8673/AB XXIV. GP
Eingelangt am 10.08.2011
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BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung

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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag.a Barbara Prammer Parlament 1017 Wien |
Alois Stöger Bundesminister
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GZ: BMG-11001/0222-I/A/15/2011
Wien, am 9. August 2011
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 8893/J der Abgeordneten Mag. Johann Maier und GenossInnen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Für die Beantwortung der vorliegenden Anfrage wurde eine Stellungnahme des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger eingeholt, die den nachstehenden Ausführungen zugrunde liegt.
Frage 1:
Ich verweise auf die vom Hauptverband zur Verfügung gestellte Auflistung:
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Wiener GKK (WGKK) |
6.863 Fälle |
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Niederösterreichische GKK (NÖGKK) |
5.624 Fälle |
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Burgenländische GKK (BGKK) |
536 Fälle |
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Oberösterreichische GKK (OÖGKK) |
7.985 Fälle wurden verbucht. |
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Steiermärkische GKK (STGKK) |
7.728 Fälle |
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Kärntner GKK (KGKK) |
Es wurden in 2.766 Neufällen Regressforderungen geltend gemacht. |
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Salzburger GKK (SGKK) |
Insgesamt wurde an Regressansprüchen ein Betrag von € 3.091.608,--geltend gemacht. |
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Tiroler GKK (TGKK) |
Es wurden 3.017 Forderungen geltend gemacht. |
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Vorarlberger GKK (VGKK) |
Aufgrund der unterschiedlichen Zählweise bei den Sozialversicherungs-trägern ist keine informativ verwertbare Zahlenangabe möglich. |
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Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) |
Über die Anzahl der Regressansprüche wird keine Statistik geführt. |
Frage 2:
Zu den Regressergebnissen verweise ich auf die nachstehende vom Hauptverband zur Verfügung gestellte Tabelle:
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WGKK |
2010
insgesamt geltend gemachter Forderungsbetrag: € 10.867.017,51; |
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NÖGKK |
Erzielte Erträge: € 6.874.956,34. |
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BGKK |
€ 1.368.042,57 |
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OÖGKK |
€ 7.315.336,-- wurden regressiert. |
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STGKK |
Zahlungseingänge: € 6.235.049,34 |
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KGKK |
Einnahmen in Höhe von € 3.521.431,08 konnten einbringlich gemacht werden. |
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SGKK |
Die Regresserträge betrugen € 2.584.436,--. |
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TGKK |
Geltend gemachte
Forderungen: € 3.079.729,42; |
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VGKK |
Mit Hinweis auf die nach den Rechnungsvorschriften zu verbuchenden gesicherten Forderungen sind (inkl. transitorisch erfasster Beträge) nach §§ 332 und 334 ASVG Erträge in Höhe von € 2.286.655,09 regressiert worden. |
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VAEB |
Die Regresseinnahmen betrugen € 976.946,73 |
Fragen 3 und 4:
Wie der Hauptverband ausführt, wurden bei der OÖGKK bei 6 Arbeitsunfällen Regressansprüche geltend gemacht. Es handelt sich dabei nur um solche Fälle, die sich nicht im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen ereigneten. Arbeitsunfälle mit Kraftfahrzeugen werden als Verkehrsunfälle gezählt. Geltend gemacht wurde ein Betrag von € 7.315.336,--, davon wurden € 7.065.489,44 bezahlt.
Bei den übrigen Krankenversicherungsträgern liegen entsprechende Aufzeichnungen nicht vor und können daher derartige Auswertungen nicht durchgeführt werden.
Fragen 5 und 6:
Zu diesen Fragen teilt der Hauptverband mit, dass ihm seitens der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt keine Zahlen bekannt gegeben wurden.
Fragen 7 und 8:
Bei den Krankenversicherungsträgern liegen entsprechende Aufzeichnungen nicht vor, derartige Auswertungen können daher nicht durchgeführt werden.
