8630/AB XXIV. GP

Eingelangt am 08.08.2011
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

GZ: BMI-LR2220/0710-II/10/2011

 

Wien, am 04. August 2011

 

 

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Pilz, Freundinnen und Freunde haben am 8. Juni 2011 unter der Zahl 8719/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „unverhältnismäßiger Schusswaffengebrauch gegen Graffiti-Sprayer“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Nein.

 

Zu den Fragen 2 und 3:

Meinungen und Einschätzungen sind nicht Gegenstand des parlamentarischen Inter-pellationsrechtes.

 


Zu Frage 4:

Die Stellungnahme der Bundespolizeidirektion Wien vom 17. März 2011 gründet sich nach-vollziehbar auf die in dieser Causa am 16. Jänner 2011 verfassten Amtsvermerke und Stellungnahmen.

 

Zu Frage 5:

Die im Waffengebrauchsgesetz 1969 normierten Zwangsbefugnisse sowie die erlassmäßige Regelung im Zusammenhang mit dem Vorgehen bei Zwangsmittelanwendungen stellen ausschließlich auf die objektiven Tatbestandsmerkmale eines vorliegenden Sachverhaltes, insbesondere auf das Verhalten von tatverdächtigen Personen ab.

 

Zu Frage 6:

Gemäß § 37 Jugendgerichtsgesetz ist bei der Vernehmung eines Jugendlichen, soweit er nicht durch einen Verteidiger vertreten ist, auf sein Verlangen eine Person seines Vertrauen beizuziehen. Diesbezüglich kommen gesetzliche Vertreter, Erziehungsberechtigte, Lehrer, ein Erzieher oder ein Vertreter der Jugendwohlfahrtsbehörde, der Jugendgerichtshilfe oder der Bewährungshilfe in Betracht.

 

Im gegenständlichen Fall erfolgten die Vernehmungen der drei jugendlichen Verdächtigen  unter Beiziehung der Erziehungsberechtigten als Vertrauenspersonen. Deren Unterschriften sind in den Vernehmungsprotokollen aktenkundig.

 

Zu Frage 7:

Die zwei Beschuldigten wurden zwecks sofortiger Vernehmung gemäß § 153 Strafprozess-ordnung (StPO) auf die Polizeiinspektion Martinstraße verbrachten, wo die zunächst jegliche Angaben zur ihrer Person und zum flüchtigen Mittäter verweigerten.

 

Nachdem in der Polizeiinspektion das Mobiltelefon eines der bis zu diesem Zeitpunkt  namentlich noch nicht identifizierten Beschuldigten mehrmals läutete, wurde die Telefon-nummer des Anrufers abgelesen und dieser in weiterer Folge fernmündlich kontaktiert.

 

Diese Maßnahme gründete sich auf die Bestimmungen der Strafprozessordnung und diente sowohl der Identitätsfeststellung der angehaltenen Personen als auch der Ausforschung des flüchtigen dritten Mitbeschuldigten. Ziel war es, im Sinne der Verhältnismäßigkeit freiheits-beschränkende Maßnahmen möglichst zu vermeiden, bzw. diese so kurz als möglich zu halten.


Es wurden weder gespeicherte SMS geöffnet bzw. gelesen, noch sonstige Daten des Mobiltelefons abgerufen bzw. in solche Einsicht genommen.

 

Zu Frage 8:

Die Anfrage wurde gemäß der §§ 22b Abs. 4 und 22a Abs. 3 Passgesetz 1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 vorgenommen.

 

Zu Frage 9:

Durch regelmäßige Schulungen anlässlich der beruflichen Aus- und Fortbildung von Exekutiv-bediensteten wird die Sensibilität hinsichtlich eines Schusswaffengebrauchs permanent ge-fördert und verbessert.