8627/AB XXIV. GP
Eingelangt am 05.08.2011
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur
Anfragebeantwortung
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Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien
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Geschäftszahl: |
BMUKK-10.000/0174-III/4a/2011 |
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Wien, 3. August 2011
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 8807/J-NR/2011 betreffend Missstände der IGGiÖ, die die Abg. Martina Schenk, Kolleginnen und Kollegen am 16. Juni 2011 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zu Frage 1:
Eine Reform des Islamgesetzes erfordert legistische Maßnahmen. Gesetzesbeschlüsse sind dem Parlament vorbehalten. Eine solche Fragestellung ist daher durch die Verwaltung nicht beantwortbar.
Zu Frage 2:
Die islamische Glaubensgemeinschaft hat sich entschieden Moscheen und Fachverbände als Teil Ihrer Organisationsstruktur vorzusehen. Dies ist zulässig und steht nicht im Widerspruch zu staatlichen Rechtsnormen. Ob sich Mitglieder der Glaubensgemeinschaft auch vereinsrechtlich organisieren und Teil eines „Dachverbandes“ ist, ist aus religionsrechtlicher Sicht unerheblich.
Zu Frage 3:
Die Deutschkenntnisse von Seelsorgern und anderen Betreuern in religiösen Belangen von Kirchen und Religionsgesellschaften werden nicht überprüft und sind daher nicht bekannt.
Zu Frage 4:
Präsident Dr. Fuat Sanac ist Fachinspektor für den islamischen Religionsunterricht und daher gab und gibt es immer wieder Anlässe, die Gelegenheit zu Gesprächen und Meinungs-, Gedanken- und Erfahrungsaustausch bieten.
Zu Frage 5:
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Religionsunterricht nur für jene Schülerinnen und Schüler, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, Pflichtgegenstand ist. Wenn die Lehrkräfte der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich die Schülerinnen und Schüler ersuchen sich bei den Religionsgemeinden registrieren zu lassen, so handelt es sich um eine Frage der Mitgliedschaft und damit nach internationaler Lehre und Judikatur um Angelegenheiten der Selbstverwaltung.
Zu Frage 6:
Eine salvatorische Klausel ist nicht enthalten, was rechtlich unerheblich ist.
Zu Frage 7:
In der Verfassung der islamischen Glaubensgemeinschaft besteht zwischen Mitgliedschaft sowie aktivem und passivem Wahlrecht kein Zusammenhang mit einer bestimmten Staatsbürgerschaft.
Die Bundesministerin:
Dr. Claudia Schmied eh.