besteht gemäß § 9 Abs. 3 BLVG die Möglichkeit für von der Lehrkraft außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbrachte Leistungen, für die keine Vergütungen vorgesehen sind, Einrechnungen in die Lehrverpflichtung zu genehmigen. Diese Möglichkeit wird für zentrale Projekte des Ressorts (zB die Entwicklung und Implementierung von Bildungsstandards und der zentralen Reifeprüfung) sowie für regionale Entwicklungsprojekte im Schul- und Unterrichtsbereich der Landesschulräte bzw. des Stadt- schulrates für Wien genutzt. Der Einsatz dieser Lehrerinnen und Lehrer erfolgt gemäß den rechtlichen Bestimmungen.
Beilagen
Anmerkung der Parlamentsdirektion:
Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image, siehe
Anfragebeantwortung (gescanntes Original)
zur Verfügung.