866/AB XXIV. GP
Eingelangt am 03.04.2009
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BM für Landesverteidigung und Sport
Anfragebeantwortung
S91143/27-PMVD/2009 2.
April 2009
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Westenthaler, Kolleginnen und Kollegen haben am 4. Februar 2009 unter der Nr. 839/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Österreichisches Olympisches Comité" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu 1, 3 bis 5, 12, 22 bis 23:
Diese Fragen betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport. Ich ersuche um Verständnis, dass ich von einer Beantwortung dieser Fragen Abstand nehme.
Zu 2:
Die österreichischen Lotterien sind wichtiger Förderer des österreichischen Sports. Ob dieses Faktum für die Wahl des Präsidenten einen Einfluss hat, ist kein Gegenstand der Vollziehung meines Ressorts.
Zu 6:
Ja; es handelte sich um Sponsorgelder.
Zu 7 bis 11:
Der damals dafür zuständige Bundeskanzler hat eine Prüfung durch die „Interne Revision“ veranlasst. Die tatsächlichen Geldflüsse werden in der von mir in Auftrag gegebenen Prüfung des ÖOC über den Zeitraum der letzten vier Jahre aufgezeigt werden.
Zu 13:
Beim Förderverein handelt es sich um einen privaten Verein.
Zu 14:
Laut Vereinsregisterauszug sind dies Präsident Dr. Leo Wallner, Vizepräsident Arnold Grabner, Kassier Dr. Gottfried Forsthuber und Schriftführer Dr. Heinz Jungwirth. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten der des Präsidenten und des Kassiers.
Zu 15 bis 17:
Der Olympia-Förderverein erhielt und erhält keine Förderungen aus Mitteln des Bundes. Modus und personelle Besetzung des Controllings obliegen im Sinne des Vereinsgesetzes dem Verein selbst.
Zu 18 und 19:
Vom 1. Jänner 1985 bis zum 1. März 2009 auf Grundlage der §§ 74 und 78 c des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979.
Zu 20 und 21:
Als Beamter der Allgemeinen Verwaltung, nähere Details können aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht bekannt gegeben werden.