8639/AB XXIV. GP

Eingelangt am 08.08.2011
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Ewald Stadler, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „konspirative Treffen zur Causa Aliyev und Verdacht des Amtsmissbrauches“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1, 2 und 4:

Über die interministerielle Besprechung vom 23. Mai 2011 wurde ich unterrichtet. Solche Besprechungen dienen dem notwendigen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Bundesministerien. An dieser Sitzung hat der Rechtsvertreter des Beschuldigten Rechts­anwalt Dr. Otto D. nicht teilgenommen.

Vor dieser interministeriellen Besprechung wurde dem Rechtsvertreter des Beschuldigten Rechtsanwalt Dr. Otto D. über sein Ersuchen ein Vorsprachetermin im Bundesministerium für europäische und auswärtige Angelegenheiten gewährt, in dem er seinen Standpunkt darlegen und weitere Urkunden vorlegen konnte.

Hinsichtlich der Dienstbesprechung vom 31. Mai 2011 in den Räumen der Staatsanwaltschaft Wien verweise ich auf meine Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Zl.8834/J-NR/2011.

Zu 3:

Nein.

Zu 5:

Für das Bundesministerium für Justiz haben an der interministeriellen Besprechung vom 23. Mai 2011 der für Strafsachen zuständige Sektionschef sowie ein Oberstaatsanwalt der für internationale Strafsachen zuständigen Abteilung teilgenommen.

Hinsichtlich der Dienstbesprechung vom 31. Mai 2011 verweise ich erneut auf meine Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Zl.8834/J-NR/2011.


Zu 6:

Eine Absicht leitender Beamter des Bundesministeriums für Justiz, den Tatverdächtigen die Ausreise aus dem Bundesgebiet zu ermöglichen, ist mir nicht bekannt.

Zu 7:

Strafrechtliche oder disziplinarrechtliche Sachverhalte sind für mich nicht erkennbar.

Zu 8:

Das Landesgericht für Strafsachen Wien hat mit Beschluss vom 16. Juni 2011 die Aus­lieferung für unzulässig erklärt. Hinsichtlich der diesem Auslieferungsersuchen zu Grunde liegenden Sachverhalte besteht somit die österreichische Gerichtsbarkeit nach § 65 Abs. 1 Z 2 StGB.

Die Staatsanwaltschaft Wien wird in diesem Inlandsverfahren die erforderlichen Erhebungen veranlassen. Die Privatbeteiligten haben zwischenzeitig umfangreiche Beweisanträge gestellt.