8645/AB XXIV. GP

Eingelangt am 09.08.2011
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

GZ: BMI-LR2220/0701-II/10/a/2011

 

Wien, am            . August 2011

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Vilimsky und weitere Abgeordnete haben am 9. Juni 2011 unter der Zahl 8736/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Grenzkontrollen“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

Aufbauend auf Erfahrungen mit ähnlichen Veranstaltungen auf nationaler sowie euro-päischer Ebene wurden in der Zeit vom 4. Juni 2011, 00:00 Uhr, bis 9. Juni 2011, 24:00 Uhr, im grenzüberschreitenden Verkehr zu Lande und zu Wasser sowie des Binnenflugverkehrs temporär lageangepasste Grenzkontrollen im Sinne der Art. 23f der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) durchgeführt.


Auf Grundlage einer von Experten des Bundesministeriums für Inneres in der Vergangenheit getroffenen Einteilung aller Grenzübergangsstellen in drei Kategorien (internationale, regionale oder lokale Bedeutung), wurden zeitlich und örtlich begrenzte Grenzkontrollen mit orts- und situationsbezogener Intensität durchgeführt.

An Grenzübergangsstellen mit internationaler Bedeutung, insbesondere an den zum Veran-staltungsort führenden Hauptverkehrswegen, wurden umfassende stationäre Grenz-kontrollen durchgeführt. An Grenzübergangsstellen mit regionaler Bedeutung im Nahe-bereich des Veranstaltungsortes wurden stichprobenartig mobile Kontrollen vorgenommen. An allen anderen Grenzübergangsstellen wurde die Überwachung im Rahmen des Streifen-dienstes sichergestellt.

 

Zu den Fragen 3 und 4:

Die gewählte Vorlauffrist von drei Tagen beruht auf den im Vorfeld erstellten Risikoanalysen sowie auf nationalen und internationalen Erfahrungen mit vergleichbaren Veranstaltungen. Sie hat sich als zweck- und verhältnismäßig erwiesen.

 

Zu Frage 5:

Die Artikel 23ff Schengener Grenzkodex geben den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, bei vorhersehbaren oder unvorhersehbaren Ereignissen, die eine schwerwiegenden Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit befürchten lassen, ausnahmsweise für einen begrenzten Zeitraum an ihren Binnengrenzen wieder Grenzkontrollen einzuführen. Darunter sind in erster Linie zu erwartende Störungen der öffentlichen Ordnung ins-besondere durch gewalttätige Demonstranten/Fangruppen im Zuge internationaler politischer Veranstaltungen oder bei internationalen Sportgroßereignissen zu subsumieren. Dabei dürfen jedoch die Tragweite und die Dauer der vorübergehenden Wiedereinführung nicht über jenes Maß hinausgehen, das unbedingt erforderlich ist.

Von dieser Möglichkeit wird immer dann Gebrauch gemacht, wenn Umstände vorliegen, die tatsächlich eine schwerwiegende Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicher-heit Österreichs befürchten lassen.