8657/AB XXIV. GP

Eingelangt am 10.08.2011
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                         Wien, am         Juli 2011

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0139-I/4/2011

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 8758/J vom 10. Juni 2011 der Abgeordneten Mag. Daniela Musiol, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Steuerlich geltend gemachte Kinderbetreuungskosten für das Veranlagungsjahr 2009:

 

Burgenland

2,2 Mio. €

Kärnten

6,1 Mio. €

Niederösterreich

20,0 Mio. €

Oberösterreich

14,5 Mio. €

Salzburg

6,8 Mio. €

Steiermark

7,0 Mio. €

Tirol

5,7 Mio. €

Vorarlberg

2,5 Mio. €

Wien

46,8 Mio. €

Österreich*

111,5 Mio. €

 

(* Rundungsdifferenz)

 


Zu 2. und 3.:

In der Abgabenerklärung sind die angefallenen Kosten der Kinderbetreuung iSd § 34 Abs. 9 EStG anzugeben und auf Verlangen sind die entsprechenden Nachweise der zuständigen Abgabenbehörde vorzulegen.

 

Eine zentrale Erfassung der gewählten Kinderbetreuung wäre in Hinblick auf § 6 Abs. 1 DSG ohne gesetzliche Ermächtigung problematisch, da sie für die Zwecke der korrekten Abgaben-ermittlung nicht erforderlich ist. Auch in Hinblick auf die Verwaltungsökonomie würde dies mit den Zielen einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung nicht übereinstimmen. Daher erfolgt keine zentrale Erfassung der gewählten Kinderbetreuung.

 

Zu 4.:

Steuerausfälle im Veranlagungsjahr 2009 aus steuerlich geltend gemachten Kinder-betreuungskosten:

 

Burgenland

0,7 Mio. €

Kärnten

1,8 Mio. €

Niederösterreich

6,7 Mio. €

Oberösterreich

4,9 Mio. €

Salzburg

2,1 Mio. €

Steiermark

2,3 Mio. €

Tirol

1,8 Mio. €

Vorarlberg

0,8 Mio. €

Wien

15,6 Mio. €

Österreich*

36,9 Mio. €

 

(* Rundungsdifferenz)

 

Zu 5.:

Die Mindereinnahmen durch die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten beim Steueraufkommen wurden für das Veranlagungsjahr 2009 auf 165 Mio. € geschätzt.

 

Zu 6.:

Nach den Zahlen der Bevölkerungsstatistik fallen knapp 800.000 Kinder unter die Bestimmung des § 34 Abs. 8 Z 2 erster Halbsatz EStG sowie nach der Familienbeihilfen-statistik weitere 40.000 unter die Bestimmung des § 34 Abs. 8 Z 2 zweiter Halbsatz EStG. Für das Veranlagungsjahr 2009 wurde aber nur für rund 180.000 Kinder die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten in Anspruch genommen.

 


Zu 7.:

Einerseits wurden in den letzten Jahren die Angebote für kostenlose Kinderbetreuung, insbesondere im Kindergartenbereich, ausgeweitet. Andererseits zeigen die Daten, dass für viele Kinder keine Kinderbetreuungskosten geltend gemacht wurden.

 

Zu 8.:

Die Frage nach dem Ausbau der Kinderbetreuung und der dafür verwendeten Mittel fällt in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend. Zudem sind die Daten über die steuerliche Absetzbarkeit und deren Inanspruchnahme im Jahr 2009 wenig repräsentativ, da im Jahr 2009 erstmalig die Möglichkeit der steuerlichen Absetzbar-keit von Kinderbetreuungskosten bestand und dies sicherlich noch nicht von allen Anspruchs-berechtigten genutzt wurde. Weiters ist anzumerken, dass die Differenz sicherlich noch nicht endgültig feststeht, da die Kinderbetreuungskosten im Rahmen der Arbeitnehmer-veranlagung bis zu fünf Jahre rückwirkend geltend gemacht werden können.

 

Zu 9.:

Aufgrund der bisherigen Erfahrung ist davon auszugehen, dass im Jahr 2010 die geschätzten Steuerausfälle aus der steuerlichen Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten wahrscheinlich nicht erreicht werden. Für das Jahr 2011 ist aber von einer möglichen signifikanten Ausweitung der geltend gemachten Kinderbetreuungskosten auszugehen.

 

Zu 10.:

Derzeit ist nicht angedacht, die Höhe der steuerlichen Absetzbarkeit von Kinderbetreuungs-kosten zu reduzieren.

