8651/AB XXIV. GP

Eingelangt am 09.08.2011
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                          Wien, am       Juli 2011

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0132-I/4/2011

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 8728/J vom 9. Juni 2011 der Abgeordneten Ing. Norbert Hofer, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 13:

Die Monopolverwaltung hatte den „Direktverkauf“ durch Unternehmen der Tabakindustrie an Trafikanten nicht „erlaubt“ oder „genehmigt“. Vielmehr waren Vertreter verschiedener Tabakhersteller bzw. –großhändler und der Trafikantenschaft an die MVG mit dem Ersuchen um Mitwirkung an einer für alle Beteiligten tragbaren Lösung herangetreten. Ein von der Geschäftsführung der MVG entworfener Lösungsvorschlag wurde mit dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten abgestimmt und auch im Aufsichtsrat der MVG erörtert und als praktikable und rechtlich zulässige Vorgehensweise angesehen. Nach diesem Konzept soll die Belieferung von Trafikanten bei „Engpässen“ durch Mitarbeiter der Tabakindustrie erfolgen können. Die Belieferung wird also im Regelfall nach wie vor durch den Großhändler im üblichen Vertriebsweg vorgenommen werden. Die Direktbelieferung durch Mitarbeiter der Tabakindustrie hat im Namen und auf Rechnung des Großhändlers zu erfolgen.

Aus der Sicht des Bundesministeriums für Finanzen ist die von der MVG vorgeschlagene Vorgehensweise bei der Direktbelieferung von Trafikanten durch Industrievertreter mit den Vorschriften des Tabakmonopolgesetzes 1996 und des Tabaksteuergesetzes 1995 vereinbar, insbesondere wird in die in den §§ 6-11 TabMG geregelte Rechtsposition des Großhändlers nicht eingegriffen. Da die gelegentliche Direktbelieferung durch Mitarbeiter der Tabakindustrie dem Großhändler zuzurechnen ist, liegt kein Verstoß gegen das in den § 5 Abs. 3 und 4 TabMG normierte Handelsverbot vor. Gleiches gilt hinsichtlich der in § 36 Abs. 9 TabMG geregelten Pflichten der Trafikanten.

 

Der Umstand, dass ein anderer als der übliche Vertriebsweg gewählt wird, stellt an sich keinen Verstoß gegen § 8 Abs. 4 TabMG dar. Die Belegerteilungspflicht gemäß § 8 Abs. 7 und die Verpflichtung zur Entrichtung des Kaufpreises binnen zwei Werktagen nach Lieferung (Zustellung) nach § 8 Abs. 8 TabMG wären zu beachten. Der Vorschlag der MVG enthält diesbezügliche Hinweise.

 

Jeder Großhändler hat die Auswirkungen, die eine Vornahme von Direktbelieferungen an Trafikanten auf seine Geschäfts- und Lieferbedingungen hätte, zu prüfen und allfällige Änderungen nach § 10 Abs. 3 TabMG vorzulegen.

Die im § 11 TabMG geregelten Meldepflichten des Großhändlers bleiben von dem Konzept der Direktbelieferung unberührt.

 

Entgegen der Ansicht der anfragestellenden Abgeordneten kann keinesfalls davon gesprochen werden, dass diese Vorgangsweise die Grundlage einer weiteren Umsetzung des Direktverkaufs von Tabakwaren durch Industrie und Großhandel an qualifizierte Wiederverkäufer wie Gastronomiebetriebe (§ 40 TabMG) biete.

 

 

Mit freundlichen Grüßen