Fragen 9 und 10:
Dazu übermittelte der Hauptverband folgende Daten:
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WGKK |
Ein Anteil von ca. 70 % (langjähriger Erfahrungswert) der im Jahr 2010 geltend gemachten Regressansprüche ist auf Verletzungen aufgrund von Straßenverkehrsunfällen zurückzuführen, eine exakte Aufgliederung ist mangels entsprechender Aufzeichnungen bzw. entsprechend gegliederter Datenerfassung nicht möglich. |
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NÖGKK |
Ca. 77 % der Forderungen (inkl. Unfälle mit ausländischen Lenkern bzw. Fahrzeughaltern) |
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BGKK |
434 Fälle; |
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OÖGKK |
6.195 Regressfälle gingen auf Verkehrsunfälle zurück. |
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STGKK |
6.141 Fälle; |
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KGKK |
In 1.463 Fällen wurden Regressansprüche in Folge eines Verkehrsunfalles geltend gemacht. |
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SGKK |
Es sind keine statistischen Auswertungen möglich. |
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TGKK |
Von den zu Frage 1 angeführten 3.017 Forderungen betrafen 2.187 Forderungen Unfälle jeglicher Art (z. B. Verkehrsunfälle, Skiunfälle, Arbeitsunfälle), wobei der Großteil auf Verkehrsunfälle zurückgeht. Über die genaue Art der Unfälle wird keine Statistik geführt. |
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VGKK |
Bei der konkreten Betreibung von Regressansprüchen wird nicht danach unterschieden, ob diese auf einen Straßenverkehrsunfall oder auf eine andere Art des Unfallereignisses zurückzuführen sind. Somit kann diese Frage in dieser Form nicht beantwortet werden. Bekannt sind lediglich die Zahl der gemeldeten Verkehrsunfälle (ohne Arbeitswegunfälle) und die Zahl der gemeldeten Arbeitswegunfälle (einschließlich solcher, die nicht im Straßenverkehr passiert sind). Unter Hinweis auf diese Zählungsweise ergeben sich folgende Zahlen an gemeldeten Verkehrsunfällen: 1.666 Verkehrsunfälle; 653 Arbeitswegunfälle. |
Eine gesonderte betragliche Erfassung dieser Regressfälle ist bei den Krankenversicherungsträgern – ausgenommen bei der BGKK und der STGKK – nicht vorgesehen. Entsprechende Auswertungen sind daher nicht möglich.
Fragen 11 und 12:
Bei der OÖGKK wurden 215 „internationale“ Verkehrsunfälle statistisch erfasst. Dazu gehören all jene, bei denen ein ausländisches Kraftfahrzeug beteiligt war und das Teilungsabkommen nicht zur Anwendung kommt, unabhängig davon, wo sich der Verkehrsunfall ereignet hat. Eine gesonderte betragliche Erfassung erfolgt nicht. Entsprechende Auswertungen sind daher nicht möglich.
Bei den übrigen Krankenversicherungsträgern erfolgt generell keine gesonderte Erfassung dieser Regressforderungen und es können daher statistische Auswertungen nicht vorgenommen werden.
Fragen 13 und 14:
Derartige Fälle sind nicht bekannt bzw. liegen keine entsprechenden statistisch auswertbaren Aufzeichnungen vor.
Fragen 15 und 16:
Vorweg ist anzumerken, dass der Begriff „Komatrinker/in“ nicht eindeutig definiert und die Fragestellung insofern unklar ist. Statistiken darüber werden nicht geführt. Schon in der Beantwortung zur parlamentarischen Anfrage Nr. 5601/J (5486/AB) zum Jahr 2009 wurde mitgeteilt, dass gegen Eltern praktisch keine Fälle vorliegen. Daran hat sich nichts geändert.
Wie auch in der damaligen Anfragebeantwortung bereits ausgeführt, werden Kosten von Transporten und Spitalsaufenthalten, die lediglich der Ausnüchterung jugendlicher „Komatrinker/innen“ dienen, von der sozialen Krankenversicherung nicht übernommen und können daher auch nicht regressiert werden. Solche Fälle werden den Krankenkassen meist auch gar nicht bekannt, weil die Vertragspartner (Spitäler usw.) diese Situation kennen. Ob und welche Forderungen von den Stellen, die die Ausnüchterung finanzieren, gegen Eltern erhoben wurden, kann von Seiten des Hauptverbandes nicht festgestellt werden.
Selbst wenn in Einzelfällen – basierend auf der jüngsten OGH-Judikatur – eine teilweise Kostenübernahme erfolgt, steht einem Regress gegenüber den Eltern das durch Lehre und Rechtsprechung entwickelte Familienhaftungsprivileg entgegen.
Zu den diesbezüglichen Ausführungen, die der Hauptverband in einem ähnlichen Zusammenhang der Volksanwaltschaft übermittelte, darf ich auf meine Beantwortung zu den Fragen 13 und 14 der parlamentarischen Anfrage Nr. 5601/J verweisen, in der diese bereits wiedergegeben wurden.