 

Zu 11.:

Steuerausfälle aus der Inanspruchnahme des Kinderfreibetrags im Veranlagungsjahr 2009:

 

Burgenland

2,2 Mio. €

Kärnten

4,7 Mio. €

Niederösterreich

13,2 Mio. €

Oberösterreich

14,0 Mio. €

Salzburg

4,6 Mio. €

Steiermark

9,3 Mio. €

Tirol

6,3 Mio. €

Vorarlberg

4,2 Mio. €

Wien

10,1 Mio. €

Österreich*

68,6 Mio. €

 

(* Rundungsdifferenz)


Zu 12.:

29,4% der Anträge auf Kinderfreibetrag wurden von Steuerpflichtigen gestellt, die den Alleinverdienerabsetzbetrag in Anspruch nehmen.

13,6% der Anträge auf Kinderfreibetrag wurden von Steuerpflichtigen gestellt, die den Alleinerzieherabsetzbetrag in Anspruch nehmen.

In 17% der Fälle wird der Kinderfreibetrag von beiden Elternteilen geltend gemacht.

 

Zu 13.:

Das Mindereinkommen bei den Steuereinnahmen durch den Kinderfreibetrag wurde für 2009 auf 165 Mio. € geschätzt.

 

Zu 14.:

Der Kinderfreibetrag steht für Kinder von Steuerpflichtigen zu, für die diese mehr als sechs Monate im Kalenderjahr auf den Kinderabsetzbetrag anspruchsberechtigt waren. Das sind etwa 1,8 Mio. Kinder in rund 1,1 Mio. Haushalten. Tatsächlich wurde der Kinderfreibetrag allerdings bisher nur von etwa 50% der anspruchsberechtigten Haushalte genutzt.

 

Zu 15.:

Da im Jahr 2009 erstmalig die Möglichkeit der steuerlichen Absetzbarkeit von Kinder-betreuungskosten bestand, wurde dies sicherlich noch nicht von allen Anspruchsberechtigten genutzt, da einige für die Kinderbetreuung vorgesehene private Einrichtungen zuerst die pädagogische Qualifikation erwerben mussten und dies im ersten Jahr sicherlich bundesweit erst langsam angelaufen ist. Außerdem können die Kinderbetreuungskosten im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bis zu fünf Jahre rückwirkend geltend gemacht werden.

 

Zu 16.:

Aufgrund der bisherigen Erfahrung ist davon auszugehen, dass im Jahr 2010 die geschätzten Steuerausfälle aus dem Kinderfreibetrag wahrscheinlich nicht erreicht werden. Für das Jahr 2011 ist aber von einer möglichen signifikanten Ausweitung der geltend gemachten Kinder-freibeträge auszugehen.

 

Zu 17.:

Derzeit ist nicht angedacht, Änderungen bei der steuerlichen Absetzbarkeit des Kinderfrei-betrages vorzunehmen.

 


Zu 18.:

Ein Zuschuss des Arbeitgebers für Kinderbetreuungskosten ist auf Seiten des Arbeitgebers eine gewöhnliche Betriebsausgabe und daher steuerlich nicht gesondert zu erfassen. Auf Seiten des Arbeitnehmers stellt der Zuschuss einen steuerpflichtigen Lohnbestandteil dar, soweit nicht die Befreiung nach § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b EStG greift. Der Arbeitnehmer hat daher durch die Erklärung L 35, die beim Arbeitgeber zur späteren Überprüfung zu hinterlegen ist, das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu bestätigen. Die steuerbefreiten Zuschüsse werden aus Gründen der Vereinfachung der Lohnbuchhaltung nicht gesondert erfasst, sondern mit anderen Befreiungen in einer Kennziffer übermittelt. Aufgrund der Fülle steuerwirksamer gesetzlicher Regelungen für Arbeitgeberzuwendungen würde eine gesonderte Erfassung aller dieser Tatbestände die auch durch höchstgerichtliche Erkenntnisse (siehe z.B. VfSlg. 15773/2000) gesteckten Grenzen des zumutbaren Aufwands für den Arbeitgeber sprengen. Sie ist auch für die Zwecke der korrekten Abgabenermittlung nicht erforderlich und in Hinblick auf die Verwaltungsökonomie mit den Zielen einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung nicht in Übereinstimmung zu bringen.

 

Zu 19. bis 22.:

Die Beantwortung dieser Fragen ist aus den bereits in der Antwort zu Frage 18. dargelegten Gründen nicht möglich (keine gesonderte Erfassung der steuerbefreiten Zuschüsse).

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Dr. Maria Fekter eh.